Urteil des Amtsgerichtes Saarlouis vom 22.02.2008, diesmal gegen die Mecklenburgische Versicherungs-G.a.G. (26 C 2216/07)

Das Amtsgericht Saarlouis hat mit Urteil vom 22.02.2008 (26 C 2216/07) die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung verurteilt, an den Kläger 489,55 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Aus den Gründen:

I. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus Anlass des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles, für dessen Folgen die Beklagte zu 100 % einzustehen hat, weitere 489,55 € verlangen.

1. Dass der Kläger als Geschädigter aktivlegitimiert ist folgt aus dem Umstand der Rückabtretung sowie auch aus dem Umstand, dass der Kläger die Resthonorarforderung des Sachverständigen bezahlt hat mit der Folge, dass die auflösend bedingte Sicherungsabtretung zum Rückfall der abgetretenen Schadensersatzansprüche von dem Sachverständigen an den Kläger geführt hat.

2. Dass die streitgegenständlichen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Abrechnung dann zu erstatten sind, wenn sie bei seiner Kraftfahrzeug-typspezifischen Vertragswerkstatt am Wohnsitz des Geschädigten oder aber bei Fahrunfähigkeit des Unfallwagens am Unfallort anfallen, folgt aus der Rechtsprechung des BGH sowie auch aus der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes, da der Geschädigte grundsätzlich diejenigen Kosten erstattet verlangen kann, die in einer solchen Werkstatt im Falle einer Reparaturausführungen anfallen würden. Ob er die Reparatur letztendlich tatsächlich ausführen lässt oder nicht, entspricht seiner Vermögensdispositionsbefugnis und spielt für die Höhe der zu erstattenden Kosten keine Rolle. Dass diese Kosten bei der von dem außergerichtlich tätigen Sachverständigen bezeichneten Werkstatt anfallen, ist hinreichend durch das außergerichtlich eingeholte Schadensgutachten belegt. Dies zu überprüfen, ist Aufgabe des außergerichtlich tätigen Schadensschätzers. Es ist nicht Aufgabe des Geschädigten, darüber hinaus andere Rechnungen dieses Reparaturunternehmens beizuschaffen, die dies belegen könnten. Dies deshalb, weil die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten Kraftfahrzeugsachverständigen in der Regel eine ausreichende Schadenskalkulationsgrundlage für die Bemessung des Schadensersatzanspruches darstellt. Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes sowie des BGH: Wenn die Beklagte dies in Zweifel ziehen will, hat sie dies substantiiert zu tun. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Damit sind von der Beklagten weitere 158,71 € Reparaturkosten zu ersetzen.

3. Dass die Sachverständigenhonorarkosten in streitiger Höhe von 330,84 € zu erstatten sind, folgt zum einen aus dem Umstand, dass die Beanstandungen der Beklagten gegen die pauschale Abrechnungsweise des Sachverständigen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, des Saarländischen OLG, des LG Saarbrücken und des erkennenden Gerichtes überholt sind. Hierauf muss nicht näher eingegangen werden, da alles Wesentliche hierzu der Beklagten aufgrund mehrerer Gerichtsentscheidungen bekannt ist. Dass das berechnete Sachverständigengrundhonorar und die Nebenkosten in ortsüblichem Rahmen liegen ist gerichtsbekannt. Im Übrigen beruhen die Angriffe der Beklagten gegen die einzelnen Honorarrechnungspositionen schlicht darauf, dass das Gutachten des außergerichtlich tätigen Sachverständigen nicht hinreichend durch die Beklagte zur Kenntnis genommen wurde.

Das Amtsgericht hat auch die in der Sachverständigenkostenrechnung aufgenommenen Nebenpositionen, wie Telefon und Porto sowie auch die Fahrtkosten (Merzig/Saarlouis und zurück) zugesprochen. Die Klage war daher in vollem Umfange begründet.

Urteilsliste „SV-Honorar / Fiktive Abrechnung“ zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu Urteil des Amtsgerichtes Saarlouis vom 22.02.2008, diesmal gegen die Mecklenburgische Versicherungs-G.a.G. (26 C 2216/07)

  1. Andreas sagt:

    Am besten gefällt mir:

    „Im Übrigen beruhen die Angriffe der Beklagten gegen die einzelnen Honorarrechnungspositionen schlicht darauf, dass das Gutachten des außergerichtlich tätigen Sachverständigen nicht hinreichend durch die Beklagte zur Kenntnis genommen wurde.“

    Das ist klasse! 🙂

    Grüße

    Andreas

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