AG Eschweiler verurteilt Generali Versicherung AG zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.9.2015 – 26 C 199/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute abend geben wir Euch noch ein Urteil aus Eschweiler zu den Sachverständigenkosten gegen die Generali Versicherung bekannt. Um 83,89 € hatte die Generali Versicherung AG die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Auch diesae Kürzungsrechnung hatte die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung ohne das örtlich zuständige Amtsgericht in Eschweiler gemacht. Zu Recht wurde die beklagte Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Zutreffend hat das erkennende Gericht auf die Grundsatzurteile des BGH zu den Sachverständigenkosten im Verhältns zu dem Schädiger bzw. dessen Versicherer, nämlich die Urteile vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann und BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90), verwiesen. Insoweit hat das erkennende Gericht alles richtig gemacht. Leider hat das Gericht zum Schluss eine Preiskontrolle durchgeführt, die ihm untersagt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (vgl. BGH VersR 2004, 1189, 1190; BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Hier hat der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt, indem er einen anerkannten Kfz-Sachverständigen am Ort mit der Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragt hat. Zu einer Markterforschung nach dem honorargünstigsten Kfz-Sachverständigen ist der Geschädigte nicht verpflichtet. In der Regel ist ihm ein Vergleich auch gar nicht möglich, da durch das Gutachten ja gerade erst die Schadenshöhe festgestellt werden soll. Die Schadenshöhe ist aber für die Berechnung der Sachverständigenkosten entscheidend, da eine Berechnung der Sachverständigenkosten in Relation zur Schadenshöhe nicht zu beanstanden ist (vgl. BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131; BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450). Selbst wenn die Sachverständigenkosten überhöht wären, so sind sie grundsätzlich gleichwohl zu erstatten, da der Geschädigte grundsätzlich die berechneten Kosten als Indiz für die Erforderlichkeit ansehen durfte (vgl. BGH NJW 20014, 1947). Insoweit kann dann der Schädiger bzw. sein Versicherer den Vorteilsausgleich suchen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Lest aber selbst das Urteil des AG Eschweiler vom 2.9.2015 und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

26 C 199/15

Amtsgericht Eschweiler

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

gegen

Beklagte,

hat das Amtsgericht Eschweiler
im vereinfachten Verfahren gemäß §495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 02.09.2015
durch die Richterin F.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,89 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf   Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 511 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten i.H.v. 83,99 EUR gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG.

Die Haftung der Beklagten nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Der Schadensersatz nach diesen Vorschriften erfasst gem. § 249 BGB sämtliche zur Wiederherstellung des Zustandes, der ohne das schadensverursachende Ereignis bestehen würde, erforderliche Kosten. Die Sachverständigenkosten für die Einholung eines Schadensgutachtens gehören demgemäß zu den gemäß § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle   Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06; Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90).

Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen   Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/07).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12). Dies gilt umso mehr, wenn der Geschädigte die Rechnung bezahlt hat. Hierdurch wird in besonderem Maße indiziert, dass er auch bei eigener Kostentragung die entsprechenden Kosten veranlasst hätte.

Nach diesen Maßstäben hält das Gericht im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die von dem Sachverständigenbüro verursachten Kosten in Höhe von insgesamt 711,62 EUR für erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Dabei ist zunächst vor allem die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage der Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen zu berücksichtigen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 528/12). Insofern kann sich die Beklagte nicht auf ein einfaches Bestreiten der Erbringung der abgerechneten (Neben-) Leistungen berufen. Angesichts der Erkennbarkeit als maßgeblicher Gesichtspunkt müss gerade für den Geschädigten ersichtlich sein, dass der Sachverständige (mutwillig oder versehentlich) Leistungen abrechnet, die tatsächlich nicht erbracht worden sind. Umstände aus denen sich ein solcher Verdacht rechtfertigen würde sind weder erkennbar noch vorgetragen.

Dass die Geschädigte erkennen konnte, dass die von dem von ihr ausgewählten
Sachverständigen in Ansatz gebrachten Gebühren als der Höhe nach übersetzt sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Sachverständige hat ein Gutachten erstellt, in dem der unfallbedingte Fahrzeugschaden ermittelt wurde. Das Honorar setzt sich dabei aus einem an der Schadenshöhe orientierten Grundhonorar sowie Nebenkosten und Mehrwertsteuer zusammen. Diese Form der Abrechnung ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06).

Der Höhe nach sind weder das Grundhonorar i.H.v. 498,00 EUR netto noch die Nebenkosten i.H.v. 100,00 EUR netto erkennbar übersetzt. Solange die streitgegenständlichen Sachverständigenkosten die allgemein üblichen Sachverständigenkosten nicht krass im Sinne von für den durchschnittlichen Geschädigten auffällig übersteigen, dürfte eine Erkennbarkeit einer Überhöhung für den Geschädigten regelmäßig nicht zu bejahen sein. Im Rahmen seiner Schätzung gem. § 287 ZPO hält es das Gericht weiterhin für sachgemäß, eine auffällige Übersetzung insbesondere dann zu bejahen, wenn bereits das Grundhonorars zu den Netto-Reparaturkosten bzw. die Nebenkosten zu dem Grundhonorar der Verdacht objektiv krass außer Verhältnis stehen. Ein solches für den Geschädigten allein aufgrund der Rechnung erkennbares Missverhältnis muss abhängig vom jeweiligen Einzelfall auch dem unerfahrenen Geschädigten Anlass zu Zweifeln an der Angemessenheit der Höhe der Sachverständigenkosten geben. Demgegenüber ist es nicht per se schädlich, wenn die abgerechneten Positionen ganz oder teilweise über den aus der von der Rechtsprechung häufig zugrunde gelegten BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Werten liegen. Allein hieraus folgt nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichts nicht zwingend eine für den Geschädigten, der sich mit entsprechenden Befragungen regelmäßig gerade nicht auskennt, erkennbare Überhöhung des Sachverständigenhonorars. Der durchschnittliche Geschädigte hat häufig keine Erfahrungswerte zu den durchschnittlichen Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Mangels entsprechender gesetzlicher Honorarordnung werden diese durch den Markt vorgegeben. Der Geschädigte ist regelmäßig auch nicht verpflichtet, vor der Beauftragung eines Gutachters eine Marktumfrage zu den üblichen regionalen Sachverständigenkosten einzuholen. Ein solches Vorgehen wäre für den Geschädigten angesichts des ebenfalls zu berücksichtigenden Zeitaufwandes ebenfalls unwirtschaftlich.

Dass die Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige ein überhöhtes Grundhonorar und überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, hat die Beklagte letztlich nicht konkret dargelegt. Hinsichtlich des Grundhonorars, der Kosten für eine Handakte sowie der Schreibkosten und Fotokosten sowie der Kosten für die Restwertermittlung bemängelt sie zwar die Höhe und den Anfall der in Ansatz gebrachten Gebühren, legt jedoch nicht dar, aufgrund welcher Umstände die Geschädigte von einer Überhöhung und einer Fehlabrechnung ausgehen musste. Bezüglich der Porto- und Telekommunikationspauschale behauptet die Beklagte zwar, dass diese bereits mit
dem Grundhonorar abgegolten seien und diese zumindest übersetzt seien und nur in
Ansatz gebracht werden dürfen, soweit diese tatsächlich angefallen seien. Das pauschale Grundhonorar umfasst bereits begrifflich schon nicht die angefallenen Nebenkosten. Hinzu kommt, dass die Berechnung einer solchen Pauschale auch hinsichtlich der Nebenkosten nach der BVSK-Honorarbefragung 2013 bei Sachverständigen nicht unüblieh ist und auch aus anderen Bereichen (vgl. Nr. 7002 RVG-W) bekannt ist.

Im vorliegenden Fall ist selbst soweit eine Überhöhung vorliegt, diese zumindest nicht als „krass“ im vorgenannten Sinne zu bewerten. Insbesondere stehen weder das Grundhonorar im Vergleich zu den Netto-Reparaturkosten noch die Nebenkosten Im Vergleich zu dem Grundhonorar in einem derartigen Missverhältnis zueinander, dass für die Geschädigte eine Übersetzung der Sachverständigengebühren objektiv erkennbar gewesen wäre. Für das Grundhonorar folgt dies bereits daraus, dass es weniger als 25 Prozent der Netto-Gesamtreparaturkosten i.H.v. 2.924,64 EUR beträgt. Nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichtes ist eine krasse, im Sinne von erkennbare, Übersetzung des Grundhonorars mangels konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte eine solche tatsächlich erkannt hat, regelmäßig nicht gegeben, wenn das Grundhonorar – wie im vorliegenden Fall – nicht mehr als 25 Prozent des Netto-Reparaturbetrages beträgt (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 05.05.2011, Az. 2/24 S 186/10, BeckRS 2011, 53542).

Auch die Nebenkosten, die insgesamt 100,00 EUR betragen, und damit weniger als 20 Prozent des gesamten in Rechnung gestellten Sachverständigenhonorars ausmachen, sind insofern nach Rechtsansicht des Gerichts nicht als krass im vorgenannten Sinne zu bewerten.

2. Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert

Der Streitwert wird festgesetzt auf 83,89 EUR.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Eschweiler verurteilt Generali Versicherung AG zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.9.2015 – 26 C 199/15 -.

  1. G.v.H sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    die Richterin führt in den Entscheidungsgründen richtig aus:

    „Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06; Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90).“

    Kein Mitglied der Schadenersatzkürzungsmaffia hält sich daran. ICH schließe aus einem solchen Verhalten, dass die ASSEKURANZ den BGH bereits seit längerem nicht mehr so ganz ernst nimmt und mit ihm auch nicht mehr die Gerichte in der BRD.

    G.v.H

  2. Ernst H. sagt:

    Hallo G.v.H.!
    Wenn die Versicherungswirtschaft, wie du sagst, den BGH nicht mehr ernst nimmt, umso wichtiger ist es, dass ein Blog wie Captain-Huk den Finger in die Wunde legt.

  3. G.v.H. sagt:

    @Ernst H.
    „umso wichtiger ist es, dass ein Blog wie Captain-Huk den Finger in die Wunde legt.“
    Dem widerspreche ich nicht.-
    G.v.H.

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