Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
um Wochenende nun ein Urteil über ein etwas anderes Thema, nämlich die allgemeine Unkostenpauschale nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Infolge des Verkehrsunfalls wurde der spätere Kläger verletzt. Verursacht wurde der Unfall schuldhaft durch einen Versicherungsnehmer der DEVK. Das Unfallopfer macht neben den materiellen und immateriellen Schäden auch die allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,– € geltend. Die DEVK verweigert die Erstattung dieser Schadensposition mit der Begründung, nur bei reinen Sachschäden bei Kraftverkehrsunfällen sei diese allgemeine Unkostenpauschale zu erstatten. Wer also durch ein bei der DEVK versichertes Fahrzeug am „Zebrastreifen“ überfahren wird, soll nach Ansicht der DEVK – im Gegensatz zu dem, dessen Kfz durch ein bei der DEVK versichertes Kraftfahrzeug beschädigt wird – keine allgemeine Unkostenpauschale beanspruchen können. Diese menschenverachtende Ansicht der DEVK schreit zum Himmel. Da der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Leipzig zu Lasten der Versichertengemeinschaft der DEVK-Versicherten ausgetragen werden musste, weil die DEVK unbedingt eine Entscheidung herbeiführen wollte, liegt nunmehr das für die DEVK ernüchternde Urteil vor. Selbstverständlich hat das Unfallopfer Anspruch auf Erstattung der allgemeinen Unkostenpauschale für Porti, Fahrkosten und Telekommunikationskosten und so weiter. Diese Kosten werden pauschal mit 25,– € abgegolten. Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig zu der allgemeinen Unkostenpauschale bei unverschuldeten Verkehrsunfällen. Mit diesem Urteil hat sich – unseres Erachtens – die DEVK keinen Gefallen getan, wenn dieses Urteil auch in juristischen Zeitschriften veröffentlicht wird. Gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 105 C 6176/14
Verkündet am: 30.07.2015
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
DEVK Allgemeine Versieherungs-AG, Wismarsche Straße 164,19053 Schwerin, vertreten durch d. Vorstand
– Beklagte –
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht S.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2015 am 30.07.2015
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 25,00 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den weiteren außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Herrn Rechtsanwalt … , i.H.v. EUR 64,02 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2014 freizustellen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert beträgt EUR 25,00.
Tatbestand
entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 ff. StVG i.V.m. § 249 BGB begründet.
Der bei dem streitgegenständlichen Straßenverkehrsunfall vom … in … unstreitig verletzte Kläger hat auch einen Anspruch auf die Kostenpauschale. Sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, hat der Geschädigte ohne weitere Spezifizierung für Telefon, Porto und Fahrtkosten einen Anspruch auf die Auslagenpauschale, deren Höhe das Gericht gemäß § 287 ZPO vorliegend auf EUR 25,00 festsetzt.
Dies gilt vorliegend auch bei Verletzung des Körpers und der körperlichen Unversehrtheit bei einem Straßenverkehrsunfall, denn der Kläger ist unstreitig durch das bei der Beklagten gesetzlich haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug in seiner Gesundheit und körperlichen Integrität erheblich verletzt worden.
Unstreitig hat der Kläger vorgetragen, in der Notfallaufnahme des Klinikums in Leipzig erstversorgt worden zu sein, die anschließende Behandlung erfolgte bei Herrn Dr. med. … in der …klinik in Leipzig, wo zunächst u.a. eine Arbeitsunfähigkeit bis zum … festgestellt wurde, die dann bis zum … verlängert wurde.
Außerdem hat sich der Kläger auch unstreitig in 6 physiotherapeutische Behandlungen begeben und hat hierfür Fahrtkosten für den öffentlichen Nahverkehr aufwenden müssen. Weiterhin Portokosten und Telefonkosten zwecks Meldung bei seinem Arbeitgeber und den entsprechenden Ärzten bzw. Physiotherapeuten.
Die Auffassung der Beklagten, lediglich bei reinen Sachschäden mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen sei die Kostenpauschale gewohnheits rechtlich anerkannt, geht fehl, denn nach der Werteordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist die Wertung für Leben und Gesundheit eines Menschen höherrangig als reine Sachschäden an Eigentum und Besitz.
Der Kläger hat unbestritten die Aufwendungen für Verkehrsmittel und auch Telekommunikationskosten dargetan, die das Gericht mit EUR 25,00 schätzt. Vorliegend handelt es sich auch um einen Schadenfall, der als Massengeschäft zu betrachten ist, denn im Straßenverkehr werden nicht nur Kraftfahrzeuge beschädigt, sondern häufig auch die Insassen der unfallbeteiligten Fahrzeugen.
Von daher musste die Kostenpauschale zugesprochen werden.
Der Anspruch über die zuerkannten Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB und den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Die prozessualen Nebenentscheidungen fußen in §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Argumentation der DEVK ist doch absolut hirnissig, wenn lediglich bei reinen Sachschäden mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen die Kostenpauschale gewohnheitsrechtlich anerkannt sei. Diese Behauptung ist absolut falsch, denn der Unfallverletzte, der nicht Eigentümer des beschädigten Kfz ist, hat nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Diese kann er pauuschal mit 25,– € nach h.M. geltend machen.
Wieso sollte zwischen Sachwertgeschädigtem und Verletztem unterschieden werden? Es ist kein vernünftiger Grund zur Differenzierung vorhanden.
Das Urteil ist absolut richtig. Zur Demaskierung der DEVK muss es möglichst weiträumig bekannt gemacht werden.
jeden Tag zehn solcher Kürzungen macht 700,-€ netto-Rechtsanwaltsgebühren.
MEHRDAVON!
Nun versucht es auch die VHV.
Leider zahlt man nach einem Telefonat dann doch noch lieber die 25,00 EUR ohne präjudiz.
Typisch. Bei einem Sachschaden werden locker 20.000,00 EUR Fahrzeugschaden erstattet, für ein Schmerzensgeld von 600,00 EUR muss man lange kämpfen.