Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nicht nur die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ ist ein Kürzungsthema, sondern auch andere Positionen, die dem Unfallopfer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zustehen. So kürzen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer mit Vorliebe auch die im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Zuschläge). Auch bei der fiktiven Abrechnung des Unfallsschadens sind diese zu erstatten, wenn sie bei der Reparatur in einer regionalen Markenfachwerkstatt üblicherweise anfallen. Um die Frage der Erstattungfähigkeit der im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten und Ersatzteilpreiszuschläge entscheiden zu können, hat das erkennende Gericht eine Beweisaufnahme durchgeführt und ein Sachverständigen gerichtlich beauftragt, ein Gerichtsgutachten zu erstellen. Durch diese Beweisaufnahme mit gerichtlichem Gutachten wurde der Rechtsstreit für die unterlegene Partei richtig teuer. Ob sich dann der Rechtsstreit wegen 270,– € nicht regulierter Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge für die Versicherung rechnet, wage ich zu bezweifeln. Auf jeden Fall ist ein solches Verhalteen unwirtschaftlich und stellt wieder einmal ein Vergeudung von Geldern der Versichertengemeinschaft dar. Lest aber das Urteil des AG Bad Segeberg selbst und gebt anschließend Eure Kommentare ab. Unter Betrachtung der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zum Schwemmaterial bzw. zu den Kosten beim Hohlraumschutz kann der Geschädigte froh sein, dass der gerichtliche Sachverständige die UPE-Zuschläge und Verbringungskosten positiv bewertet hat. Offensichtlich handelt es sich bei diesem Gerichtsgutachter um einen rechthaberischen Wichtigtuer, der sich wegen ein paar Euro profilieren muss? Was denkt Ihr? Zum Schluss noch ein paar Anmerkungen der Einsenderin:
Bemerkenswert an dem Prozess sind weniger die Ausführungen des AG in der Sache, als vielmehr die Kosten i.H.v. knapp 2.200 €, die der unterlegene Versicherer nach der Beweisaufnahme zu tragen und dem Geschädigten zu ersetzen hatte bei einer Hauptforderung von knapp 270,– €. Es zeigt sich, wie „gefährlich“ diese Verfahren für Geschädigte sein können, die nicht rechtsschutzversichert sind.“
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Bad Segeberg
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
…
– Beklagte –
hat das Amtsgericht Bad Segeberg
durch den Richter am Amtsgericht …
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
ohne mündliche Verhandlung am 05.02.2014
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 256,83 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
(unter Verzicht auf den Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 07.09.2011 in Bad Segeberg gemäß § 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V. mit 115 Abs. 1 VVG ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von Nettoreparaturkosten aus dem Gutachten des Sachverständigen … vom 15.09.2011 (…) in Höhe von 256,83 € zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die in dem Gutachten des Sachverständigen … aufgeführten sog. UPE-Aufschläge in Höhe von 111,96 €, die Verbringungskosten in Höhe von 114,84 €, anteilige Lackierlohnkosten in Höhe von 22,25 € und Lackmaterial in Höhe von 7,78 € angemessen und ortsüblich sind und bei Durchführung einer Reparatur in der Werkstatt des … in Bad Segeberg anfallen würden. Der Sachverständige … hat hierzu in seinem Gutachten vom 31.07.2013 sowie in seinem Ergänzungsgutachten vom 09.12.2013 entsprechende Ausführungen gemacht, die das Gericht für nachvollziehbar und in sich schlüssig erachtet. Bezogen auf den sich hiernach ergebenden weitergehenden Schadensersatzanspruch in Höhe von 256,83 € steht dem Kläger darüber hinaus gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ab dem 01.10.2011 zu.
Dagegen ist die weitergehende Klage unbegründet. Bezogen auf die weitergehend geltend gemachten Kosten für Schwemmmaterial in Höhe von 5,00 € sowie Kosten für den Hohlraumschutz in Höhe von 10,00 € hat der Sachverständige … in seinem Gutachten vom 31.05.2013 überzeugend ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der in dem Gutachten des Sachverständen … festgestellten leichten Deformierung der Seitenwand die von der Beklagten vorgenommene Kürzung auf jeweils 5,00 € technisch-wirtschaftlich vertretbar ist. Rechtlich können die weitergehend geltend gemachten Kosten daher nicht als „erforderlicher“ Wiederherstellungsaufwand angesehen werden. Die weitergehende Klage ist daher einschließlich der hierauf geltend gemachten Zinsforderung abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Dem Rechtsstreit liegen keine abstrakten und/oder klärungsbedürftigen Rechtsfragen zugrunde, vielmehr geht es ausschließlich um die Rechtsanwendung im Einzelfall.
Von einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 232 ZPO wird gemäß § 495a Satz 1 ZPO abgesehen.