Hallo verehrte Capain-Huk-Leserinnen und -Leser,
weil die HUK-COBURG offensichtlich in Leipzig – und auch vermutlich anderenorts – nicht lernt bzw. nicht lernen will, was vermutlich auf ihre Beratungsresistenz zurückzuführen ist, erging vor dem Amtsgericht Leipzig ein erneutes Urrteil wegen der von ihr vorgenommenen Kürzung der berechneten Sachverständigenkosten. Irgandwann einmal muss man doch erkennen, dass eigenmächtiges Kürzen von Schadenspositionen kein Weg zur regelkonformen Schadensregulierung ist. Denn sämtliche Rechtsstreite um rechtswidrig gekürzte Schadenspositionen gehen zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Letztlich ist es ein Betrug am eigenen Kunden, wenn unnötig Versichertengelder durch unsinnige Rechtsstreite veruntreut werden. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die rechtwidrig die berechneten Sachverständigenkosten, eine Schadensposition des Unfallopfers, kürzte. Lest daher ein weiteres Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Es entschied dieselbe Amtsrichterin mit gleichlautender Entscheidung, wie wir sie Euch vor zwei Stunden etwa hier im Blog bekannt gegeben hatten. Lest selbat und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 103 C 4354/15
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler
– Beklagte –
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Absatz 3 ZPO am 27.08.2015
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 58,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 147 BGB seit dem 16.02.2011 sowie einen Betrag in Höhe von 52,43 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 70,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 19.03.2011 durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Kläger freizustellen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 343,85 EUR bis 05.07.2015 und auf 58,85 EUR ab 06.07.2015 festgesetzt.
Tatbestand
(Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Die Klägerin hat gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, §§ 249, 398 BGB einen Anspruch auf Bezahlung der noch offenen 58,85 EUR. Der durch den Verkehrsunfall vom 03.02.2011 in Leipzig geschädigte … , dessen Fahrzeug durch ein bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs allein schuldhaft im Straßenverkehr geschädigt wurde, hat mit der Klägerin wirksam eine Abtretungsvereinbarung geschlossen am 14.11.2014.
Soweit die Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung bestreitet, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten und kann damit nicht mehr gehört werden.
Die Beklagte hat am 25.02.2011 an die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 212,00 EUR gezahlt. Nach Zustellung des Mahbescheids hat sie unter dem 05.01.2015, das ist der Tag des Zahlungseingangs bei der Klägerin, einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 285,00 EUR gezahlt.
Insgesamt hat sie also bereits 497,00 EUR gezahlt.
Da die Klägerin den Beweis nicht erbracht hat, dass sie mit dem Geschädigten eine
Honorarvereinbarung getroffen hat, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, §§ 632 Abs. 2 BGB.
Die Klägerin hat sich bei der Berechnung ihrer Forderung an der von ihr selbst verwendeten Honorarkostentabelle orientiert, die sie in anderen Fällen mit Geschädigten zur vertraglichen Grundlage macht.
Bei einer Schadenshöhe von 1.755,33 EUR netto beträgt gemäß ihrer Tabelle die Gebühr 320,00 EUR netto. Darüber hinaus hat sie Nebenkosten geltend gemacht, wie sie in ihrer verwendeten Honorartabelle zu finden sind.
Die Klägerin hat bei der Berechnung des Grundhonorars die merkantile Wertminderung in Höhe von 250,00 EUR mitberechnet, so dass sie von einem Grundbetrag von 360,00 EUR netto ausgegangen ist. Dieses Grundhonorar liegt im Bereich des Honorarkorridors HB III. der BSVK-Honorarbefragung 2008/2009, indem sich zwischen 40 und 60 % der BSVK-Mitglieder mit ihren Honoraren bewegen. Dass insoweit von der Beklagten nicht angegriffene Gutachten der Klägerin kam zu dem Ergebnis, dass Reparaturkosten in Höhe von 2.088,84 EUR brutto anfallen zzgl. der Wertminderung von 250,00 EUR.
Bei Schadenbeträgen zwischen 1.750,00 EUR und 2.677,50 EUR brutto werden in der BSVK-Tabelle Grundhonorarbeiträge in Höhe von 276,00 EUR bis 360,00 EUR netto in Rechnung gestellt, so dass der vorliegende, durch die Klägerin in Rechnung gestellte Grundhonorarbetrag in Höhe von 360,00 EUR als ortsüblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen ist. Auch die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten sind nicht zu beanstanden. Sie stehen im Einklang mit der Entscheidung des BGH, VI ZR 225/13. Dort hat der BGH Nebenkosten in Höhe von 2,80 EUR/Lichtbild sowie eine Pauschale für Telefon, EDV-Kommunikation, Büromaterial etc. in Höhe von 75,00 EUR anerkannt. Die Klägerin hat für 8 Lichtbilder einen Betrag von 19,68 EUR angesetzt, was 2,45 EUR/Lichtbild ergibt. Für Schreib- und Portokosten hat sie insgesamt 55,00 EUR angesetzt, was sich ebenfalls im Rahmen dessen bewegt, was der BGH anerkannt hat. Selbst unter Einbeziehung der Fahrtkostenpauschale von 30,50 EUR bleibt die Klägerin somit im Rahmen der pauschal vom BGH anerkannten Kosten, wobei dieser Fahrtkilometer noch extra anerkennt. Dass die Nebenkosten auf eine Pauschalbetrag zu kürzen oder auf 25 % des Sachverständigenhonorars festzulegen wären, sieht das Gericht nicht. Der Dokumentationsaufwand anlässlich eines Verkehrsunfalls entwickelt sich nicht linear mit dem ermittelten Schaden. Darüber hinaus ist nicht erkenntlich, dass dem Geschädigten sich hätte aufdrängen müssen, dass die Klägerin von ihm ein überhöhtes Honorar fordert. Das Amtsgericht Leipzig hat in unzähligen Entscheidungen das von der Klägerseite geltend gemachte Honorar für angemessen erachtet. Deshalb war es dem Geschädigten
nicht zuzumuten, sich nach einem anderen Sachverständigen, der eventuell günstiger gewesen wäre, umzuschauen.
Die Nebenforderungen sind gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 704, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit die Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung bestreitet, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten und kann damit nicht mehr gehört werden.
Die Klägerin hat sich bei der Berechnung ihrer Forderung an der von ihr selbst verwendeten Honorarkostentabelle orientiert, die sie in anderen Fällen mit Geschädigten zur vertraglichen Grundlage macht.
Bei einer Schadenshöhe von 1.755,33 EUR netto beträgt gemäß ihrer Tabelle die Gebühr 320,00 EUR netto. Darüber hinaus hat sie Nebenkosten geltend gemacht, wie sie in ihrer verwendeten Honorartabelle zu finden sind.
Auch die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten sind nicht zu beanstanden. Sie stehen im Einklang mit der Entscheidung des BGH, VI ZR 225/13.
Dass die Nebenkosten auf eine Pauschalbetrag zu kürzen oder auf 25 % des Sachverständigenhonorars festzulegen wären, sieht das Gericht nicht. Der Dokumentationsaufwand anlässlich eines Verkehrsunfalls entwickelt sich nicht linear mit dem ermittelten Schaden. Darüber hinaus ist nicht erkenntlich, dass dem Geschädigten sich hätte aufdrängen müssen, dass die Klägerin von ihm ein überhöhtes Honorar fordert.
Klar & Deutlich
Diese Richterin des AG Leipzig hat pragmatisch den Vorgang abgehandelt und sich auch nicht gescheut Klartext zu reden bzw. zu schreiben. Deshalb kann dieses Urteil in Klagebegründungen Verwendung finden.
Kurz & Schmerzlos