Verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Halle an derr Saale geht es weiter nach Frankfurt am Main. Nachfolgend geben wir Euch zum Wochenende noch ein prima Urteil der Amtsrichterin der 30. Zivilabteilung des AG Frankfurt am Main vom 18.9.2015 bekannt. Das erkennende Gericht kam ganz ohne BVSK in den Urteilsgründen aus. Im Übrigen wies das Gericht zu Recht auch darauf hin, dass dem Geschädigten das Ergebnis der Umfrage des BVSK über die Höhe der ü b l i c h e n Honorare im werkvertraglichen Sinne nicht bekannt sein muss. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Geschädigte die berechneten Kosten als erheblich erkennbar überhöht angesehen hat. Dafür ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet. Ein einfaches Bestreiten reicht nicht aus. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Schädiger persönlich. Lest aber das lesenswerte Urteil des AG Frankfurt am Main vom 18.9.2015 selbst. Anschließend gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 30 C 2012/15 (87)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Geschädigten
-Klägers –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.
g e g e n
Frau Schädigerin (Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG)
-Beklagte –
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch Richterin am Amtsgericht K. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO am 18.9.2015 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 237,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.9.2014 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Vor der Dartellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 511 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich jedenfalls aus § 20 StVG, da sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall in Frankfurt am Main ereignet hat.
Die Klage ist auch begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein (weiterer) Zahlungsanspruch aus §§ 7 I, 17 StVG, 249 BGB in zugesprochener Höhe zu.
Die Einstandspflicht der Beklagten als Fahrerin und Halterin des unfallgegnerischen Fahrzeugs am 17.8.2014 ist zwischen den Pareien dem Gunde nach unstreitig.
Gegen die Höhe der Sachverständigenkosten kann die Beklagte vorliegend nicht mit Erfolg einwenden, dass diese nicht ortsüblich und angemessen bzw. die Nebenkosten überhöht seien.
Insbesondere ist auch die durch den Sachverständigen ermittelte Schadenshöhe zugrunde zu legen, da sich der Geschädigte – welcher Nationalität auch immer er angehören mag – nicht auf die etwaig niedrigeren Repaaraturkosten in seinem Heimatland verweisen lassen muss.
Der Kläger kann die Sachverständigenkosten von der Beklagten insoweit ersetzt verlangen, als sie sich im Rahmen des objektiv erforderlichen Herstellungsaufwandes halten. Es ist, wie der Bundesgerichtshof immer wieder betont (z.B. im Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ), bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begrügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
Dass und woran der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige – nach Auffassung der Beklagten – überhöhte Grund- und Nebenkosten ansetzen würde, wird vorliegend nicht substantiiert behauptet. Dem Geschädigten musste auch gerade nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Und selbst in dieser Darstellung von Umfrageergebnissen werden Nebenkosten neben dem pauschalen Grundhonorar festgestellt, die insgesamt nur unwesentlich über den hier berechneten Nebenkosten liegen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass es vorliegend für den Geschädigten jedenfalls insoweit nicht erkennbar gewesen wäre, wenn die Sachverständigenrechnung überhöht sein sollte.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 I BGB.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
… (von der Veröffentlichung der üblichen Rechtsbehelfsbelehrung haben wir Abstand genommen).