AG Hamburg-Harburg verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit prima Urteil vom 24.7.2015 – 650 C 46/15 – zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Geestland in Niedersachsen ist es nicht weit nach Hamburg. Wir setzen unsere Urteilsreise daher in Hamburg fort. Nachstehend geben wir Euch ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder war es die HUK-COBURG, die es offenbar nicht lassen kann, auch nach BGH VI ZR 225/13 immer noch die berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig zu kürzen. Auf diese BGH-Entscheidung sowie auch auf die andere Grundsatzentscheidung VI ZR 67/06 (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) hat das erkennende Gericht auch hingewiesen. Aber auch in diesem Fall hat die HUK-COBURG die Rechnung ohne den erkennenden Richter gemacht, der in diesem Fall sogar ein Richter am Landgericht war, der zum AG HH-Harburg abgeordnet war. Es handelt sich unserer Meinung nach um eine prima Entscheidung durch den Richter am Landgericht. Lest selbst das Urteil aus Hamburg-Harburg und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-Harburg
Az.: 650 C 46/15

Endurteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Nagelsweg 41-45, 20090 Hamburg

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Harburg – Abteilung 650 – durch den Richter am Landgericht M. am 24.07.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 142,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2015 zu zahlen.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 70,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2015 zu zahlen.

3.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigengebühren aus §§ 631, 632, 398 S. 1 BGB; 7 Abs. 1 17 Abs. 1 S. 2 StVG; 115 VVG.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als Versicherer des Schädigers auf Zahlung der Sachverständigenkosten zu:

Das Gericht geht von der vollen Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus. Dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 27.04.2015 beanstandet hat, dass der Kläger nicht zum Unfallhergang vorgetragen habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unstreitig ist, dass die Beklagte voll reguliert hat und damit von einer vollen Haftung ihres Versicherungsnehmers ausgegangen ist. Sollte sie dies mittlerweile anders sehen, hätte es ihr oblegen, entsprechende Umstände vorzutragen.

Die Beklagte  hat auch die volle Höhe der Gutachterkosten zu ersetzen, also über die bereits gezahlten € 432,- hinaus weitere € 142,70.

Ihr Einwand, die über die von ihr gezahlte Summe hinausgehenden Gutachternebenkosten seien nicht „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, greift nicht durch.

Grundsätzlich kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, NJW 2007, 1450 (1451). Dem Geschädigten ist es in diesem Zusammenhang nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und vor Beauftragung eines Sachverständigen mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Vielmehr kann er den vollen Ausgleich der – möglicherweise überhöhten – Gutachterkosten verlangen, solange für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass Preis und Leistung des Sachverständigen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und ihm insoweit ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029 (1031)).

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 in diesem Sinne entschieden, dass bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen sei, bei der auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht genommen werden müsse; diese Betrachtung wendet der BGH auch im Bereich der Nebenkosten des Sachverständigen an (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, Rz. 7, 10). Die tatsächliche Rechnungshöhe bilde bei der vorzunehmenden Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. (BGH, a.a.O.). Dem Schädiger verbleibe aber die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen hat, indem er Maßnahmen unterlassen hat, die ein verständiger Mensch zur Schadensbeseitigung ergriffen hätte (BGH, a.a.O., Rz. 11).

Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Sachverständigenrechnung vom 16.10.2014 vollständig auszugleichen. Es ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Nebenkosten in dieser Rechnung für die Geschädigte – auf deren Sicht es im vorliegenden Zusammenhang allein ankommt – erkennbar überhöht sind. Zu einer Recherche nach einem günstigeren Angebot war die Geschädigte nicht verpflichtet.

Etwas anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014 (Az. VI ZR 357/13). Der BGH hat in dieser Entscheidung die Indizwirkung der Rechnung nicht deswegen entfallen lassen, weil diese nicht beglichen wurde, sondern er hat nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht in der Honorarrechnung ausgewiesene Pauschbeträge als erkennbar überhöht gewertet hat. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, warum – die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung zugrunde gelegt – die Indizwirkung der fälligen Rechnung dadurch entfallen sollte, dass diese vom Geschädigten nicht beglichen wurde. Sowohl bei einer gezahlten als auch bei einer noch offenen Rechnung wird ein vertraglicher Anspruch gegen den Geschädigten begründet, der nach Auffassung des erkennenden Gericht für die Annahme einer Indizwirkung hinreichend ist.

Der Bundesgerichtshof hat, anders als die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15.06.2015 meint, in der vorstehend zitierten Entscheidung auch nicht entschieden, dass ein Kilometergeld von € 1,05 pro Kilometer und Fotokosten in Höhe von € 2,45 pro Foto erkennbar deutlich überhöht seien. Der BGH hat lediglich die entsprechende Wertung des Berufungsgerichts nicht grundsätzlich beanstandet.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 BGB scheidet wegen der Nichterkennbarkeit einer möglichen Überhöhung der Nebenkosten aus.

Die Beklagte kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, dass es nicht auf die Sicht des Geschädigten ankomme. Es begegnet durchgreifenden dogmatischen Bedenken, dass sich der an den Zessionar abgetretene Anspruch durch die Abtretung verändert haben soll. Bei der Abtretung bleibt die Forderung inhaltlich identisch, wohingegen die Person des Gläubigers kein prägender Forderungsbestandteil ist (Rohe in Beck-OK, Stand 01.05.2015, § 398 Rn. 60).

Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch durch den Kläger sieht das Gericht vorliegend nicht.

Der Zinssanspruch hinsichtlich der Hauptforderung folgt aus § 288, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte hat die Zahlung des streitgegenständlichen Betrags endgültig und ernsthaft verweigert.

Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus Verzug, §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Für die außergerichtliche Tätigkeit ist eine 1,3 Gebühr angemessen. Es handelt bei dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben gem. Anlage K 5 sich nicht lediglich um ein einfaches Schreiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

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2 Antworten zu AG Hamburg-Harburg verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit prima Urteil vom 24.7.2015 – 650 C 46/15 – zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

  1. H.M sagt:

    Da hat Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg schon wieder ein sauberes Urteil gegen die HUK-Coburg Vers. erstritten. Auch hier bleibt zu wünschen, dass der Mandant das Urteil dem Schädiger und seinem eigenen Auftraggeber zur Kenntnis bringt. Folgende Entscheidungsgründe haben mir in ihrer Ausformulierung besonders gut gefallen:

    „Das Gericht geht von der vollen Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus. Dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 27.04.2015 beanstandet hat, dass der Kläger nicht zum Unfallhergang vorgetragen habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unstreitig ist, dass die Beklagte voll reguliert hat und damit von einer vollen Haftung ihres Versicherungsnehmers ausgegangen ist. Sollte sie dies mittlerweile anders sehen, hätte es ihr oblegen, entsprechende Umstände vorzutragen.“

    „Ihr Einwand, die über die von ihr gezahlte Summe hinausgehenden Gutachternebenkosten seien nicht „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, greift nicht durch.

    „Grundsätzlich kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, NJW 2007, 1450 (1451).“
    (Damit meint die Rechtsprechung auch hier nicht die Beklagte, wie diese wohl fälschlicherweise immer wieder annimmt.)

    „Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Sachverständigenrechnung vom 16.10.2014 vollständig auszugleichen. Es ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Nebenkosten in dieser Rechnung für die Geschädigte – auf deren Sicht es im vorliegenden Zusammenhang allein ankommt – erkennbar überhöht sind. Zu einer Recherche nach einem günstigeren Angebot war die Geschädigte nicht verpflichtet.“

    „Sowohl bei einer gezahlten als auch bei einer noch offenen Rechnung wird ein vertraglicher Anspruch gegen den Geschädigten begründet, der nach Auffassung des erkennenden Gericht für die Annahme einer Indizwirkung hinreichend ist.“

    Und dann geht es Schlag auf Schlag gegen die Mogelpackung der HUK-Coburg-Versicherung wie folgt weiter:

    „Der Bundesgerichtshof hat, anders als die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15.06.2015 meint, in der vorstehend zitierten Entscheidung auch nicht entschieden, dass ein Kilometergeld von € 1,05 pro Kilometer und Fotokosten in Höhe von € 2,45 pro Foto erkennbar deutlich überhöht seien. Der BGH hat lediglich die entsprechende Wertung des Berufungsgerichts nicht grundsätzlich beanstandet.“

    „Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 BGB scheidet wegen der Nichterkennbarkeit einer möglichen Überhöhung der Nebenkosten aus.“

    „Die Beklagte kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, dass es nicht auf die Sicht des Geschädigten ankomme. Es begegnet durchgreifenden dogmatischen Bedenken, dass sich der an den Zessionar abgetretene Anspruch durch die Abtretung verändert haben soll. Bei der Abtretung bleibt die Forderung inhaltlich identisch, wohingegen die Person des Gläubigers kein prägender Forderungsbestandteil ist (Rohe in Beck-OK, Stand 01.05.2015, § 398 Rn. 60).“

    „Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch durch den Kläger sieht das Gericht vorliegend nicht.“

    Fazit: Einmal konsequent analysiert und durchdacht, löst sich das raffiniert zusammengestellte Lügengebilde der HUK-Coburg-Versicherung in Luft auf und bietet keinen Grund mehr, sich in seitenlangen Entscheidungsgründen damit noch ernsthaft zu befassen.

    H.M.

  2. BVSK-Abtrünniger sagt:

    Verehrte CH-Redaktion,
    Ihr seid ein Wegweiser, der von Unabhängigkeit, Kompetenz und Engagement bestimmt wird. Deshalb bin ich ein Abtrünniger und das gern. Meine Hochachtung und auch weiterhin alles Gute. Ich werde gern auch weiterhin sachdienliche Informationen liefern, denn wir haben ein gemeinsames Anliegen.

    Mit herzlichen Grüßen

    BVSK-Abtrünniger

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