AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.8.2015 – 103 C 4356/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Wuppertal geht es weiter nach Leipzig. Und wieder war es die HUK-COBURG, in diesem Fall die HUK 24 AG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten nach einem vom Versicherungsnehmer der HUK 24 AG verschuldeten Verkehrsunfalls gekürzt hatte. Der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der vollen Sachverständigenkosten war erfüllungshalber gemäß § 398 abgetreten worden. Der Neugläubiger macht den Restbetrag rechtshängig. Nachstehend veröffentlichen wir das Urteil des Amtsgerichts Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG. Wieder wurde die BVSK-Honorarbefragung als Maßstab genommen, obwohl dem Geschädigten die Ergebnisse der Umfrage bei den Mitgliedern des BVSK nicht bekannt sein müssen (BGH DS 2014, 90 Rn. 10). Lest das Urteil des AG Leipzig vom 28.8.2015 – 103 C 4356/15 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 103 C 4356/15

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

–  Klägerin –

gegen

HUK24AG, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Detlef Frank

–  Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 28.08.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 19.11.2011 zu zahlen.

2.        Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der … in Höhe von 39,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16.10.2012 durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

3.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 37,45 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin hat gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB einen Anspruch auf Bezahlung der noch offenen 37,45 EUR. Der durch den Verkehrsunfall vom 12.10.2011 in Leipzig Geschädigten … , dessen Fahrzeug durch einen bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug allein schuldhaft im Straßenverkehr geschädigt wurde, hat mit der Klägerin wirksam eine Abtretungsvereinbarung geschlossen am 12.11.2014.

Soweit die Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung bestreitet, setzt sie sich nunmehr in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten und kann damit nicht mehr gehört werden. Unstreitig hat die Beklagte am 08.11.2012 an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 417,65 EUR netto auf die Sachverständigenrechnung gezahlt.

Die Klägerin hat den Beweis nicht erbracht, dass sie mit dem Geschädigten … eine Honorarvereinbarung getroffen hat. Somit ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, §§ 632 Abs. 2 BGB.

Die Klägerin hat sich bei der Berechnung ihrer Forderung an der von ihr selbst verwendeten Honorarkostentabelle orientiert, die sie in anderen Fällen mit Geschädigten zur vertraglichen Grundlage gemacht hat.

Bei einer Schadenshöhe von 2.145,60 EUR netto ergibt sich aus der Honorartabelle der Klägerin eigentlich ein Betrag von 340,00 EUR für die Grundgebühr.

Im vorliegenden hat die Klägerin 360,00 EUR geltend gemacht. Dieses Grundhonorar liegt im Bereich des Honorarkorridors HB 3 der BSVK-Honorarbefragung 2008/2009, in dem sich zwischen 40 und 60% der BSVK-Mitglieder mit ihren Honoraren bewegen. Das insoweit von der Beklagten nicht angegriffene Gutachten der Klägerin kam zu dem Ergebnis, dass Reparaturkosten in Höhe von 2.555,64 EUR brutto anfallen.

Bei Schadens betragen zwischen 1.750,00 EUR und 2.677,50 EUR brutto werden in der BSVK-Tabelle Grundhonorarbeträge in Höhe von 276,00 – 360,00 EUR netto in Rechnung gestellt, so dass der vorliegende, durch die Klägerin in Rechnung gestellte Grundhonorarbetrag in Höhe von 360,00 EUR als ortsüblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen ist. Auch die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten sind nicht zu beanstanden. Sie stehen im Einklang mit der Entscheidung des BGH VI. ZR 225/13. Dort hat der BGH Nebenkosten in Höhe von 2,80 EUR/Lichtbild sowie eine Pauschale für Telefon, EDV Kommunikation, Büromaterial etc. in Höhe von 75,00 EUR anerkannt.

Die Klägerin hat 6 Lichtbilder mit einem Betrag von 14,70 EUR in Rechnung gestellt, was 2,45 EUR/Lichtbild ergibt. Für Schreib- und Portokosten hat sie insgesamt 50,40 EUR angesetzt, was sich ebenfalls im Rahmen dessen bewegt, was der BGH anerkannt hat.

Die Klägerin hat keine Fahrtkostenpauschale geltend gemacht, sondern Kosten für die Nutzung der Technikhalle, welche von der Beklagten nicht ausreichend angegriffen worden sind. Dass die Nebenkosten auf einen Pauschalbetrag zu kürzen oder auf 25 % des Sachverständigenhonorars festzulegen wären, sieht das Gericht nicht. Der Dokumentationsaufwand anlässlich eines Verkehrsunfalls entwickelt sich nicht linear mit dem ermittelten Schaden. Darüber hinaus ist nicht erkenntlich, dass dem Geschädigten sich hätte aufdrängen müssen, dass die Klägerin von ihm ein überhöhtes Honorar fordert. Das Amtsgericht Leipzig hat in unzähligen Entscheidungen das von der Klägerseite geltend gemachte Honorar für angemessen erachtet. Deshalb war es dem Geschädigten nicht zuzumuten, sich nach einem anderen Sachverständigen, der eventuell günstiger gewesen wäre, umzuschauen, wobei zu berücksichtigten ist, dass hier insgesamt über einen Betrag von nur 37,45 EUR gestritten wird.

Die Nebenforderungen sind gemäß §§ 280, 286,288 BGB zu ersetzen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 704, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.8.2015 – 103 C 4356/15 -.

  1. Matthias sagt:

    Hatte gestern einen „Rempler“ durch ein zurücksetzendes Fahrzeug. Unfallgegner ist Kunde der HUK. Polizei war nicht zugegen, es gibt aber zwei Zeugen. die direkt daneben gestanden haben. Aufgrund schlechter Erfahrungen mit der HUK, hier meine Fragen:
    Wen muss ich zuerst beauftragen, einen Anwalt oder reicht vorerst der SV für ein Gutachten.

    Zur Info: Verkehrsrechtschutz ist vorhanden.
    Vielen Dank!

  2. RA Schwier sagt:

    @Matthias
    „Rempler+Parkplatz“
    Bei so wenig Informationen zum Parkplatz (gegenseitige Rücksichtsnahme; evtl Quote) ist dies eine super Frage, denn es kommt drauf an. Darüber hinaus ist konkrete Rechtsberatung nicht erlaubt.

    Ein vernünftiger Anwalt nimmt google Earth, schaut sich den „Parkplatz“ an und berät erst sodann. Ist einfach so, denn wenn eine 50%Qoute vorliegt, der Schaden gering ist, kann ein RA auch voll in Schei** greifen, wenn eine pauschale Antwort gegeben wird. Erst Recht, wenn es noch Zeugen (Knallzeugen) gibt.

  3. Bösewicht sagt:

    @Matthias

    Am Besten einen guten SV z.B. aus dem VKS oder aber einen anderen tatsächlich unabhängigen Kollegen aufsuchen. Dieser wird von alleine schon einen Rechtsanwalt empfehlen/vermitteln. Tut er dies nicht, einen anderen SV suchen …

  4. Matthias sagt:

    Vielen Dank!

    Habe heute schon Kontakt zum RA und zum SV aufgenommen. Der SV hat heute schon begutachtet. Der Schaden wird nach erster Eischätzung deutlich über 1000 Euro betragen, obwohl für mich als Laien nur wenig zu sehen war. Das Gutachten geht mir kurzfristig zu. Werde dann berichten, wie die Sache weiter verläuft.

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