AG St. Wendel entscheidet mit einem als skandalös zu bezeichnenden Urteil über die erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall (Urteil vom 21.7.2015 – 4 C 126/15 (55) -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zu dem vorhergehenden Beitrag von Hans Dampf passt das nachfolgend veröffentlichte Urteil einer Amtsrichterin eines saarländischen Amtsgerichtes. Das erkennende Gericht verweist bereits zu Beginn der Entscheidungsgründe auf ein Berufungsurteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 -, vergisst aber geflissentlich, dass dieses Urteil der sogenannten Freymann-Kammer nicht rechtskräftig ist. Die Entscheidung des VI. Zivilsenates des BGH steht dazu noch aus. Da bekanntlich die Richterinnen und Richter dem Recht und Gesetz unterworfen sind, haben sie natürlich grundsätzlich auch nur rechtsbeständige Entscheidungen anzuwenden. Im Saarland ist allgemein bekannt, dass das immer wieder von den Versicherungen und auch etlichen – nicht allen! – saarländischen Amtsgerichten zitierte Urteil 13 S 41/13 – nicht rechtskräftig ist. Im Übrigen ist die vom LG Saarbrücken vertretene Rechtsansicht als Mindermeinung anzusehen. Selbst die Rechtsprechung des Saarländischen OLG richtet sich gegen LG Saarbrücken. Das muss doch zu denken geben? Im Übrigen widerspricht die Rechtsprechung des LG Saarbrücken gegen die BGH-Rechtsprechung. Bekanntlich hatte der VI. Zivilsenat des BGH mit dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – über eine Revison gegen ein Urteil des LG Frankfurt / Oder zu entscheiden. Das LG Frankfurt / Oder hatte die Sachverständigenkosten des Sachverständigen Q. sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch hinsichtlich der Nebenkosten (!) am JVEG gemessen, wie es auch das LG Saarbrücken hinsichtlich der Nebenkosten praktiziert.

Aber gerade die Rechtsprechung des LG Frankfurt / Oder wurde insgesamt revisuonsrechtlich beanstandet (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann = VersR 2007, 560 = Zfs 2007, 507). Der BGH beanstandete die vom Berufungsgericht Vergütung des Sachverständigen nach Zeit entsprechend der Bestimmungen des JVEG und auch die Nebenkosten nach JVEG. Damit liegt mit der Messung der Nebenkosten nach JVEG durch das – nicht rechtskräftige – Urteil des LG Saarbrücken ein Verstoß gegen die Rechtsprechung des BGH vor. Von einer „Spezialkammer für Verkehrsunfallsachen“, wie sich die Freymann-Kammer im Urteil vom 11.5.2015 – 13 S 21/15 –  selbst bezeichnet hat, kann man allerdings erwarten, dass diese die BGH-Rechtsprechung beachtet und nach der Rechtsprechung des BGH richtet. Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung zu den Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450) nämlich entschieden, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht ist. Die unterschiedlichen Haftungsregelungen verbieten eine Gleichstellung (vgl. auch BGH Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05 -).  Gleichwohl wird von der Berufungskammer des LG Saarbrücken, praktisch mit Beachtungsgebot der nachgeordneten Amtsgerichte, wider besseres Wissen entschieden,  dass das BGH-Urteil VI ZR 67/06 sich nur auf die Ingenieurtätigkeit des Sachverständigen, also das Grundhonorar, beziehe. Dass zwischenzeitlich das OLG Saarbrücken und insbesondere das OLG München die fehlgeleitete Rechtsprechung wieder gerade gerückt hat, wird bewußt verschwiegen. Einige Richter im Landgerichtsbezirk Saarbrücken, z.B. beim AG St. Ingbert, trauen sich mit guten Gründen, der Berufungskammer den Rücken zu kehren und sich gegen LG Saarbrücken zu stellen. Das muss doch auch zu denken geben. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Rechtsprechung der „Spezialkammer“ beim LG Saarbrücken mehr als kritisch zu betrachten ist. Das gilt dann auch für Entscheidungen der nachgeordneten Amtsgerichte, soweit sie sich auf die nicht rechtskräftige Rechtsprechung des LG Saarbrücken beziehen. Zu bedenken ist auch, dass das Landgericht Saarbrücken mit der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung  zunächst die Nebenkosten auf 100,– € gedeckelt hatte. Diese Nebenkostenentscheidung des LG Saarbrücken vom 29.7.2013 – 13 S 41/13 – ist vom BGH kassiert worden (vgl. BGH Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – Rd-nr. 21). Dies hat der BGH auch in seinem Leitsatz c) zu diesem Urteil ausgedrückt.  Da der BGH aber nicht durchentscheiden konnte, musste der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen werden. Jetzt kam plötzlich die Kammer des LG Saarbrücken auf die – allerdings irrige – Idee, die Nebenkosten nicht mehr auf 100,– € zu begrenzen, sondern sie nach dem JVEG zu messen. Ein Schelm, der Böses dabei denkt. Jetzt wird diese – gegen BGH verstoßende – Rechtsprechung von einem Teil der saarländischen Amtsgerichte nachgemacht, als ob die zuständigen Amtsrichterinnen und -richter nicht die Entscheidung des OLG Saarbrücken und des OLG München lesen könnten. Lest selbst das „Schrotturteil“ des AG St. Wendel und gebt dann anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

4 C126/15(55)                                                                              Verkündet am 21.07.2015

Amtsgericht St. Wendel

U r t e i l

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Beklagter

wegen Schadenersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht St. Wendel
durch die Richterin am Amtsgericht S.
auf den Schluss der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2015
am 21.07.2015

für Recht erkannt:

I.         Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29,27 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.        Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 20 % und die Klägerin zu80 %.

III.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.       Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt restlichen Ersatz der aus einem Verkehrsunfallereignis vom 17.03.14 in St. Wendel angeblich entstandenen Schäden in Form von Sachverständigenkosten.

Am besagten Tag beschädigte der Beklagte allein schuldhaft das Eigentum des Zeugen S. R. an dessen Fahrzeug. Die Nettoreparaturkosten bezifferte die Klägerin mit 2.138,98 Euro, und stellte für die Gutachtenserstattung 680,68 Euro in Rechnung, worauf der Beklagte 536,69 Euro zahlte. Der Geschädigte trat seinen Anspruch auf Schadensersatz in Form von Sachverständigenkosten an die Klägerin ab.

Die Klägerin behauptet, sie sei aktivlegitimiert, da der Geschädigte seine Ansprüche an sie abgetreten habe. Der Geschädigte sei nicht zur Erforschung des Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst günstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten könnten dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden treffe oder die Erhöhung derart evident sei, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden könne. Das sei bei den in Rechnung gestellten Kosten nicht der Fall. Das JVEG könne nicht für die Erkennbarkeit einer Überhöhung herangezogen werden, da dies einem Laien bei Beauftragung des Sachverständigen nicht bekannt sei und es auch für Privatgutachter nicht herangezogen werden könne.

Nach der BVSK – Honorarbefragung 2013 seien Grundhonorar und Nebenkosten nicht zu beanstanden. Die Fahrtkosten für 24 km einfach seien auch angefallen, wobei 1,15 Euro je km nicht zu beanstanden sei. Die weiteren Nebenkosten seien der Höhe nach nicht zu beanstanden, auch die EDV-Abrufgebühren seien angefallen und zu erstatten. Im Monat März, als die Audatex – Abfrage für Daten des geschädigten Fahrzeuges erfolgt sei, habe die Klägerin 1.187,62 Euro brutto berechnet. Die Klägerin habe 48 Fahrzeuge begutachtet. Pro Fahrzeug habe die Klägerin daher 20,00 Euro angesetzt. Auch würden der Klägerin Kosten für die Miete der Software Audatex Fahrzeugbewertung in Rechnung gestellt. Für die Miete der Software für das Datenprogram incl. Update fielen 23,00 Euro netto an, für die Miete Auda Fusion für die Reparaturbewertung 150,00 Euro netto, für den Zugang zum Netzwerk weitere 30,00 Euro netto, sowie für die Miete der Software Fotobearbeitung 15,00 Euro netto. Mithin seien restliche Sachverständigengebühren in Höhe von 143,99 Euro geschuldet. Denn maßgeblich sei das Urteil des BGH (Az. VI ZR 225/13).

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 143,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Klägerin fehle die Aktivlegitimation, die Abtretung sei unbestimmt. Auch seien die Kosten des Gutachtens übersetzt. Zu erstatten sie das ortsübliche Sachverständigenhonorar. Das liege bei der Schadenshöhe von 2.138,98 Euro netto bei 370,00 Euro netto. Die BVSK- Honorarbefragung sei keine geeignete Schätzgrundlage. Nebenkosten seien nicht vereinbart worden, auch deckten sie nicht tatsächlich angefallene Aufwendungen. Fahrtkosten zu 55,20 Euro netto seien übersetzt, der Satz betrage maximal 0,30 Euro/km. Fotokosten mit 2,55 Euro seien überteuert, auch der Zweitsatz werde überteuert berechnet. Kosten für Email und Fax könnten mit maximal 15,00 Euro bemessen werden, Audataxabrufe für 20,00 Euro seien unangemessen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form von Sachverständigenkosten aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG i. V. m. §§ 249 Abs. 1, 398 BGB zu.

Dabei ist die Klägerin auch aktivlegitimiert. Der Geschädigte S. R. hat die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten am 06.02.2015 an die Klägerin abgetreten im Sinne von § 398 BGB, so dass diese zu deren Geltendmachung ermächtigt und berechtigt ist. Die pauschale Bezugnahme der Beklagten auf die Rechtsprechung des BGH vermag daran nichts zu ändern. Denn der Geschädigte hat gerade kein Forderungsmehrheit abgetreten, sondern nur seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten, mithin eine einzige Forderung. Von fehlender Bestimmtheit kann keine Rede sein – fällt die Höhe der Erstattungsquote der Sachverständigenkosten geringer aus, erhält die Klägerin nur diese Quote.

Das Eigentum des Zeugen S. R. an seinem Fahrzeug wurde nun beim Betrieb des vom Versicherungsnehmer des Beklagten geführten Fahrzeugs beschädigt, da dieser allein schuldhaft eine Kollision verursachte. Mithin haftet der Beklagte dem Grunde nach für die dem Geschädigten durch die Kollision kausal entstandenen materiellen Schäden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB. Zu diesen zählen grundsätzlich auch die Kosten zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Unfallhöhe, wobei die Klägerin infolge der Abtretung der Ansprüche vom Zeugen G. an den Sachverständigen K. und dessen Abtretung an die Klägerin zu deren Geltendmachung befugt ist.

Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der BGH in seiner aktuellen Entscheidung (vgl. Az. VI ZR 357/13) die Anwendung der BVSK-Honorarbefragung gerade nicht hinsichtlich des Grundhonorars beanstandet. Überdies hat er in einer anderen Entscheidung die Begrenzung des Grundhonorars allein auf die Sätze der BVSK – Honorarbefragung beanstandet (vgl. Az. VI ZR 225/13), keineswegs aber deren begründete Heranziehung. Insoweit hat der BGH ausgeführt, dass nur dann, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, es das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.

Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 29,27 Euro geschuldet sind. Ausgehend von einer Schadenshöhe netto 2.138,98 Euro ist im Grundhonorarkorridor HB V gemäß BVSK Honorarbefragung 2013 von 358,00 Euro bis maximal 391,00 Euro auszugehen. Demgemäß sind die vom von der Klägerin in Ansatz gebrachten 391,00 Euro nicht zu beanstanden.

Was die Nebenkosten anbelangt, so ist nach der aktuellen Rechtsprechung der Berufungskammerdes LG Saarbrücken (Az. 13 S 109/14) ausgehend von der gesetzlichen Orientierungshilfe in Form des JVEG davon auszugehen, dass die dort festgehaltenen Sätze nicht nur als angemessen anzusehen sind, sondern deren Überhöhung um mehr als 20 % auch für den Laien im Rahmen der Plausibilitätskontrolle erkennbar ist. Folglich darf ein Geschädigter im Rahmen der Plausibilitätskontrolle Nebenkosten jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach dem JVEG um mehr als 20 % überschritten wird.

Daran können die Einwendungen der Klägerin nichts zu ändern. Entscheidend ist zum Einen nicht, ob der Geschädigte eine Überteuerung des Gutachtens kannte, sondern ob er sie erkennen konnte. Dies ist bei Zugrundelegung der Sätze des JVEG der Fall, da es sich um allgemein zugängliche Gebührensätze handelt, die als Orientierungshilfe jedenfalls von dem Geschädigten, der Selbstzahler ist, ohne weiteres herangezogen werden würden. Zum Anderen hat das LG Saarbrücken das JVEG auch nur als Orientierungshilfe herangezogen, so dass der Verweis auf die fehlende Anwendbarkeit bei Privatgutachtern nicht greift. Maßgeblich ist, ob der vernünftige Geschädigte die tatsächlich begehrten Kosten eines Sachverständigen im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle für erforderlich halten darf. Das ist bei einfach zugänglichen Orientierungshilfen und ausgehend davon, dass bei Selbstzahlung ohne weiteres Preisvergleiche angestellt würden, vorliegend nicht mehr der Fall.

Dies gilt nur nicht im Hinblick auf die Fahrtkosten, da der Ansatz des JVEG sich nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge orientiert. Folglich geht das Gericht insoweit in Übereinstimmung mit der Berufungskammer des LG Saarbrücken (vgl. z. B. Az. 13 S 109/14) unter Berücksichtigung der regionalen Kfz-Sachverständigendichte davon aus, dass der Geschädigte auf dem hiesigen regionalen Markt in der Regel innerhalb einer Entfernung von maximal 25 km einen fachkundigen Sachverständigen seines Vertrauens finden kann und eine Nachbesichtigung nicht ohne weiteres notwendig ist. Der Kilometersatz wird in Höhe von 0,70 Euro ausgehend von den tatsächlich entstandenen Kosten, die über die reinen Fahrtkosten hinausgehen und auch Abnutzung, Unterhaltung etc. umfassen, als angemessen erachtet.

Mithin sind an Fahrtkosten maximal 31,08 Euro geschuldet (22,2 km x 2 x 0,7 Euro, für Neunkirchen, Nachtigallenweg, nach St. Wendel, Hochstraße 1 b, nach Falk Routenplaner).

An Kosten für das Drucken, Vervielfältigen, Heften des Gutachtens sind gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG für den Schwarzweißdruck mit Schreibkosten 1,40 Euro, erhöht um 20 % maximal 1,68 Euro je Seite, für die Kopie schwarzweiß ohne Schreibkosten 0,50 Euro, um 20 % erhöht maximal 0,60 Euro, für Fotokosten 2,00 Euro, um 20 % erhöht 2,40 Euro und für den 2. Und 3. Satz 0,50 Euro, um 20 % erhöht maximal 0,60 Euro anzusetzen. Hier sind für 9 Seiten Schwarzweißdruck à 1,68 Euro somit 15,12 Euro, für 6 Lichtbilder à 2,40 Euro 14,40 Euro und für die Zweitausfertigung 5,40 Euro sowie 3,60 Euro geschuldet, zusammen 38,52 Euro.

Für Porto, Versand und Telefonkosten schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO 15,00 Euro als angemessen. Die für Porto-, Versand- und Telefonkosten infolge der Berücksichtigung aktueller, dem Laien ohne weiteres zugänglicher Telefon-, Internet- und Versandkostentarife schließend die Geltendmachung höherer Kosten als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus (vgl. z. B. LG Saarbrücken Az. 13 S 37/12). Andererseits scheidet eine Orientierung an den Sätzen des JVEG aus, da dort keine entsprechende Regelung vorhanden ist (vgl. LG Saarbrücken Az. 13 S 109/14).

EDV-Abrufgebühren und EDV-Fahrzeugbewertung in Höhe von 20,00 Euro sind hingegen nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin deren Anfall nicht substantiiert dargetan und nachgewiesen hat (vgl. BGH Az. VI ZR 357/13). Die Klägerin hat zwar dargetan, insgesamt 1.187,62 Euro an Audatex gezahlt zu haben, wobei sie 48 Fahrzeuge begutachtet habe. Auch seien Kosten für die Miete der Software angefallen. Dadurch hat die Klägerin aber entgegen ausdrücklichen Hinweises seitens des Gerichts nicht dargetan, welche Kosten genau für den hier streitgegenständlichen Abruf angefallen sind. Wie der Anlage 8 zu entnehmen ist, fallen offensichtlich unterschiedlich hohe Kosten an, je nach online oder offline Kalkulationen, wobei auch nach den Kategorien „Pkw Standard, Pkw Kleinschäden, Krad Standard, AudaPad, Doppelabrufe“ unterschieden wird. Daher hätte die Klägerin schon genau darlegen müssen, welche Art Abruf bei wie vielen der 48 Fahrzeuge erfolgte und dies dann auf das hier streitgegenständliche umlegen müssen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Mietkosten, unabhängig davon, dass die Klage auf diese nicht gestützt ist.

Damit sind 475,60 Euro netto und damit 565,96 Euro brutto geschuldet, aufweiche der Beklagte bereits 536,69 Euro gezahlt hat, so dass 29,27 Euro offenstehen.

In entsprechendem Umfang erweist sich die Klage als begründet.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung resultiert aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 713 ZPO.

Die Berufung gegen das Urteil wird gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht zugelassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch der Rechtsfortbildung oder Bildung einer einheitlichen Rechtsordnung dient. Das LG Saarbrücken – Berufungskammer – hat bereits grundlegende Erwägungen zur Anwendung der BVSK – Tabelle angestellt. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Nebenkosten als solche ist durch die Entscheidung des BGH (Az. VI ZR 357/13) ebenfalls nicht in Frage gestellt worden, sondern nur die Schätzgrundlagen insoweit. Da das Gericht vorliegend sein eigenes Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO ausgeübt hat und der Beklagte weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, inwieweit andere dem LG Saarbrücken unterstellte Amtsgerichte hiervon abweichen, ist die Zulassung der Berufung somit nicht geboten.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Franz-Werner B. sagt:

    Sehr geehrte Redaktion,
    dieser Beitragg schlägt bereits weitere hohe Wellen. Heute ist er auch in den Jurablogs veröffentlicht. Macht weiter so, Jungs!
    Viele Grüße aus dem Harz
    Franz-Werner B.

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