Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nach dem positiven Urteil des AG Rosenheim gegen die HUK-COBURG stellen wir Euch jetzt das genaue Gegenteil vor. Es handelt sich um ein „Schrotturteil“ aus Hamburg-Harburg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. Als promovierter Jurist hätte der erkennende Richter doch feststellen müssen, dass es im Rahmen des Schadensersatzanspruchs, der sich der Höhe nach am § 249 BGB misst, nicht um die Üblichkeit im Sinne der §§ 631, 632 BGB geht, sondern um die Erfortderlichkeit. Konnte der Geschädigte bei Auftragserteilung erkennen, dass der von ihm ausgewählte Gutachter Kopiekosten für die Gerichtsakte berechnet oder pauschale Fahrtkosten? – Da es auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten ankommt, sicherlich nicht. Daher sind die Ausführungen zu der Üblichkeit und zu der angeblichen Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten schlichtweg falsch. Der Streit über das Sachverständigenhonorar darf nicht auf dem Rücken der Unfallopfer ausgetragen werden. Wenn daher keine für den Geschädigten erkennbare erhebliche Überhöhung (vgl. BGH VI ZR 225/13 und VI ZR 357/13) vorliegt, und eine derartige auch nicht von dem Schädiger dargelegt und bewiesen ist, sind die berechneten Sachverständigenkosten in vollem Umfang zu erstatten. Gleichwohl ist der Schädiger nicht rechtlos, denn er kann den Vorteilsausgleich suchen, auf den Imhof und Wortmann (in DS 2011, 149 ff.) zutreffend hingewiesen hatten. Die berechneten Sachverständigenkosten sind ein Indiz für deren Erforderlichkeit im Rahmen der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes. Als Promotionsarbeit wäre dieses Urteil durchgefallen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Hamburg-Harburg
Az.: 644 C 460/14
Verkündet am 21.9.2015
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland
AG, vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Sarah Rössler und Jörn Sandig, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg
– Beklagte –
erkennt das Amtsgericht Hamburg-Harburg – Abteilung 644 – durch den Richter am Amtsgericht Dr. D. am 21.9.2015 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.9.2015 für Recht:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 127,19 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2015 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
(gemäß § 313a 11 ZPO ohne Tatbestand)
Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet.
Das erkennende Geticht ist gemäß § 20 StVG örtlich zuständig.
Die Klägerin hat nach § 7 I StVG, 115 I 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von € 127,19.
Die Honorarrechnung des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen bewegt sich in Ansehung des Grundhonorars – noch – im Rahmen der üblicherweise von derartigen Sachverständigen verlangten Vergütung (vgl. Hinweisvfg. v. 31.3.15, ausgeführt am 10.4.15), so daß sich weitere Fragen nicht stellen wie etwa die nach der Erkennbarkeit einer etwa die nach einer Erkennbarkeit einer etwaigen, hier aber gerade nicht vorliegenden Überhöhung für die Klägerin. Auch entspricht es ausweislich der BVSK-Befragung 2013 der Üblichkeit, daß die Sachverständigen neben dem Grundhonorar, bei dem es sich allein um die Vergütung ihrer Leistung handelt, auch sog. Nebenkosten berechnen. Dies gilt insbesondere auch für Aufwendungen für Fotos, die der Schadensdokumentation dienen. Allerdings war auch für den Kläger erkennbar, daß diesem Zweck keineswegs alle der im Gutachten vom 8.10.2014 enthaltenen Fotos zu dienen geeignet waren, nämlich jene nicht, mit denen bloße Totalansichten und nicht schadensbetroffene Fahrzeugregionen abgebildet wurden. Dies betrifft die Fotos 15-18, so daß von der Klagforderung zunächst € 8,80 (4 x 2,20) abzuziehen sind. Des weiteren ist es unüblich und sachlich nicht gerechtfertigt, bereits bei Gutachtenerstellung und vor Einleitung eines Rechtsstreits „Fotos für GA-Kopien, Ast, RA usw.“ zu berechnen, wie der Sachverständige … es hier unternommen hat (€ 27,–). Schließlich sind auch die von ihm berechneten Fahrtkosten, die er – entgegen der Üblichkeit – nicht nach gefahrenen Kilometern, sondern pauschal („anteilig“) mit € 15,- angesetzt hat, wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht (§ 254 II BGB) nicht zu ersetzen. Die in Neu-Wulmstorf wohnhafte Klägerin hat ihr in Hamburg-Harburg verunfalltes Fahrzeug in Oedernquart durch einen in Wischhafen ansässigen Sachverständigen begutachten lassen; hierfür ist ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 I ZPO. Der Ausspruch über die vorläufieg Vollstreckbarkeit des mit Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Urteils (§§ 511 II, 713 ZPO) beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.
Soviel Schrott gebündelt in den Entscheidungsgründen habe ich selten gelesen. Üblichkeit nach BVSK statt Erforderlichkeit aus ex-ante Sicht des Unfallopfer, keine pauschalen Fahrtkosten – Auswahlverschulden des Geschädigten weil Sie einem dem Gericht unbekannten Gutachter beauftragt hat und dann noch der Foto-schrott bloße Totalansichten sind aus Sicht des Geschädigten nicht üblich.
Herr Richter Sie haben keine Ahnung und Ihre Sicht bzw. Ahnungslosigkeit spielt hier keine Rolle, sie haben kein gerechten Preis zu ermitteln und schon garnicht auf dem Rücken des Geschädigten und wenn Ihnen nicht klar ist das Totalansichten für den Wiederbeschaffungswert und der Frage von Vorschäden von Bedeutung sind, so ist es auch nicht schlimm, diese Klarheit müssen Sie nicht haben. Aber Sie haben hier das Gesetz zu vertreten und nicht Ihre eigenen Gesetze zu schaffen. Wie Überheblich ist das denn? Nach welchem Gesetz muss der nächste Gutachter beauftragt werden und nach welchem Gesetz dürfen die Fahrtkosten nicht pauschal abgerechnet werden.
Ich wünsche eine gute Nacht zu nachdenken in Hamburg-Harburg.
Guten Tag, Willi Wacker,
leider ist dieses Urteil so ganz an der Thematik vorbei. Da liest man:
„Dies gilt insbesondere auch für Aufwendungen für Fotos, die der Schadensdokumentation dienen. Allerdings war auch für den Kläger erkennbar, daß diesem Zweck keineswegs alle der im Gutachten vom 8.10.2014 enthaltenen Fotos zu dienen geeignet waren, nämlich jene nicht, mit denen bloße Totalansichten und nicht schadensbetroffene Fahrzeugregionen abgebildet wurden. Dies betrifft die Fotos 15-18, so daß von der Klagforderung zunächst € 8,80 (4 x 2,20) abzuziehen sind.“
Verehrter Dr. D., noch nie davon gehört, dass zumindest auch 4-6 Fotos vom Fahrzeug ansonsten zur Beweissicherung gehören, wie auch die Fahrzeug-Ident-Nr. ? Dieser vermeintliche Fäääähler des Sachverständigen berechtigt aber nicht zu einem Abzug mit der hier gegebenen Begründung, denn
1.) vermag das der Auftraggeber nicht zu erkennen bzw. zu beurteilen
2) „Fehler“ des Sachverständigen gehen nicht zu Lasten des Geschädigten, denn der Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers.
Ch.I.
Erfolgte in diesem Verfahren ein Hinweis auf die anderslautende Rechtsprechung des LG Hamburg?
Wenn ja, wurde ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt?
Gehörsrüge?
Hei,Willi Wacker,
hat der hier zuständige Dezernent noch nie etwas von der schadenersatzrechtlich relevanten BGH-Rechtsprechung gehört oder ist das hier wieder einmal eins der „hingezirkelten“ Urteile? Vieleicht ist aber auch seitens des Klägers nicht ausreichend begründet vorgetragen worden. Aber ein Denkansatz in den Entscheidungsgründen ist überhaupt nicht nachvollziehbar:
„Schließlich sind auch die von ihm berechneten Fahrtkosten, die er – entgegen der Üblichkeit – nicht nach gefahrenen Kilometern, sondern pauschal („anteilig“) mit € 15,- angesetzt hat, wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht (§ 254 II BGB) nicht zu ersetzen. Die in Neu-Wulmstorf wohnhafte Klägerin hat ihr in Hamburg-Harburg verunfalltes Fahrzeug in Oedernquart durch einen in Wischhafen ansässigen Sachverständigen begutachten lassen; hierfür ist ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich.“
Fahrkostenabrechnungen nach gefahrenen Kilometern beschränken sich meistens auf Betriebskostenabrechnungen. Die Abrechnung von Reisezeiten sind damit dann noch nicht verbunden. Anteilige, pauschal abgerechnete Fahrtkosten von 15,00 € sollen demnach zu einem Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht geführt haben? Ja geht´s eigentlich noch verquerter? „Fehler“ des Sachverständigen gehen nicht zu Lasten des Geschädigten. Der absolute Hammer ist dann das auch noch unterstellte Auswahlverschulden und das damit verbundene Abqualifizieren des Unfallopfers hinsichtlich seiner Handlungsweise. Dieser Dezernet Dr. D. des AG Hamburg-Harburg ist sich aber auch für garnichts zu schade. Ein einfach skandalöser Vorgang „Im Namen des Volkes“. Die Hamburg Harburger Bürger sind jedoch so einfallslos und doof keineswegs,wie ihnen mit diesem Urteil unterstellt wird. Herr Dr. D. hat einen konstruktiven Beitrag geliefert, dass hier wieder einmal schadenersatzrechlich am Thema vorbei das rechtswidrige Kürzungsverhalten der HUK-Coburg-Versicherung auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen worden ist. Bleibt die Frage offen, warum nicht der Schädiger allein verklagt wurde ?
G.v.H.