AG Coburg verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.8.2015 – 12 C 163/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil aus Coburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG vor. Nachdem vorgerichtlich die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bei voller Haftung keinen vollen Schadensersatz geleistet hatte, wurde die Angelegenheit letztlich bei dem Amtsgericht in Coburg rechtshängig gemacht. Dabei gab es offensichtlich beim AG Coburg keinen „HUK-Bonus“. Die beklagte HUK-COBURG wurde zur Zahlung des Betrages verurteilt, den sie vorgerichtlich rechtswidrig gekürzt hatte. Bis auf die Angemessenheitsprüfung nach BVSK handelt es sich um eine erfreuliche Entscheidung aus Coburg. Ohne die Bezugnahme auf BVSK steckt sogar das Potential zu einem Musterurteil in dieser Entscheidung, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Lest selbst und gebt dann bitte Eure Meinungen kund.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Coburg

Az.: 12 C 163/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Deutsche Verrechnungsstelle AG, vertreten durch d. Vorstand Sven Ries u.a., Schanzenstraße 30, 51063 Köln

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht- Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler u.a., Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht K. am 06.08.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2015 folgendes

Endurteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 71,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2015 zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Beschluss

Der Streitwert wird auf 71,12 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten über restliche Sachverständigenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls. Am 16.01.2015 kam es zwischen der Geschädigten und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegner in Altenkessel zu einem Verkehrsunfall. Die Haftung des Unfallgegners ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Der Geschädigte beauftragte nach dem Unfallereignis das Kfz-Sachverständigenbüro … mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens. Der Sachverständige ermittelte Netto-Reparaturkosten in Höhe von 1.924,58 €. Der Sachverständige hat mit Rechnung vom 21.01.2015 seine Leistung abgerechnet und hierfür 545,12 € brutto verlangt.

Mit Erklärung vom 20.01.2015 hat der Geschädigte seine Ansprüche auf Schadenersatz auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Kfz-Sachverständigen abgetreten, der seinerseits diese Ansprüche ebenfalls am 20.01.2015 an die Klägerin abgetreten hat.

Die Beklagte regulierte auf die Sachverständigenkosten außergerichtlich 474,00 €.

II.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten gemäß §§ 249, 398 BGB, § 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, in Höhe von 71,12 €.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Der Geschädigte hat seine Schadensersatzansprüche wirksam an das Kfz-Sachverständigenbüro … am 20.01.2015 abgetreten (Anlage K3). Die vorgelegte Sicherungsabtretung ist wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt.

Die Abtretung ist hinreichend bestimmt. Zutreffend sind die Ausführungen des Beklagtenvertreters wonach geregelt sein muss, welcher Teil des Schadenersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall abgetreten wird. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gericht aus Abs. 3 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 der Abtretung klar. In Abs. 3 Satz 3 der Abtretung wird der Gesamtschadenersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall nach abgrenzenbaren Schadenersatzansprüchen aufgeführt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten, findet auch keine völlige Übersicherung zu Lasten des Kunden statt. Insoweit ist zwar zutreffend, dass der Sachverständige sich weitere Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall zur Absicherung seiner Honorarforderung abtreten hat lassen. Die festgelegte Reihenfolge entspricht zum einen der BGH Rechtsprechung hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit einer Abtretung. Zum anderen ist grundsätzlich auszuführen, dass bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls nicht immer, so wie hier, von einer hunderprozentigen Haftungsquote auszugehen ist. Bei einer geringeren Haftungsquote als 100 % ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich der Sachverständige weitere Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall abtreten lässt, um seine Forderungen in voller Höhe von der gegnerischen Versicherung erstattet zu bekommen. Dies muss nicht, entgegen der Auffassung der Beklagten, damit zusammenhängen, dass der Sachverständige überhöhte und unangemessene Sachverständigenkosten geltend macht. Wie schon ausgeführt, macht ist diese Regelung insbesondere bei einer geringeren Haftungsquote als 100 % sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar.

Auch kann das Gericht der Auffassung der Beklagten nicht folgen, dass ein Verstoß gegen das RDG vorliegen würde. Die Abtretung vom 19.01.2015 (Anlage K 3) ist eine Sicherungsabtretung. Gegenstand ist nicht die gerichtliche Einziehung einer Forderung. Die Abtretungen der weiteren Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall erfolgt lediglich zur Sicherung bzw. Befriedigung des eigenen Werklohnanspruchs des Sachverständigen.

Es geht eben nicht um die Schadensquote oder Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Vielmehr könnte sich der Sachverständige auch andere Forderungen des Geschädigten zur Sicherung abtreten lassen, z. B. einen Auszahlunganspruch gegen seine Bank.

Darüber hinaus ist auszuführen, dass nach § 1 RDG eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten ist, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Gemäß § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Streitgegenständlich ist nicht die Verschuldensfrage. Allein die Höhe des Honoraranspruchs wird bestritten und steht im Streit. Dies gehört zum Hauptgeschäft des Sachverständigen. Die Abtretungen der weiteren Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall erfolgt lediglich zur Sicherung bzw. Befriedigung des eigenen Anspruchs des Sachverständigen. Eine rechtliche Prüfung erfolgt gerade nicht.

Darüber hinaus sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht unwirksam, weil sie unverständlich sind. Wie schon ausgeführt, muss die Abtretung den Anforderungen an die BGH Rechtsprechung genügen. Hiernach ist eine Abtretung nach § 398 BGB dann unwirksam, wenn von mehreren selbstständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welcher Forderung ein Teil abgetreten werden soll (so BGH VI. Zivilsenat, 07.06.2011, AZ.: VI ZR 260/10). Mithin muss um den Bestimmtheitserfordernis zu genügen, in der Abtretungserklärung der Umfang der von der Abtretung erfassten Forderung der Höhe und der Reihenfolge nach aufgeschlüsselt werden. Genau dies ist vorliegend erfolgt.

Die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Vereinbarung ist klar und unmissverständlich. Der Geschädigte tritt seine Ansprüche an den Sachverständigen ab und der Sachverständige ist berechtigt die Abtretung offen zu legen und die Forderung geltend zu machen.

Ausweislich der Anlage K3 erfolgte dann die Weiterabtretung an die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle.

Im Rahmen dieser Weiterabtretung haben der Sachverständige und die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle eine weitere Vereinbarung getroffen, wonach die Zahlungen an die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle erfolgen sollen. Hier besteht kein Zusammenhang zur ersten Abtretung und es liegt auch kein Widerspruch vor. Es liegt eine typische Kettenabtretung vor.

Die Klägerin ist mithin aktivlegitimiert.

Die  Kosten  der Schadensfeststellung sind Teil des zu  ersetzenden Schadens (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW-RR 1989, 956). Der Schädiger hat daher die Kosten von  Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW 1974, 35; BGH NJW 2007, 1451). § 249 Abs. 2 S. 1 BGB beschränkt den Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten auf den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte deshalb vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH VersR 2005, 380; BGH NJW 2007, 1452).

Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.

Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.

Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff.).

Es ist dabei grundsätzlich anerkannt, dass ein Sachverständiger sein Honorar zeitunabhängig und pauschal nach Grundhonorar und Nebenkosten abrechnen darf.

Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Sachverständigen abgerechneten Preisen für die Begutachtung um den erforderlichen Herstellungsaufwand. Das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar in Höhe von 365,00 € liegt für den Geschädigten nicht erkennbar erheblich über den üblichen Preisen.

Die Berechnung eines Grundhonorars in Höhe von 365,00 € bei Netto-Reparaturkosten in Höhe von 1.924,58 € stellt sich für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nicht als erkennbar erheblich überhöht dar. Dies deswegen weil, dass abgerechnete Grundhonorar im Korridor der BVSK-Honorarbefragung 2013 (HB III und HB IV) liegt.

Bei einem Nettoschaden bis zu 2.000 € netto rechnen danach 90 % der BVSK-Mitglieder maximal 364,00 € bzw. 95 % der BVSK-Mitglieder maximal 370,00 € ab. Eine Orientierung an der BVSK-Honorarbefragung im Rahmen der Schadensschätzung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO ist anerkannt und zulässig. Bei der Schadensschätzung können grundsätzlich Listen oder Tabellen Verwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Aktenzeichen VI ZR 164/07). Dabei kann das Gericht sich am üblichen Sachverständigenhonorar orientieren, wie es in der Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) ermittelt wird. Die Befragung wird bereits seit Jahrzehnten durchgeführt und bildet einen wichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren. Zudem bildet der BVSK den größten Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachverständiger in Deutschland. Es ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Befragung erlangten Ergebnisse nicht ohne Realitätsbezug sind. Deshalb sind diese geeignet um einen Anhaltspunkt für eine Schätzung im Sinne des § 287 ZPO zu bilden.

Mithin ist das Grundhonorar nicht überhöht.

Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten gelten dieselben Grundsätze wie für das abgerechnete Grundhonorar. Vorliegend liegen die abgerechneten Nebenkosten für die Geschädigte nicht erkennbar erheblich über den üblichen Preisen.

Die vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten bewegen sich auch in dem Honorarkorridor HB lll/HB IV der BVSK-Honorarbefragung 2013. Aus dieser ergibt sich im Übrigen auch, dass es durchaus üblich ist, Fotokosten, Fahrtkosten und auch Porto-, Telefon- und Schreibkosten pauschal abzurechnen, wie es vorliegend der Sachverständige getan hat.

Hinsichtlich der abgerechneten Lichtbilder ist auszuführen, dass der Sachverständige in einer Position Originalfotokosten und Zweitausfertigung geltend gemacht hat. Es erfolgte gerade keine gesonderte Abrechnung der Zweitausfertigung. Nach der BVSK Befragung 2013 rechnen 90 % der Mitglieder der BVSK Befragung für den 1. Fotosatz unterhalb von 2,50 € ab, für den 2. Fotosatz unterhalb von 1,62 €. Der Sachvertsändige hat in der Summe 3,00 € abgerechnet, so dass er im Honorarkorridor liegt. Insoweit kommt es nicht darauf an was der tatsächliche Ausdruck eines elektronisch gespeicherten Fotos kostet.

Hierbei ist unter anderem auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige diese Fotos anzufertigen hat. Darüber hinaus kommt diesen Lichtbildern nach der BGH Rechtsprechung sogar eine urheberrechtliche Komponente zu.

Auch begegnet die Anzahl der gefertigten Lichtbilder keinen Bedenken. Der Sachverständige konnte 6 Lichtbilder abrechnen, da diese Bestandteil des Sachverständigengutachtens sind. Insoweit ist das Gericht der Auffassung, dass es grundsätzlich Aufgabe des Sachverständigen ist zu entscheiden, wieviele Lichtbilder erforderlich sind. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass zunächst das Fahrzeug von beiden Seiten abgebildet wird und mehrere Lichtbilder von der jeweiligen Schadensstelle gefertigt werden. Derartige Lichtbilder können in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren von entscheidender Bedeutung sein. Zudm dürfte für einen Geschädigten nicht erkennbar sein, wieviele Lichtbilder erforderlich sind oder nicht.

Auch die Nebenkosten für Telefon/Porto pauschal in Höhe von 15,00 €, die Fahrtkosten mit 0,70 €/km und die Schreibkosten mit 2,28 €/Seite liegen unter HB III. Damit liegen alle abgerechneten noch im Honorarkorridor HB III bzw. HB IV.

Auch ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Besichtigung bei der Reparaturfirma,  … , Homburg, durchgeführt wurde und damit Fahrtkosten angefallen sind.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hält das Gericht erforderliche Sachverständigenkosten in Höhe von gesamt 545,12 € für angemessen, auf die die Beklagte außergerichtlich 474,00 € reguliert hat, so dass der klageweise geltend gemachte Betrag von 71,12 € verbleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Coburg verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.8.2015 – 12 C 163/15 -.

  1. HUK-Drohne sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    eine Schwalbe macht noch keinen Sommer und damit wird auch nicht die zu vermutende Abhängigkeit von Teilen der Coburger Justiz unter den Teppich gekehrt, denn da ist ja wohl immer noch der Amtsrichter M. eine Tretmine und auch über dem LG Coburg schwebt noch die Dunstglocke der Parteilichkeit. Um hier das Vertrauen in die Unabhängikeit wieder zu gewinnen, bedarf es noch einer ganzen Reihe von Urteilen, die inhaltlich klar erkennen lassen, dass hier verlässliche und wirklich unabhängige Richter ihren Auftrag erfüllen entsprechend ihrem geleisteten Diensteid.

    HUK-Drohne

  2. Bösewicht sagt:

    @ HUK-Drohne

    das o.g. Urteil ist vom Richter M. ! Von diesem habe ich aktuell einige Positivurteile.

    Aaaaaaaber, nun geht es wieder los! Da nun das Klageaufkommen scheinbar enorm angestiegen ist, wird zwanghaft nach was zum kürzen gesucht (Kalkulationsseiten sind keine Schreibkosten, 2-3 Fotos waren nocht nötig usw.)

    Vermutlich zu früh gefreut :-/

    Der Bösewicht

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