Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
als Wochenendlektüre stellen wir Euch hier ein positives Urteil aus Rosenheim zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die rechtwidrig, das heißt gegen das Gesetz verstoßend, die berecheten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Zunächst hat die erkennende Amtsrichterin des AG Rosenheim zutreffend auf die bisherige herrschende Rechtsprechung verwiesen, die durch das Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DAR 2014, 194 = DS 2014, 90) bestätigt wurde. Danach kann der Geschädigte auf die Indizwirkung der berecheten Kosten als erforderlichen Herstellungsaufwand vertrauen, wenn ihm kein Auswahlverschulden zur Last fällt. Für die Behauptung, dass die berechneten Sachverständigenkosten auch für den Geschädigten erkennbar erheblich überhöht seien, ist der Schädiger darlegungs- u n d beweisbelastet. Da es auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten grundsätzlich ankommt, kann dieser Beweis eigentlich dem Schädiger nie gelingen, es sei denn es liegt ein Auswahlverschulden vor. Das sollte sich die HUK-COBURG und deren Anwälte einmal klar vor Augen halten. Da hilft auch der immer wieder von der HUK-COBURG vorgebrachte Verweis auf den Beschluss des OLG München bzgl. des fehlerhaften Hinweises auf Vermittlungstätigkeit nichts. Zutreffend hat das Gericht auf die Inkonsequenz des Vortrags der HUK-COBURG-Anwälte hingewiesen. Was allerdings zu beanstanden ist, ist die Tatsache im Urteil, dass das Gericht die Schadenshöhenschätzung gemäß § 287 ZPO an Hand der BVSK – Honorarbefragung vornimmt. Zu Recht hat der BGH in VI ZR 225/13 unter Rd-Nr. 10 ( BGH NJW 2014, 1947 ff.) festgestellt, dass der Geschädigte das Ergebnis der Umfrage der Mitglieder des BVSK nicht kennen muss. Da es aber entscheidend auf seine Ex-ante-Sicht ankommt (vgl. BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann), kann dementsprechend nicht aus der Ex-post-Betrachtung dann doch diese Honorarumfrage als Maßstab angegelegt werden. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Wir freuen uns über jeden sachlichen Kommentar.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
Amtsgericht Rosenheim
Az.: 8 C 1061/15
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg-Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch d. Vorstand, Martin-Greif-Str. 1, 80222 München
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch die Richterin am Amtsgericht C. am 22.06.2015 auf Grund des Sachstands vom 22.06.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 171,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.04.2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 171,70 € festgesetzt.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage erwies sich als begründet.
Die Parteien streiten über restliche Sachverständigenkosten aus Verkehrsunfallgeschehen vom 05.10.14 in Bruckmühl, wobei die Einstandspflicht der Beklagten unstreitig ist. Die Beklagte wendet überhöhte Sachverständigenkosten ein.
Bislang war bereits in der überwiegenden Rechtsprechung anerkannt, dass dem Geschädigten selbst bzgl. überhöhter Vergütungen nur ein Auswahlverschulden oder die Evidenz der Überhöhung entgegen gehalten werden konnte. Dies hat der BGH in seiner neuesten Entscheidung vom 11.02.2014 Az. VI ZR 225/13, NJW-Spezial 2014, 169 nunmehr bestätigt.
Der Geschädigte darf davon ausgehen, dass der in Rechnung gestellte Betrag grundsätzlich der zur Schadensbeseitigung erforderliche im Sinne des § 249 BGB ist. Dies bildet zudem ein wesentliches Indiz für die Schätzung des Tatrichters.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ergaben sich bei einem Gesamthonorar von EUR 534,55 und einem Grundhonorar von EUR 266,00 keine Einwände des BGH gegen die Abrechnung. Die bloße Abweichung der Nebenkosten von der BVSK-Tabelle genügen hierfür nicht. Weitere Gründe für eine Überhöhung sind im Ergebnis nicht dargelegt, zumindest ist nicht ersichtlich, inwieweit dies dem Kläger evident hätte sein müssen.
Hiergegen spricht auch der geringe Betrag, um den die Parteien streiten. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin grundsätzlich nicht zu einer Marktforschung verpflichtet ist. Soweit sich mangels anderweitiger Erkenntnisse nicht aufdrängt, dass hierein überhöhtes Honorar verlangt wird, wobei nicht klar ist, was der Vergleichsmaßstab schlussendlich sein soll, war der Klage stattzugeben.
Mag im Zeitalter von Flatrates die Kosten gesunken sein, so bleibt doch der Charakter einer Pauschale derjenige, dass sie pauschal erhoben wird, egal ob im Einzelfall überhaupt tatsächlich telefoniert werden musste oder nicht.
Das pauschale Bestreiten der angefallenen Fahrtkosten ist zivilprozessual ohnehin unbeachtlich. Eine Entfernung von 16 km ist nicht so weit, dass man von einer Schadensminderungspflichtverletzung sprechen könnte, weil man keinen nähergelegenen Sachverständigen beauftragt hat.
Gem. § 287 BGB geht das Gericht daher davon aus, dass die beanstandeten Kosten allesamt erforderlich im Sinne des § 249 BGB waren. Die Klägerin ist auch nicht gehalten zum billigsten Anbieter und Sachverständigen auf dem Markt zu gehen. Auch ein preisgehobener Sachverständiger ist grundsätzlich nach § 249 BGB ersatzfähig.
Da mangels Marktforschung Obliegenheit der Klägerin von vornherein nie klar ist, aufweichen Sachverständigen man stößt, ist vorliegend weder von einem Auswahlverschulden noch von einer evidenten Überhöhung der Kosten auszugehen, die Klage war daher in der Hauptsache zuzusprechen.
Eine Berufung der Beklagtenpartei auf den Beschluss des OLG München, Az. 10 U 579/15 ist nicht konsequent. Zum einen ergibt sich aus der Rechnung des Sachverständigen, dass die Klägerin die Auftraggeberin war und das Fahrzeug lediglich in der Werkstatt besichtigt wurde. Das heißt nicht zugleich, dass die Werkstatt den Sachverständigen beauftragt hat. Zum anderen reicht es nach dem zitierten Beschluss des OLG München nicht aus einfach zu behaupten, dass die Werkstatt den Sachverständigen immer für die Kunden beauftragt. Es bedarf eines Verweises auf mehrere vergleichbare Fälle, in denen wegen der Kombination aus einer bestimmten Werkstatt, eines bestimmten Anwalts, eines bestimmten Sachverständigen, bestimmter gleicher Geschehensabläufe eine auffällige Indizienkette besteht, die darauf hinweist, dass in diesen Fällen der Sachverständige regelmäßig nicht von Geschädigten ausgewählt wurde. Dies muss die Beklagte vortragen, was hier nicht geschehen ist. Zudem hat die Klägerin die Beauftragung durch die Werkstatt bestritten.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Zur bevorstehenden Vorweihnachtszeit ist es erfreulich, dass im Einklang mit dem Gesetz und der soliden Rechtsprechung hier ein rechtswidrig agierender Autoversicherer hautnah Tag für Tag erfährt, was ein Knüppel aus dem Sack bedeuten kann. Es läuft halt mit der raffinierten Mogelpackung nicht mehr.
Ludger
Wie Schatzsucher grabbeln die Rechtsanwälte der HUK-Coburg-Versicherung im nasse Laub auf der Suche nach geeigneten Argumenten. Da kann man dann beispielsweise in den Schriftsätzen von DR. E. & Partner lesen:
„Interessanterweise werden in der aktuellen BVSK-Befragung die Nebenkosten nicht mehr ermittelt. Die Nebenkosten werden vielmehr vorgegeben. Wir überreichen in der Anlage 4 die Befragung und weisen insbesondere auf die folgende Erläuterung hin:
„Um die Grundhonorare später auswerten zu können, haben wir die Nebenkosten vorgegeben. Dies bedeutet, dass Sie unter Berücksichtigung der nachfolgend angegebenen von uns vorgegebenen Nebenkosten Ihr Grundhonorar ggf. anpassen müsssen.“
(Es folgt dann eine Tabelle, wie unter BVSK mit Erläuterungen im Internet abrufbar)
Schlusskommmentar der HUK-Coburg-Staranwälte Dr. E. & Partner:
„Auffällig ist, dass die genannten Werte deutlich unter den bisher angeführten Werten liegen. Offenbar hat man selbst erkannt, dass die bisher angenommenen Werte nichts mehr mit der Realität zu tun haben.
Ja, und dann kann man im Netz dafür auch eine „Erklärung“ (hier auszugsweise) beim BVSK finden:
„Eine Nebenkostenbefragung erfolgte aufgrund der Vorgaben des Bundesgerichtshofes nicht. Um eine Vergleichbarkeit der Honorare zu ermöglichen, wurden die sogenannten Nebenkosten in der Befragung fest vorgegeben.“
„Aufgrund der Hinweise des BVSK und aufgrund der Entscheidungen vieler Gerichte haben bereits im Laufe des Jahres 2014 viele Büros ihre Nebenkosten neu definiert, das heißt die Grundhonorare wurden maßvoll erhöht bei gleichzeitiger Reduzierung der Höhe der Nebenkosten.“
„Nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die Nebenkostenerhebung des BVSK mangels Nachvollziehbarkeit und Transparenz angreifbar ist, wurde in diesem Jahr auf eine gesonderte Nebenkostenbefragung verzichtet. Vielmehr wurde ein üblicher Nebenkostensatz, der rechtsprechungskonform sein dürfte, vorgegeben.“
Wer dann die weiteren „Erläuterungen“ mit Bedacht liest und genießt, kann nur zu dem Schluss kommen, dass der Verfasser ein Märchenerzähler ist und die fehlenden Sachkunde kann sich deutlicher nicht präsentieren.
Die auf unkontrollierbare Art und Weise von Privatpersonen erstellten Listen sind kein Maßstab für den zu erbringenden Schadenersatz. Der oder die Verfasser stehen zumindest teilweise im Dienst von Interessenten, deren Interessen darin bestehen, den Schadenersatz so niedrig wie möglich zu halten. Dass unabhängig davon Herr Fuchs kein geschulter Marktforscher ist, belegen seine Ausführungen, weil von einer auch nur annähernd differenzierten Honorarbefragung nicht die Rede sein kann. Gleichwohl kann man die versuchte Annäherung an das HUK-Coburg-Tableau 2012 deutlich bemerken.
Zu Vorgängen dieser Art ist das Urteil von qualifizierten Honorarsachverständigen unverzichtbar und davon soll es in der BRD ja immerhin 3 oder 4 mit der Funktion einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung geben. Rechtsanwalt Fuchs und der Vorstand des BVSK gehören jedenfalls nicht dazu.
Knurrhahn
Die HUK kürzt Gutachterkosten,das ist allgemein bekannt.
Rechtswidrig wird dieses Gebahren m.E. aber nicht (nur) wegen zusprechender Urteile,sondern m.E. weil
a)gem. §100 VVG eine Regulierung berechtigter und eine Kürzung unberechtigter
Schadensforderungen,also eine Einzelfallprüfung zu erfolgen hat.
b)für diese Prüfungen ausreichend geschultes Personal vorgehalten werden muss(BAFIN-Vorgabe)
c)stattdessen aber die Kürzung ohne diese (wohl zu teure) Einzelfallprüfung erfolgt,denn sämtliche Kürzungen basieren m.E. nur auf dem HUK-Tableau 2012 und berücksichtigen weder einzelfallspezifische Besonderheiten des Gutachtens noch solche Besonderheiten der Gutachterhonorarsrechnung.
@ RA Imhof
Wer es noch nicht begriffen hat, die Rechtsauffassung von Versicherern wie HUK-Coburg und Allianz hat nichts mit dem in Paragraphen niedergeschriebenen Recht zu tun. Und das braucht es auch nicht, so lange wie Richter ihren Job trotz mehrfach eingegangener Beschwerden und Nachweisen der Rechtsbeugung weiter ausüben dürfen. Frag doch mal bei der Gerichtspäsidentin des BGH nach, was alles zur Person Richter Wolfgang Wellner, eh in Sachen Wellner, bei ihr auf dem Schreibtisch liegt bzw. lag.
Wobei „stilles“ Aufzeigen von Rechtsbrüchen im Allgeneinem und z. Z. am BGH im Besonderen kann man sich auch sparen. Ich zitiere dazu:
Fürchten Sie, dass sich die Richter sonst noch mehr Nebentätigkeiten suchen?
Für die breite Richterschaft sind Nebentätigkeiten kein großes Thema. Aber dass zum Beispiel viele Justizwachtmeister nur noch mit Nebenjobs über die Runden kommen, kann nicht richtig sein. Bei den Richterinnen und Richtern am BGH muss man deren Sonderstellung berücksichtigen: Nebentätigkeiten in Form von Vorträgen, Fortbildungen oder Veröffentlichungen dienen auch dem Austausch mit der Fachwelt außerhalb von Karlsruhe. Das ist durchaus erwünscht, ein gewisses Sendungsbewusstsein gehört zu unseren Aufgaben.
Quelle: http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/bgh-praesidentin-bettina-limperg-ueber-den-richterberuf-13493931.html vom 20.03.2015
Urteile als Mittel zum Zweck der Bereicherung und Klientelbefriedigung, wo doch nach Recht und Gesetz in der Begründung alles gesagt sein muss? Frau Limperg, gerade am BGH.
Mal sehen, wann der einzige Geschäftsführer des BVSK zur Versicherungsbranche wechselt. Ich tippe zeitnah, denn mit der BVSK Befragung 2015 hat er doch ein tolles Abschiedsgeschenk für die BVSKler aber auch ein Einstiegsgeschenk für die Versicherer gemacht, oder?
Ich frag mich nur was die Befragung 2015 mit Nebenkostendiktat in die Zukunft zu historischen Abrechnungen ohne Nebenkostendiktat aussagen soll, die Manipulation fällt doch auf, oder? Wie soll die Aussage eines BVSK Gutachter in 2015 aussehen? Z.B. “ Ich werde in 2014 mit Nebenkostendiktat aus 2015 abgerechnet haben“ 😉
Dieser Geschäftsführer ist doch clever oder, kreiert eine Plattform (BVSK) für Gutachter die nach der Pfeife der Versicherer bzw. des BVSK abzurechnen haben und sichert sich so Möglichkeiten beim Versicherer einzusteigen. Rechtsanwalt, BGB, StGB, zur Wahrheit verpflichtet?
Was die Rae. Dr. E und Partner da schriftsätzlich von sich gegeben haben, hat mit der schadensersatzrechtlichen Erforderlichkeit, auf die es im § 249 BGB ankommt, nichts zu tun.
Sind das überhaupt Anwälte, die da in Hamm, Erfurt, Bochum und anderenorts sitzen? Denn Anwältke sind auch Organe der Rechtspflege. Sie sind keine Märchenerzähler.
@Hans-Werner F.
VN verklagen und Vollmacht der Kanzlei BLD rügen—-die haben keine vom VN!
@ Hein Blöd 24.Nov. 2015 14:18
Das mit dem Verklagen der VN habe ich schon seit Ende des letzten Jahrhunderts durchgeführt. Meinen Anwalt habe ich schon damals gebeten, wegen der Restbeträge immer nur den Unfallverursacher zu verklagen. Das hatte schon damals die Huk-Coburg nicht erfreut.
sv says: 23. November 2015 at 11:43
„@ RA Imhof
Fürchten Sie, dass sich die Richter sonst noch mehr Nebentätigkeiten suchen?
……………………………………….. Aber dass zum Beispiel viele Justizwachtmeister nur noch mit Nebenjobs über die Runden kommen, kann nicht richtig sein…….“
Hi,
verstehe ich nicht, das sind doch alles Beamte. Warum gibt es keinen Gehalt-Mittelwert für alle Justizangestellten wie Richter, Wachtmeister, sonstige Beamte im Staatsdienst?
Bei den SV machen es doch die Richter auch! Ganz gleich welche Qualifikation ein SV hat, das Honorar muss ein Mittelwert sein. Vielleicht kann ja der BVSK auch ein falsches Justiz Gehalts u.Verteilungs Tableau für Gerichtsangestellte erstellen ( JGuVT). Die Richter halten sich doch so gerne an den BVSK Empfehlungen.
@Iven Hanske
der Wechsel des Herrn F. soll doch schon vollzogen sein.
Gute Urteile ergehen immer, wenn die Klage gut vorbereitet ist, was hier der Fall gewesen sein wird.
Es geht doch mit den Klagen und wenn die SV klagen wollen, dann gibt es genug Anwälte, die das übernehmen würden. Ich würde es zumindest für meinen Teil übernehmen. Entsprechende Musterklagen sollte jeder RA, der im Verkehrsrecht, unterwegs ist, haben. Dann klappt es auch mit der Beweislast und eines Rückgriffes auf irgendwelche Honorarumfragen bedarf es schon gar nicht.
btw., achja, ich habe mal dem BVSK-Angeboten, SV-Klagen zu übernehmen, aber dort besteht derzeit kein Bedarf…
Hallo Herr Schwier, Sie müssen neu sein. Ansonsten weiß jeder, dass es da noch eine Kanzlei Fuchs & Collegen gibt – gelle.
Der Fuchs ist doch nicht nur GF beim BVSK, sonder auch Betreiber dieser Kanzlei und auch von autorechtaktuell usw. usw. usw. . Na – die werden schön gelacht haben.
@Juri
Also die Nr. mit der Kanzlei wusste ich nicht, obwohl ich bereits eine Vielzahl von Kollegen aus der anderen Seite hatte.
Naja, gelacht haben werden Sie dann wohl schon. Ich lerne hier immernoch dazu.
@Ra Schwier
Der F. soll auch schon „Honorargutachten“ für Gerichte gegen VKS-Sachverständige erstellt haben.
Da guggste gelle!
…und jetzt verlässt die Ratte das sinkende Schiff 😉
„…aber vorher gemolken und ausgelaugt“ könnte man ergänzen.Da hat sich aus unverständlichen Gründen wohl keiner getraut, dieser Person Einhalt zu gebieten.
Liane
@Bösewicht
Wie soll ich das verstehen? Macht sich der Fuchs endlich aus dem Staub und sucht sich ein neues Revier?
Hat er beim BVSK nicht schon genug Unheil angerichtet – will er es jetzt noch wo anders anstellen?
Ich bitte um Aufklärung!
Gruß Franz511
@Franz511
Jetzt wird er wohl bald offiziell auf der anderen Seite „spielen“ ! Man munkelt man munkelt …
RA Schwier. Aber google kennen Sie doch? Einfach mal nach dem GF googeln. Vielleicht in Verbindung mit dem BVSK oder der CDU oder autorechtakuell oder accidens AG Potsdam … usw. usw.
Da werden Sie staunen – versprochen. Und warum soll der nicht Honorargutachten betreffend VKS Mitglieder schreiben? Schließlich ist der Chef vom VKS ja auch Mitglied beim BVSK und Vertragsanwalt der Firma autorechtaktuell – gelle. Also was soll’s.
@Juri
jetzt habe ich mal gegoogelt…..naja, bei einer Vielzahl von Ämtern kommt es zwangsläufig zu Interessenkollisionen. Ich als RA mit 4 jähriger Berufserfahrung habe da wohl andere Ansichten als andere Personen.
@Juri
Sie meinen wohl nicht den Präsidenten des VKS ? Dafür hätte ich dann bitte gerne Belege!
Bösewicht. Da kann geholfen werden. Ganz einfach mal bei autorechtaktuell und/oder beim BVSK unter EXPERTENSUCHE die PLZ 63739 eingeben. Das war’s; und schon hat man einen Eindruck betreffend die Aufrichtigkeit. Es ist halt nicht alles so wie es dargeboten wird und wie weit da hinter den Kulissen…na ja.