LG Stralsund entscheidet zu den Pflichten eines Geschädigten im Rahmen der Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit kritisch zu betrachtender Begründung ( LG Stralsund Urteil vom 28.8.2015 – 1 S 233/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

in dem nachstehend aufgeführten Berufungsrechtsstreit geht es im Wesentlichen um die von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung zu erbringende Nutzungsausfallentschädigung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Zutreffend hat das Gericht festgestellt, dass der Schadensersatzanspruch, dazu gehört auch die Nutzungsausfallentschädigung, sofort fällig ist. Das hat auch schon der BGH in seinem Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – (ZfS 2009, 79 = VersR 2009, 128) festgestellt. Dementsprechend hat der Versicherer sofort den Finanzierungsbedarf des Unfallopfer zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes sicherzustellen. Eine Überprüfungszeit von zwei Wochen reicht in Zeiten moderner Kommunikationsmöglichkeiten aus. In dieser Zeit hat der Geschädigte ohnehin grundsätzlich Anspruch auf Verzinsung und Ersatz der Folgeschäden. Kann er als Privatperson den beschädigten Pkw nicht nutzen, ist grundsätzlich dieser Ausfallschaden zu ersetzen. Eine Pflicht zur Schadensgeringhaltung besteht nicht. Der Geschädigte muss sich nämlich nicht so verhalten, als ob er den Schaden selbst verursacht hätte. Er muss auch nicht zunächst seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Dementsprechend überzeugen die Gründe der Berufungskammer des LG Stralsund zu den angeblichen Pflichten des Geschädigten zur Schadensgeringhaltung nicht. Lest aber selbst das Berufungsurteil des LG Stralsund in dem Rechtsstreitverfahren gegen die Mecklenburgische Versicherungs AG. Anschließend mögt Ihr bitte Eure Kommentare abgeben.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
1 S 233/14
43 C 114/14 AG Greifswald

Landgericht Stralsund

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger und Berufungskläger –

gegen

Mecklenburgische Versicherungsgesellschaft AG, vertreten durch den Vorstand, BerckhuserStr. 146, 30625 Hannover

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

hat das Landgericht Stralsund -1. Zivilkammer – durch die Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2015 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichs Greifswald vom 13.11.2014 – 43 C 114/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.210,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2014 zu zahlen.

2.        Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 37 % und die Beklagte 63 %.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Greifswald ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.510,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet.

Dem Kläger steht eine weitere Nutzungsentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des von ihm genutzten Kraftfahrzeuges nach §§ 249 ff BGB zu. Ein solcher Anspruch besteht, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat.

Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts war der Kläger nicht gehalten, zu seinem Nutzungswillen vorzutragen. Dass der Kläger unfallbedingt auf Grund von Verletzungen nicht in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug zu nutzen, ist nicht vorgetragen. Insofern spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw diesen während eines unfallbedingten Ausfalls auch genutzt hätte (vgl. OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Frankfurt, DAR 1984, 318; OLG Köln, MDR 1999, 157; OLG Düsseldorf, Schadenspraxis 2002, 171; DAR 2006, 269).

Die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalls beschränkt sich allerdings, wenn der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachkommt. Im Rahmen dieser Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen und einen längeren Nutzungsausfall ggf. zu überbrücken. Kommt er dem in zurechenbarer Weise nicht nach, muss er sich eine Kürzung oder sogar den Ausschluss seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1711). Einer Schadensbehebung in angemessener Frist steht nicht entgegen, wenn der Geschädigte den Schaden nicht aus eigenen Mitteln beseitigt oder einen Kredit zur Schadenbehebung aufnimmt. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren (BGHZ 61, 346; BGH Urteil vom 26.05.1988 – III ZR 42/97 – = VersR 1988, 1178). Da der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf sofortigen Ersatz hat, ist er auch nicht verpflichtet, sich zunächst mit seiner Vollkaskoversicherung auseinanderzusetzen. Insofern konnte die Beklagte den Kläger vorliegend nicht darauf verweisen, einen Kredit aufzunehmen oder sich mit seiner Kaskoversicherung ins Benehmen zu setzen.

Allerdings steht dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ein bestimmter Prüfungszeitraum für die Regulierungsentscheidung zu. Im Rahmen dieser Frist ist es dem Geschädigten grundsätzlich zuzumuten, die Kosten der Instandsetzung ohne Rückgriff auf einen Kredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies nicht ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist. Damit der Versicherung des Unfallgegners die Möglichkeit einer Prüfung eingeräumt wird, hat der Geschädigte im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB die gegnerische Haftpflichtversicherung frühzeitig darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung des Schadens droht, wenn ihm ausreichende Mittel zur Auslösung des Reparierten Fahrzeugs vor Ablauf der Überprüfungspflicht des Versicherers nicht zur Verfügung stehen (OLG Karlsruhe, VersR 2012, 590; OLG Düsseldorf VersR 2012, 120; ständige Rechtsprechung).

An einem solchen rechtzeitigen Hinweis fehlt es vorliegend. Nach dem Unfall vom 09.01.2014 hat der Kläger ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches am 13.01. vorlag. Dieses hat der Beklagten mit Schreiben vom 15.01.2014 zur Verfügung gestellt. Erst mit Schreiben vom 04.02.2014 hat er darauf hingewiesen, dass er als Rentner zur Aufnahme eines Kredites zur Vorfinanzierung der Kosten weder verpflichtet noch in der Lage sei. Hierin sieht die Kammer einen hinreichenden Hinweis des Klägers dahingehend, aus eigenen Mitteln die Ablösung des Fahrzeuges nach Reparatur nicht vornehmen zu können – sonst wäre die Aufnahme eines Kredites überhaupt nicht erforderlich. Die Argumentation der Klägers, mit Übersendung des Gutachtens sei der Versicherung die Schadenshöhe bekannt gewesen, weshalb es eines weiteren Hinweises nicht bedurft hätte, geht in Leere. Denn die Schadenshöhe, um die es hier geht, ist der im Nutzungsausfall begründete Schaden. Bis zum Zugang der Anzeige vom 04.02.2014 konnte die Beklagte nicht Wissen, das der Kläger aus eigene Mitteln die Reparatur nicht vorfinanzieren kann. Erst am 07.02.2014 – bei Zugrundelegung einer normalen Postlaufzeit von 3 Tagen – hatte die Beklagte Kenntnis von der möglichen Schadenserhöhung durch den Nutzungsausfall. Für den Zeitraum vom 18.01. bis 07.02. steht dem Kläger mithin ein Schadensersatzanspruch für die entgangene Nutzung des Kraftfahrzeuges nicht zur Seite, da nicht mit der Übersendung des Gutachtens – die Kammer geht von einem Zugang ebenfalls nach normaler Postlaufzeit am 17.01. aus – davon Kenntnis hatte, dass der Kläger nicht in der Lage war, die Reparatur vorzufinanzieren. Alleine der Hinweis auf die hohen Reparaturkosten von 15.000,00 € machen einen solchen Hinweis nicht entbehrlich. Die Beklagte musste nicht davon ausgehen, dass bei einem Fahrer eines 3er-BMW ein Betrag von 15.000,00 € für eine Reparatur nicht vorfinanziert werden kann ohe die gewohnte Lebensführung besonders einzuschränken. Hierfür bedurfte es eines Hinweises des Klägers. Dieser kam verspätet, weshalb der Zeitrum vom vermuteten Zugang des Gutachtens bis zum vermuteten Zugang des Hinweisschreibens nicht ersatzpflichtig ist.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidung folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 analog, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.


Richterin am Landgericht

Verkündet am 28.08.2015

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