AG Straubing verurteilt mit hervorragender Begründung die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit Urteil vom 17.9.2015 – 002 C 919/15 – zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten und verneint die Anwendbarkeit des JVEG.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Nordrhein-Westfalen geht es weiter nach Bayern. Nachfolgend geben wir Euch hier ein umfangreiches Urteil aus Straubing zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Bis auf den Bezug auf BVSK eine schlüssige Begründung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen, wie wir meinen. Der schlichte Hinweis der HUK-COBURG, dass die berechneten Sachverständgenkosten überhöht seien, reicht nicht aus. Aufgrund der BGH-Rechtsprechung ist der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer in der Darlegungs- und Beweislast, nachzuweisen, dass der Geschädigte die behauptwete Überhöhung hätte erkennen können. Dieser sich aus BGH VI ZR 225/13 Rd-Nr. 8 ergebenden Darlegungslast kommt die HUK-COBURG keineswegs nach. Immer wieder bemüht die HUK-COBURG das JVEG, obwohl der BGH bereits entschieden hatte, dass die Grundsätze des JVEG nicht auf Privatgutachter anwendbar sind (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann = NJW 2007, 1450). Das gilt sowohl für das Grundhonorar als auch die Nebenkosten. Die vom LG Saarbrücken vertretenene Gegenansicht ist aus dem BGH-Urteil nicht begründbar und deshalb als Mindermeinung abzulehnen. Leider benutzt auch hier das erkennende Gericht den falschen Begriff der „Sachverständigengebühren“, obwohl es solche nicht gibt. Das rührt aber daher, weil die HUK-COBURG selbst in ihren Abrechnungsschreiben diesen falschen Begriff verwendet. Dieser wird dann auch von den Anwälten der HUK-COBURG unreflektiert abgeschrieben und in Schriftsätzen vorgetragen. Leider verfällt dann das eine oder das andere Gericht auf diesen unsinnigen Begriff in seiner Urteilsbegründung. Aber auch darin erkennt man die Beratungsresistenz dieser Versicherung, denn auch darauf wurde bereits mehrfach hingewiesen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Straubing

Az.: 002 C 919/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Sachverständigenbüro …

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatzes

erlässt das Amtsgericht Straubing durch den Richter am Amtsgericht H. am 17.09.2015 aufgrund des Sachstands vom 17.09.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 188,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissinssatz seit 29.07.2015 zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 188,42 € festgesetzt.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz in Form von Gutachterkosten aus einem Verkehrsunfall im Amtsgerichtsbezirk Straubing.

Der Geschädigte gab bei der Klagepartei ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe am Kfz des Geschädigten in Auftrag. Die ihm insoweit in Rechnung gestellten Kosten verlangt der Kläger aus abgetretenem Recht von der Beklagten ersetzt.

Auf den für die Erstellung des Gutachtens in Rechnung gestellten Betrag von 1.126,42 € regulierte die Beklagte 938,00 €. Der Kläger verlangt nun die Differenz in Höhe von 188,42 €.

Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 188,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, die Sachverständigenkosten seien überhöht.

Zur Ergänzung des Tatbestands im übrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die übrigen Aktenbestandteile.

II.

Gem. §§ 7 I, 17 I StVG, §§ 249, 398 BGB besteht ein Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht auf Ersatz der noch nicht regulierten Gutachterkosten in der verlangten und zugesprochenen Höhe.

1. Der Kläger ist aufgrund der wirksamen Sicherungsabtretung aktivlegitimiert. Die vorgelegte Abtretungserklärung ist ausreichend bestimmt.

2. Die tatsächlichen Voraussetzungen der grundsätzlichen und vollen Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall hat die Klagepartei schlüssig vorgetragen. Dieser Vortrag blieb unwidersprochen und gilt damit gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

3. In der Hand des Geschädigten bestünde gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, 2 BGB, §§ 1, 3 Nr. 1 PflVG bzw. § 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in zugesprochener Höhe.

a) Die Kosten des vom Gsschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Der Geschädigte hatte das Recht, ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes zu erholen. Nach § 249 II 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH NJW 2007, 1450). Ein nach dem Verkehrsunfall in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar ist als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB anzusehen (BGH, a.a.O.). Der Geschädigte kann von dem Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die von dem Standpunkt eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, a.a.O.).

b) Bei dem abgerechneten Honorar für die Gutachtenserstellung handelt es sich nach durch Schätzung gem. § 287 ZPO gewonnener Überzeugung um den erforderlichen Geldbetrag i.S.d. § 249 II 1 BGB. Als Grundlage der Berechnung ist auf die BVSK-Honorarbefragung 2013 abzustellen. Diese Befragung stellt eine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Das vorliegend angesetzte Grundhonorar hält sich entsprechend der zugrundezulegenden Schadenshöhe im Rahmen dieser Schätzungsgrundlage. Eine Sittenwidrigkeit ist nicht ersichtlich.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die vom Kläger erstellte Honorartabelle vertraglich vereinbart wurde oder ob es sich um eine Bestimmung nach billigem Ermessen im Rahmen des § 315 BGB handelt. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden der Geschädigten bei der Beauftragung des Klägers vor. Konkrete Zweifel an der Seriosität der Preisgestaltung des Klägers mussten bei der Geschädigten nicht aufkommen. Auch steht die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten, dass der Geschädigten ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen. Aus einer Relation zwischen der Sachverständigenrechnung und dem Schaden kann sich bereits denklogisch kein Anhaltspunkt für eine Überhöhung der geltend gemachten Kosten ergeben. Gerade bei geringen Schäden kann es nach der Lebenserfahrung aus technischer Sicht besonders schwierig sein, die Erforderlichkeit einer Reparatur zu begründen.

Die Vereinbarung und Anwendung einer Mischkalkulation verstößt auch nicht gegen § 315 BGB oder eine andere Obliegenheit des Geschädigten zur Schadensgeringhaltung.

Denn in der BVSK-Honorarbefragung 2013 wird ebenfalls von einer Mischkalkulation ausgegangen, wenn dort Grundhonorar und Nebenkosten getrennt ausgewertet werden. Ein Vertragsschluß zu Abrechnungsmodalitäten, wie sie der BVSK seiner Marktuntersuchung zu Grunde liegt, kann weder gegen die Anforderungen der Billigkeit noch gegen eine Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen.

Vorliegend wurde ein Schaden in Höhe von über 7.000,00 € im Gutachten ermittelt. Unter diesen Umständen erscheint auch die Beauftragung eines Sachverständigen aus Sicht der Geschädigten nachvollziehbar. Weiter ist auch hinsichtlich der Höhe von Unangemessenheit nicht auszugehen. Die entsprechenden Werte des Grundhonorars und der Nebenkosten liegen – wenn auch knapp – noch in dem Bereich, in welchen nach der gerichtsbekannten BVSK-Honorarbefragung 2013 40 % bis 50 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen.

Hinsichtlich der Nebenkosten konnte der Geschädigte die entsprechende Rechnungstellung der Höhe nach nicht beeinflussen. Es liegt insoweit ein Fall des sog. Werkstattrisikos vor. Etwaige Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten durch zu lange Anfahrtswege lösten allenfalls einen Schadensersatzanspruch aus, welchen schadensmindernd geltend zu machen dem Geschädigten selbst nicht zumutbar ist. In der Hand des Geschädigten bestehen daher die Gutachterkosten auch in der abgerechneten Art und Weise. Dies gilt aus den oben angeführten Gründen für Zeitaufwand ebenso wie für Foto-, Schreib- und Fahrtkosten sowie Kosten für Anfragen bei Datenbanken und Dritten, da auch hierauf der Geschädigte keinen Einfluß hat.

c) Darüber hinaus ist es der Beklagten im Verhältnis zum Geschädigten auch verwehrt, sich auf eine vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen (Palandt-Heinrichs, § 249 BGB Rn. 58; LG Bochum NJW 2013, 3666). Es ist nämlich einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtensauftrages nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen, § 254 BGB analog. Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Der Sachverständige ist ebenso wie der Mietwagenunternehmer auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 II2, 278 BGB zugerechnet würde. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder den Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (Grunsky NZV 2000, 4; OLG Nürnberg OLG-R 2002, 471).

Nach der oben dargelegten Schätzung im Sinne von § 287 ZPO halten sich die hier abgerechneten Kosten jedenfalls im Bereich des Üblichen und Regelmäßigen, sodass jedenfalls keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen vorliegen.

Soweit die Fahrtkosten moniert werden, ist zunächst vom Grundsatz der freien Sachverständigenwahl des Geschädigten auszugehen. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht kann entsprechend nicht angenommen werden, soweit ein Sachverständiger im näheren Umkreis bestellt wird. Das Gericht sieht letzteres grundsätzlich für gegeben, soweit ein Sachverständiger im eigenen Landkreis ausgewählt wird. Nichts anderes kann gelten, wenn durch die Beauftragung des Sachverständigen keine im Vergleich hierzu zusätzlichen Fahrtkosten anfallen. Die Gesamtfahrstrecke ist demnach nicht vorliegend zu beanstanden. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt folglich soweit nicht vor.

d) Es kann dahinstehen, ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten bereits bezahlt hat oder nicht Denn ein jedenfalls bestehender Freistellungsanspruch wandelt sich bei der hier gegebenen ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung gem. § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch um (BGH NJW 2004, 1868).

4. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier – nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgeht. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln. Der hierzu von Hörl (NZV 2003, 305 [307]), dem wohl auch das AG Regensbung folgt, vertretenen Ansicht, dass der Sachverständige, wenn er auf Grund einer Sicherungsabtretung seinen Vergütungsanspruch gegen den Geschädigten beim Schädiger/Versicherer selbst geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Vergütungsbemessung i.S.d. § 315 BGB trägt, kann nicht beigetreten werden. So hat auch das OLG Sachsen-Anhalt (NZV 2006, 546) gegen eine Anwendung des § 315 BGB bei Sicherungsabtretung entschieden (so auch die klägerseits zitierten Urteile des AG Straubing). Bei der Abtretung wie auch der Sicherungsabtretung handelt es sich nämlich um ein Verfügungsgeschäft. Der Gläubiger eines Anspruchs wird ausgewechselt. Hierdurch wird kein Einfluß auf den Rechtsbestand des Anspruchs selbst genommen. Es ist der Rechtsordnung schlicht fremd und mit der Normentheorie zur Beweislast nicht vereinbar, dass – wie Folge der von Hörl vertretenen Ansicht wäre – die Darlegungs- und Beweislast allein von der Frage abhängt, wer hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs aktivlegitimiert ist. Die Beklagte ist insoweit auch nicht rechtlos gestellt, da sie sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gemäß §§ 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs, 1, 812 BGB analog § 255 BGB hätte abtreten lassen und z. B. im Wege der Aufrechnung hätte geltend machen können (OLG Nürnberg, OLG-R 2002,471). In diesem Fall wäre es dann Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen ist. Den entsprechenden Anspruch kann die Beklagte hier auch nicht mit dem dolo-agit-Einwand dem Kläger entgegenhalten. Er besteht in der Hand des Geschädigten, nicht in der Hand der Beklagten. Eine Zession solcher Ansprüche ist mit dem Versicherungsvertrag nicht verbunden.

5. Soweit in Teilen der Instanzrechtsprechung hinsichtlich der Nebenkosten eine entsprechende Anwendung des JVEG vertreten wird (so etwa AG Eggenfelden, Urteil vom 28.4.2010, Az.: 3 C 167/10), steht dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 1450). Danach steht einer Übertragung der Grundsätze des JVEG schon entgegen, dass dessen Anwendungsbereich auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt ist und dass der Privatgutachter im Unterschied zum gerichtlich bestellten Sachverständigen, der zu den Parteien in keinem Vertragsverhältnis steht, dem Auftraggeber nach allgemeinen deliktsrechtlichen und vertragsrechtlichen Grundsätzen haftet. Dagegen unterliegt die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839 a BGB, die die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

6. Soweit die Beklagte die sog. Nebenkosten als überhöht ansieht, greift dies nicht durch. Es fehlt insoweit konkreter Vortrag. Unerheblich ist insoweit, ob einzelne Positionen, die der Kläger als Nebenforderungen abrechnet, aus Sicht der Beklagten überhöht sind oder nicht. Hätte der Geschädigte ausschließlich die Anfertigung von Fotos oder einer Reparaturkostenkalkulation oder die Durchführung von Fahrten in Auftrag gegeben, wäre zu prüfen, ob diejenigen Kosten, die insoweit in Rechnung gestellt werden, erforderlich gewesen sind oder nicht. Dem Geschädigten steht jedoch gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Kosten für die einzelnen beanstandeten Positionen zu, sondern ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens. Daher sind als Vergleichsmaßstab ausschließlich die Kosten solcher Gutachten heranzuziehen. Diese setzen aber aus verschiedenen Positionen zusammen, aus denen sich der Gesamtaufwand zusammensetzt (AG Hamburg-Altona, NZV 2014, 133).

7. Der Kläger hat somit nach Teilerfüllung gem. § 362 BGB gegen die Beklagte in der Hauptsache einen Anspruch in tenorierter Höhe.

8. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 I, ll 286 BGB, § 187 I BGB analog.

9.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf§§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Erfüllungsgehilfe, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Prognoserisiko, Sachverständigenhonorar, Urteile, Werkstattrisiko abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert