AG Essen-Steele mit kritisch zu betrachtender Beschlussbegründung im Verfahren gegen die HUK 24 AG aus an Erfüllungs Statt abgetretener, restlicher Sachverständigenkosten (AG Essen-Steele Beschluß 17.8.215 – Az.: 17 C 66/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

diesem Blog wird verschiedentlich vogeworfen, versicherungsfeindlich zu sein. Um hier darzustellen, dass derartige Vorwürfe seitens der Versicherungswirtschaft völliger Blödsinn sind, veröffentlichen wir hier einen Beschluss des AG Essen-Steele zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK24 AG. Die zuständige Richterin lässt sich auf 6 Seiten über die Erstattungsfähigkeit von  Sachverständigenkosten aus und kommt dann zum Schluss – wegen des geringen Streitwertes – zu einem Vergleichsvorschlag von 50:50. Hinsichtlich der inhaltlichen Prüfung der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO habe ich selten eine so undurchdachte Begründung gelesen. Das Gericht stützt sich auf ein – von der HUK-COBURG und deren Anwälten – zitiertes Urteil des LG Saarbrücken, obwohl dieses Urteil nicht rechtskräftig ist. Die (erneute) Frage der Anwendbarkeit des JVEG im Rahmen der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO liegt zur Zeit bei dem VI. Zivilsenat des BGH, weil – zu Recht – gegen das zitierte Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – Revision eingelegt wurde, nachdem die Berufungskammer des LG Saarbrücken entgegen der Grundsatzentscheidung des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) für die Nebenkosten das JVEG herangezogen hat, obwohl der BGH die Übertragung der Grundsätze des JVEG auf das Gurndhonorar  u n d  die Nebenkosten, wie sie das famalige Berufungsgericht – LG Frankfurt / Oder – vorgeommen hatte, revisionsrechtlich zu beanstandet hat. Obwohl der HUK-COBURG als damalige Beklagte und auch im Fall des LG Saarbrücken als involvierte Kfz-Haftpflichtversicherung bekannt ist, dass der BGH bereits eine Übertragung des JVEG auf Nebenkosten verneint hatte, wird bewußt und vorsätzlich etwas anderes vorgetragen. Auch für die HUK-COBURG und deren Anwälte gilt die Wahrheitspflicht vor Gericht. Bewußt falscher Vortrag kann vorsätzlicher Betrug gemäß § 263 StGB sein. Andere Ansichten zu der Anwendbarkeit des JVEG auf Privatgutachter, wie die des OLG München u.a., weden geflissentlich missachtet. Dass die Anwälte der beklagten HUK 24 AG diese – überzeugende – Rechtsprehung nicht angeben, ist ja noch verständlich, entbindet aber nicht das erkennende Gericht davon, diese zu berücksichtigen und zumindest dazu Stellung zu nehmen. Auffallend ist in diesem Verfahren, dass die Richterin fast ausschließlich den – unsinnigen – Vortrag der Beklagten für ihre Entscheidungsbegründung auf annähernd 6 Seiten verwandt hat. Sechs Seiten fehlerhaftes richterliches Gelaber bei einem geringen Streitwert sind aber offensichtlich in Odnung, nachdem sie wegen des geringen Streitwertes einen hälftigen Vergleich vorgeschlagen hatte? Wir meinen, dass hier die Relationen nicht mehr stimmen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

17 C 66/15

Amtsgericht Essen-Steele

Beschluss

In dem Rechtsstreit
Deutsche Verrechnungsstelle AG gegen HUK24 AG

I.
Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:

1.
Grundsätzlich erfasst der Anspruch eines Geschädigten auf Schadensersatz auch
die Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens, da diese Kosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen zählen, soweit die jeweilige Begutachtung zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13).

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Anspruch auf Befriedigung dieses Finanzierungsbedarfes auf Zahlung des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrages gerichtet und nicht auf Ausgleich gezahlter Rechnungsbeträge (BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13).

Als erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. z.B. BGH, NJW 2007, 1450; BGH, NVwZ2014, 385).

Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes sowie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 S 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm
Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu gehen (BGH, NJW 2014, 1947).

Dieses Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten jedoch nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, NJW 2003, 2085). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Scnädiger als überobligatorisch darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann.

Bei dem von einem Geschädigten zu verlangenden Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfes darf zudem auch die Regelung von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht aus den Augen verloren werden, wonach dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, bei welcher Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen ist (BGH, NJW 1992, 302). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13).

Vor diesem Hintergrund genügt ein Geschädigter nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH seiner ihm obliegenden Darlegungslast zur Höhe des entstandenen Schadens regelmäßig bereits durch Vorlage einer – von ihm beglichenen – Rechnung des von ihm zur Schadensfeststellung in Anspruch genommenen Sachverständigen, da der in Übereinstimmung der Rechnung mit der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand ex post gesehen bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ ex ante zu bemessenden Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bildet, weil sich in dem gezahlten Betrag regelmäßig die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen (BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13).

Soweit dies der Fall ist, genügt ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages grundsätzlich nicht, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13).

Etwas anderes gilt – insbesondere auch mit Blick auf die zu Grunde zu legende subjektbezogene Schadensbetrachtung – nach der Rechtsprechung des BGH daher nur dann, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, da diese dann nicht geeignet sind, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13).

2.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen dürfte es vorliegend der Klägerin obliegen, die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Sachverständigenkosten im Einzelnen darzulegen und zu beweisen.

Zwar ist von Seiten der Klägerin vorliegend die als Anlage K 2 zur Akte gereichte Rechnung vom 30.01.2015 über die von dem Sachverständigen erbrachten Tätigkeiten vorgelegt worden.

Allein die Vorlage dieser Rechnung dürfte zur Darlegung der Höhe der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähigen objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten – auch unter Berücksichtigung der vorstehend unter Ziffer 1. dargelegten Grundsätze – jedoch nicht genügen.

Zwar genügt ein Geschädigter der ihm im Rahmen des § 249 BGB obliegenden Darlegungslast nach der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des BGH regelmäßig bereits durch die Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm beauftragten Sachverständigen.

Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass einer solchen – vom Geschädigten beglichenen – Rechnung ausweislich der Rechtsprechung des BGH nur deshalb eine im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bei der Bemessung der Höhe der „erforderlichen“ Kosten zu berücksichtigende Indizwirkung zukommt, weil sich in dem in derartigen Fällen vom Geschädigten an den Sachverständigen gezahlten Betrag jedenfalls dann, wenn dieser mit der zwischen Geschädigten und Sachverständigem getroffenen Preisabsprache übereinstimmt, regelmäßig die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten, welche im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbemessung zu berücksichtigen sind, niederschlagen.

Soweit aber – wie vorliegend – die Rechnung des beauftragen Sachverständigen gerade nicht vom Geschädigten beglichen worden ist und die diesbezüglichen Schadensersatzansprüche vom Geschädigten – wie vorliegend – bereits bei Auftragserteilung an den Sachverständigen abgetreten worden sind und unmittelbar von diesem geltend gemacht bzw. zur Geltendmachung weiter abgetreten werden, kann der Vorlage einer entsprechenden Rechnung nach Auffassung des Gerichts keine solche Indizwirkung beigemessen werden (so i.E. auch BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13 Rn. 19).

Insoweit ist nach Auffassung des Gerichts vielmehr zu berücksichtigen, dass es der Geschädigte in diesen Fällen aufgrund der bei Auftragserteilung erfolgten Abtretung unmittelbar dem Sachverständigen überlassen hat, sich mit dem Schädiger und / oder dessen Versicherung über die Berechtigung der vom Sachverständigen geltend gemachten Vergütung auseinanderzusetzen.

Mangels Veranlassung für den Geschädigten, sich mit den durch die Tätigkeit des Sachverständigen zu erwartenden Kosten auseinanderzusetzen, kann der Vorlage einer Rechnung eines Sachverständigen nach Auffassung des Gerichts in diesen Fällen daher jedenfalls dann, wenn die Rechnung vom Geschädigten auch nicht beglichen worden ist, keine Indizwirkung dahingehend beigemessen werden, dass ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten die in der Rechnung ausgewiesenen Kosten für zweckmäßig und notwendig gehalten hat, da sich eine etwa bestehende beschränkte Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit des Geschädigten auf die durch die Tätigkeit des Sachverständigen verursachten Kosten mangels Begleichung der Rechnung gerade nicht in einem tatsächlich vom Geschädigten erbrachten Aufwand niedergeschlagen hat.

In diesen Fällen dürfte es mangels einer im einer etwaigen Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu berücksichtigenden Indizwirkung bezüglich des nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Betrages nach Auffassung des Gerichts daher erforderlich sein, dass der Geschädigte bzw. Anspruchsteller die Erforderlichkeit der geltend gemachten Sachverständigenkosten im Einzelnen darlegt und, soweit die Erforderlichkeit- wie vorliegend – bestritten wird, beweist.

3.
In diesem Zusammenhang wird vorsorglich zudem darauf hingewiesen, dass eine Schätzung der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „erforderlichen“ Kosten allein auf Grundlage der klägerseits in Bezug genommenen „BVSK-Tabelle 2013″ fraglich erscheinen dürfte.

Einer Schätzung nach § 287 ZPO müssen ausweislich der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes tragfähige Anknüpfungspunkte zu Grunde liegen, welche dem jeweiligen Einzelfall gebührend Rechnung tragen.

Da es sich bei der „BVSK Tabelle 2013″ aber um die Auswertung einer bundesweiten Befragung handelt, an welcher allein die Mitglieder des BVSK teilgenommen haben, erscheint es nach Auffassung des Gerichts fraglich, ob sich dieser Tabelle
-5-hinreichende Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der im
vorliegenden Fall geltend gemachten Kosten entnehmen lassen.

Das Gericht teilt insoweit vielmehr die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass allein aus dem Umstand, dass sich ein von einem Sachverständigen abgerechnetes Honorar innerhalb des Honorarkorridors einer BVSK-Befragung bewegt, keine Rückschlüsse darauf zulässt, dass die abgerechneten Positionen zur Schadensfeststellung erforderlich sind, da sich allein aus den Abrechnungsmodalitäten der befragten Mitglieder des BVSK keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der abgerechneten Positionen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles ziehen lassen (vgl. z.B. AG Bad Homburg, Urt. v. 01.07.2014 – 2 C 109/14; AG Düsseldorf, Urt. v. 26.02.2014 – 34 C 15357/13).

4.
Vorsorglich wird – soweit die Erforderlichkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Sachverständigenkosten klägerseits nicht weiter dargelegt und unter Beweis gestellt werden sollte – darauf hingewiesen, dass das Gericht in diesem Fall beabsichtigt, die im Sinne des § 249 BGB erforderlichen Kosten zu schätzen.

Insoweit teilt das Gericht die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass zur Schadensschätzung der zur Schadensfeststellung erforderlichen Sachverständigenkosten, insbesondere auch der vorliegend streitigen Nebenkosten, das JVEG herangezogen werden kann.

Zwar ist insoweit – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – zu berücksichtigen, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grds. anerkannt ist, dass eine Übertragung der Grundsätze des JVEG auf die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter aufgrund der nicht vergleichbaren wirtschaftlichen Situation und der sich für die Sachverständigen jeweils ergebenden Haftungsrisiken hinsichtlich einer Inanspruchnahme durch den jeweiligen Auftraggeber grds. nicht angezeigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06).

Diese Rechtsprechung des BGH steht einer Schadensschätzung des – in diesem Fall mangels hinreichender Darlegung der Erforderlichkeit zu schätzenden -absoluten Mindestschadens auf Grundlage des JVEG nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht entgegen.

Das Gericht teilt insoweit die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass sich die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein auf die Abrechnung der Ingenieurleistung selbst, mithin das Grundhonorar bezieht, nicht aber auf die Abrechnung der gesondert abgerechneten Nebenkosten.

Insbesondere für die Abrechnung der Nebenkosten enthält das JVEG nach
Auffassung des Gerichts vielmehr eine allgemeine, nicht auf gerichtliche
Sachverständige beschränkte Bewertung der Angemessenheit von Aufwendungsersatz, so dass es jedenfalls in Bezug auf die von
Privatsachverständigen abgerechneten Nebenkosten sachgerecht erscheint, diese bei der Bestimmung des absoluten Mindestschadens auf Grundlage des JVEG zu schätzen.

Dies gilt nach Auffassung des Gerichts noch umso mehr, als dass die Festlegung der Nebenkostenvergütung von Sachverständigen im JVEG auf einer breiten rechtsstaatlichen Untersuchung beruht, die nicht nur die Nebenkosten gerichtlicher Sachverständiger, sondern vor allem auch die privater Sachverständiger ermittelt hat, so dass in die Bestimmungen der Nebenkosten nach dem JVEG die Abrechnungspraxis der Privatsachverständigen mit eingeflossen ist (vgl. z.B. LG Saarbrücken, Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13; i.E. auch AG München, Urt. v. 11.07.2014 – 343 C 7578/14).

Eine Ausnahme hiervon ist nach Auffassung des Gerichts lediglich dann gerechtfertigt, wenn von einem Sachverständigen neben einem Grundhonorar zusätzlich Fahrtkosten als Nebenkosten abgerechnet werden.

Insoweit ist nach Auffassung des Gerichts zur berücksichtigen, dass sich die Bemessung der Fahrtkosten nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG i.V.m. § 5 JVEG anders als in Bezug auf die weiteren Nebenkosten nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge orientiert, so dass die tatsächlich anfallenden Kosten insoweit deutlich höher liegen dürften, welche das Gericht in ständiger Rechtsprechung auf 0,60 bis 0,70 EUR je Kilometer schätzt.

II.
Beide Parteien erhalten Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen binnen einer Frist von 2 Wochen abschließend Stellung zu nehmen.

Vorsorglich wird erneut darauf hingewiesen, dass nach Ablauf dieser Frist eine Entscheidung des Gerichts, insbesondere auch ein Endurteil ergehen kann, gegen welches ein Rechtsmittel von Gesetzes wegen nicht stattfindet, soweit die Berufung nicht zugelassen wird.

III.
In Anbetracht des äußerst geringen Streitwertes regt das Gericht an, den Rechtsstreit allein schon aus wirtschaftlichen Erwägungen bei hälftiger Teilung und Kostenaufhebung gem. § 98 ZPO gütlich beizulegen.

Die Parteien werden binnen 2 Wochen daher zudem um Mitteilung gebeten, ob auf dieser Grundlage eine gütliche Einigung in Betracht kommt.

Essen-Steele, 17.08.2015
Amtsgericht

Dr. B.
Richterin am Amtsgericht

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

8 Antworten zu AG Essen-Steele mit kritisch zu betrachtender Beschlussbegründung im Verfahren gegen die HUK 24 AG aus an Erfüllungs Statt abgetretener, restlicher Sachverständigenkosten (AG Essen-Steele Beschluß 17.8.215 – Az.: 17 C 66/15 -).

  1. RA Imhof sagt:

    Diesem Gericht ist die Rechtsauffassung der eigenen Berufungskammer offenbar unbekannt oder gleichgültig.
    der Klägervertreter sollte diesen Vergleichsvorschlag ablehnen und auf LG Essen verweisen(Beschluss vom 03.08.2015 Az. 10 S 87/15).
    Nach diesem Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

  2. Klaus L. sagt:

    Hei Willi,
    der Beschluss aus E-Steele ist schlicht grottenfalsch. Nicht nur dass die Richterin die BGH-Rechtsprechung falsch interpretiert, sondern auch die Rechtsprechung des eigenen Berufungsgerichts Landgericht Essen ignoriert. Diese hat nämlich genau umgekehrt entschieden, und zwar auch in einem Verfahren gegen die Huk-Coburg. Die Huk-Coburg und ihre Anwälte sind daher bestens über die zutreffende und richtige Rechtsprechung des LG Essen informiert – und trotzdem wird vor dem AG E-Steele entgegen LG Essen argumentiert. Die Rechtsprechung des LG Essen habe ich der Redaktion bekanntgegeben.

  3. Zweite Chefin sagt:

    Auch wieder so eine Richterin, obendrein promoviert, die ihre obergerichtliche Rechtsprechung nicht nur ignoriert, sondern sich bewusst darüber hinwegsetzt. Warum wohl ???
    Die Berufung wird nicht zugelassen, das kündigt sie ja schon an.
    Da bleibt nur eines: Wenn eine weitere Klage zu dem Thema bei 17 C landet, sofort Klage zurücknehmen, verschenkte 1,0 Gerichtskosten abschreiben und neu klagen in der Hoffnung, einen rechtstreuen Richter zu finden.

  4. Dumdideldum sagt:

    Ein klasischer Fall für VroniPlag

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Ra. Imhof,
    den Beschluss des LG Essen v. 3.8.15 werden wir in Kürze ebenfalls veröffentlichen, vielleicht wird es dann mein 2.500. Beitrag. Viele fehlen nicht mehr!
    Danke auf Jeden Fall für die Übersendung des Beschlusses 10 S 87/15.
    Mit freundlichen koll. Grüßen
    Willi Wacker

  6. Zweite Chefin sagt:

    Dumdedeldum, die Dame ist weder eine Person des öffentlichen Lebens noch ist sie ausgewiesen konservativ. Also ist das Interesse von vroniplag gleich null.
    Versicherungsverbandelungen werden von denen (noch) nicht aufgedeckt, wäre aber auch mal ein schönes Betätigungsfeld …

  7. RA Imhof sagt:

    @Zweite Chefin
    bloss keine Klagerücknahme!
    Die Richterin ist zwar berechtigt,auch gegen ihre Berufungskammer zu entscheiden,ist dann aber gleichzeitig verpflichtet,die Berufung gegen ihr Urteil zuzulassen!
    Wenn das dann nicht geschieht,muss eine Gehörsrüge erfolgen.
    Wenn die dann „abgebügelt“ werden sollte:Dienstaufsichtsbeschwerde und Verfassungsbeschwerde

  8. Schwier sagt:

    @RA Imhof
    Kurz und prägnant! 🙂

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert