Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
wir kehren vom Kasko-Schaden zurück zum Haftpflichtschaden. Nachstehend geben wir Euch hier und heute noch ein positives Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Generali Versicherung bekannt. Kurz und knapp unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG München vom 12.3.2015, so hat die Amtsrichterin der 322. Zivilabteilung des AG München den Rechtsstreit entschieden. Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Lest selbst und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht München
Az.: 322 C 27358/14
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
KFZ-Sachverständigen Büro …
– Klägerin –
gegen
Generali Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Adenauerring 7, 81737 München
– Beklagte –
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht Dr. v. d. A. am 12.08.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 58,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.01.2015 sowie weitere 41,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.01.2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 58,07 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von € 58,07 sowie entsprechende Anwaltskosten hat.
Unstreitig haftet die Beklagte für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrunfall.
Streitig war allein, ob noch ausstehende Sachverständigenkosten von 58,07 € erstattungsfähig sind.
Auch die restlichen Sachverständigenkosten sind vorliegend erstattungsfähig. Nach § 249 II 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senat, NJW 2004, 3326 = VersR 2004, 1189 [11901]). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. Hinweisbeschluss des OLG München vom 12.03.2015, 10 U 579/15).
Erforderlich sind bei Heranziehung eines privaten Sachverständigen dementsprechend nach § 249 I11 BGB und unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Erforderlich ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung. Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben, keine Kostenvoranschläge einholen und keinen Preisvergleich anstellen (Hinweisbeschluss des OLG München vom 12.03.2015, 10 U 579/15).
Unabhängig davon, ob der der Sachverständige selbst klagt oder eine Vermittlung des Sachverständigen für den Geschädigten stattgefunden hat, ist nach der aktuellen Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 12.3.2015. 10 U 579/15) eine Gesamtbetrachtung der Rechnung vorzunehmen ist. Entscheidend ist die Frage, ob der Gesamtbetrag der Sachverständigenrechnung gemäß § 632 BGB der für die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens üblichen Vergütung entspricht. Vorliegend bewegt sich die Rechnung im Rahmen der BVSK und ist daher als branchenüblich im Sinn der OLG-Rechtsprecung anzusehen.
Eine Kürzung kommt daher nicht in Betracht.
An außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klagepartei geltend machen eine 1,3 Gebühr aus dem berechtigten Forderungsbetrag. Zinsen waren vorliegend antragsgemäß ab Rechtshängigkeit zu gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung.
Die Berufung war mangels grundsätzlicher Bedeutung oder Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung nicht zuzulassen.