Pressemitteilung – Bundesministerium der Justiz vom 16.09.2015: Neuausrichtung des Sachverständigenrechts

Vorab stellt sich mir die Frage: „Saßen bei der Entwicklung des Gesetzes zur „Neuausrichtung des Sachverständigenrechts“ die Verbände der „Unabhängigen Kfz.-Sachverständigen“ nicht mit am Tisch?“ Von einer Stärkung des „Unabhängigen Sachverstandes“ im Allgemeinen sowie zum Schadensersatzrecht im Besonderen, findet sich, soweit ich das Gesetz überflogen habe, bis auf mehr „Mitspracherecht“ bei der Auswahl des Sachverständigen, nichts. Wie soll verfahren werden, wenn die Parteien sich nicht auf einen Gutachter einigen können?

Auch kann man dem Gesetz zur Anerkennung bzw. Berücksichtigung sogenannter „Privatgutachten“ im gerichtlichen Verfahren keine Ausführungen entnehmen.

Wurde daher wieder einmal ein Gesetz mit „heißer Nadel“ gestrickt?

Wer kennt die Antworten?

Pressemitteilung: Neuausrichtung des Sachverständigenrechts

Stand:
16.09.2015

Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG beschlossen.

Hierzu erklärt Bundesminister Heiko Maas:

Mit Gesetzentwurf zur Änderung des Sachverständigenrechts werden wir die Neutralität gerichtlich beauftragter Sachverständiger gewährleisten und Voraussetzungen für die Verbesserung der Qualität von Gutachten insbesondere im familiengerichtlichen Bereich neu bestimmen. Das Vertrauen in die gerichtlichen Sachverständigen, die in vielen Gerichtsverfahren eine bedeutende Rolle spielen, wird dadurch gestärkt werden. Wir setzen damit einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um.

Durch den Gesetzentwurf wird zudem die Erhebung des Sachverständigenbeweises beschleunigt. Die lange Zeit, die das Erstellen eines Sachverständigengutachtens erfordert, ist eine Hauptursache für Verzögerungen in Gerichtsverfahren.

Hintergrund:

Der Entwurf enthält zum einen Änderungen der Zivilprozessordnung (ZPO), die über Verweisungsvorschriften auch in den Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten (Arbeitsgerichte, Verwaltungsgerichte, Finanzgerichte, Sozialgerichte), in Insolvenzverfahren sowie in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) grundsätzlich entsprechende Anwendung finden. Darüber hinaus enthält der Entwurf Einzeländerungen des FamFG selbst.

Der Entwurf sieht im Kern vor, die Beteiligungsrechte der Parteien bei der Auswahl des Sachverständigen zu stärken. Das Gericht soll die Parteien zur Person des Sachverständigen vor dessen Bestellung anhören und ihre Einwände bei der Auswahlentscheidung berücksichtigen.

Zudem hat der Sachverständige unverzüglich zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die gegen seine Unparteilichkeit sprechen, und diese dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

Zur effektiven Verfahrensbeschleunigung hat das Gericht dem Sachverständigen eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens zu setzen. Das Gericht soll im Falle einer unentschuldigten Fristüberschreitung ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 EUR festzusetzen. Der Sachverständige hat bereits bei seiner Beauftragung zu prüfen, ob er das Gutachten voraussichtlich fristgerecht erstellen kann, und dem Gericht anzuzeigen, falls er die Frist nicht einhalten kann. Das Gericht kann dann frühzeitig einen anderen Sachverständigen bestellen.

In Kindschaftssachen sollen zur Verbesserung der Qualität der Gutachten Qualifikationsanforderungen für Sachverständige gesetzlich vorgegeben werden.

Ergänzend zu dem Gesetzentwurf erarbeiten die Berufsverbände der einschlägigen Sachzverständigen gemeinsam mit Vertretern der juristischen Berufsverbände Mindestanforderungen an die Qualität von Gutachten im Kindschaftsrecht, die noch in diesem Jahr veröffentlicht werden sollen. Diese Standards, die auch in die Qualifikation der Gutachter einfließen werden, sollen es den Familiengerichten ermöglichen, den für den Einzelfall geeigneten Sachverständigen zu finden und zu beauftragen.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

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Eine Antwort zu Pressemitteilung – Bundesministerium der Justiz vom 16.09.2015: Neuausrichtung des Sachverständigenrechts

  1. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Liebe Redaktion,

    der VKS hat sich in Form meiner Person in der „Anhörung der beteiligten Kreise“ beteiligt. Es war jedoch abzusehen, dass im wesentlichen nur Änderungen im Bereich des Familienrechts vorgenommen werden sollten.

    Sinnvolle Änderungen zur Auswahl des Sachverständigen in anderen Gebieten, bspw. Schadenersatz und Verkehrssachen, wurden zwar gemacht, waren aber bereits im Vorfeld zum Scheitern verurteilt.

    Viele Grüße

    Andreas Hoppe

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