Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
weiter geht es mit den Sachverständigenkostenurteilen in Leipzig. In diesem Rechtsstreit vor dem AG Leipzig hatte die VHV – trotz vollständiger Haftung – vorgerichtlich keinen vollständgen Schadensersatz geleistet. Als der Kläger die Restforderung rechtshängig machte, kniff die beklagte VHV-Versicherung. Sie hat sich wieder einmal nicht verteidigt. Außergerichtlich zuerst „große Klappe“ und im Prozess wird dann sogar der eigene Anwalt eingespart. Mit eigenem Anwalt verlieren kostet natürlich 83,54 € mehr. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 103 C 3254/15
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
VHV Allgemeine Versicherung AG, Constantinstraße 90, 30177 Hannover, v.d.d. Vorstand Thomas Voigt
– Beklagte –
wegen Gutachterkosten
hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht D. am 28.07.2015 gemäß § 495 a ZPO
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 102,51 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 102,51 EUR festgesetzt.
Tatbestand
(Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von 102,51 € aus abgetretetem Recht gemäß § § 7,17 STVG, 115 VVG, 249, 398 BGB.
Entscheidend für die schadensrechtliche Betrachtung nach § 249 BGB ist nur, ob die an den Sachverständigen zu zahlenen Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentieren. Eine überhöhte Vergütung würde erst dann zur Ablehnung der Erstattungsfähigkeit führen, wenn dies dem beim Verkehrsunfall Geschädigtenbei Abschluss des Vertrages mit dem Gutachter erkennbar war. Dafür sind im vorliegenden keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es kommt also nur darauf an, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als erforderlich zur Wiederherstellung ansehen durfte.
Die von der Klägerseite vorgetragene Notwendigkeit der Sachverständigenkosten ist auch von der Beklagten nicht bestritten. Da diese sich innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht geäußert hat, ist sämtlicher klägerseitiger Vortrag unstreitig gestellt. Somit ist die von der Klägerin verlangte Vergütung als ortsüblich und angemessen anzusehen und die Beklagte zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 704, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Sehr geehrte Redaktion,
ihr stellt hiermit ein zweites Urteil gegen die VHV ein, die sich bei dem Gericht nicht verteidigte. Liegt darin bloß ein Versäumnis der VHV oder doch Vernunft? Da dies recht schnell hintereinander geschah, gehe ich davon aus, dass die Verantwortlichen der VHV zur Vernunft gekommen sind. Teure – und sinnlose – Prozesse um rechtswidrig gekürzte Schadensersatzpositionen machen keinen Sinn und ruinieren letztlich auch noch das Image der Versicherung. Zufriedene Kunden ist höher einzuschätzen als der schnöde Mammon, den die Huk-Coburg durch sinnlose, teure und imageschädigende Prozesse zu gewinnen versucht.
Ich kann nur allen Huk-Coburg-Versicherten anraten, zur VHV zu wechseln. Die haben verstanden!
Ich glaube, die nicht erfolgten Verteidigungen sind schlicht eine Folge von schlechtem Schadenmanagement. Die von Ihnen angenomme Einsicht würde durch Anerkenntnis dokumentiert.