Nachfolgend der Hinweis des AG HH-Barmbek an die Parteien des Rechtsstreits wegen Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten, nachdem die Klagerwiderung vorgelegt wurde, in der die Schlüssigkeit der Klage gerügt wurde, da zum Unfallhergang keine näheren Darlegungen erfolgt waren. Die alleinige Haftung der HUK-Coburg war vorgerichtlich unstreitig. Auch die Erforderlichkeit der Einholung einer Halterauskunft wurde bestritten.
Das Gericht weist auf folgendes hin:
A.) Zutreffend ist der Einwand des Beklagten, die Klage enthalten keinen Vortrag zur (vollständigen) Haftung des Beklagten dem Grunde nach.
Wenn es nunmehr zur Strategie der hinter dem Beklagten stehenden Versicherung gehört, in diesen standardisierten Sachverständigenvergütungsprozessen die vorgerichtlich stets unstreitige alleinige Haftung dem Grunde nach zu problematisieren, dann werden zukünftig eben diverse Prozess über zweistellige Beträge zu vierstelligen Prozesskosten durchzuführen sein, wenn dann nämlich Unfallverursachungsgutachten erforderlich werden. Diesem wirtschaftlichen Unsinn setzt nicht das Gericht, sondern nur das Aufsichtsgremium der Geschäftsführung der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung ein Ende.
B.) ……
C.) Die immerhin noch einstelligen – es wird noch nicht um Centbeträge gestritten – Kosten für die Halterauskunft sind originäre (nicht abgetretene) Rechtsverfolgungskosten des Klägers, der den ihm abgetretenen Anspruch gegen alle Gesamtschuldner nach seinem Belieben verfolgen kann. Indes müssen die Kosten für die Halteranfrage erforderlich sein. Das ist nicht der Fall, wenn dem Kläger der Halter bekannt war. Möge die Beklagte dies weiter ausführen. Aus der Anlage K 4 ergibt sich lediglich, dass dem Kläger der VN der Versicherung bekannt war. Das muss nicht der Halter sein.
Auch der Mitverschuldenseinwand, der Kläger hätte den Halter kostenfrei durch einfachen Anruf bei der ihm bekannten unfallgegnerischen Versicherung erfahren können, bedarf der Erläuterung: Weiß die Versicherung, wer Halter ist (oder kennt sie nur ihren VN?). Und darf sie diese Information auf Anfrage preisgeben? Ggf. nach welcher Legitimation eines anfragenden Dritten?
Ich wünschte, derlei Hinweise würden öfter erteilt.
Die Versicherungsanwälte haben offensichtlich keinen Ruf mehr zu verlieren und hängen nur noch am Tropf der Versicherungen, wenn sie brav alles und jedes bestreiten, was Ihnen vorgebetet wird. Zugestehen kann man ja immer noch.
Soll dann mal „Butter bei die Fische“, werden nur Schultern gezuckt.
So geschehen auf die Frage, warum die Schäden von zwei weiteren Beteiligten (nicht zwingend Geschädigten !) reguliert wurden, beim Kläger aber die Haftung vehement bestritten wird.
Ich warte noch darauf, dass bestritten wird, dass es sich bei der beklagten Versicherung überhaupt um eine Kfz-Haftpflichtversicherung handelt.