Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von dem Amtsgericht in Geestland zum Amtsgericht in Cuxhaven ist es nicht so weit. Beide Gerichte liegen auch im Landgerichtsbezirk Stade. Nachfolgend geben wir Euch zum beginnenden Wochenende hier ein Urteil des AG Cuxhaven zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Es war die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die wieder einmal meinte, den Schadensersatzanspruch des Unfallopfers auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten nach einem vom Versicherungsnehmer der HUK-COBURG verursachten Verkehrsunfalls ohne Anspruchsgrundlage eigenmächtig kürzen zu können. Und wieder einmal hat die HUK-COBURG die Rechnung mit der Kürzung ohne das zuständige Gericht gemacht. Die Entscheidung des Amtsgerichts Cuxhaven stellt eine weitere positive Entscheidung mit guter Begründung dar, wie wir meinen. Insbesondere ist hervorzuheben der nachfolgende Satz aus dem Urteil: „Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung des Sachverständigen wäre dem Kläger im Übrigen nicht zuzurechnen“. Damit hat das erkennende Gericht zutreffend auf die von der beklagten HUK-COBURG vorgebrachte Entscheidung des OLG Dresden reagiert. Der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht dessen Erfüllungsgehilfe. Fehler desselben gehen vielmehr zu Lasten des Schädigers, denn nach wohl überwiegender Ansicht ist der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.; AG Nürnberg NZV 2010, 627; AG Nürnberg SP 2008, 306; BGHZ 63, 182; Imhof/Wortmann DS 2011, 149, 151). Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Amtsgericht
Cuxhaven
5 C 440/15
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
HUK-COBURG Haftpflicht- Unterstützungs- Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg, diese vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Cuxhaven im Verfahren gemäß § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 23.10.2015 am 28.10.2015 durch den Richter F. für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG auf Zahlung von 44,07 EUR.
Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallschäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Die Beklagte hat auch der Höhe nach die Sachverständigenkosten vollständig zu tragen.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtensgehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Das ist im Hinblick auf die hier geltend gemachten Kosten der Fall.
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (ständige Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 (3152)). Abzustellen ist dabei auf den Horizont des Geschädigten. Für den Bereich der Sachverständigenkosten genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast bezüglich der Erforderlichkeit der Kosten regelmäßig, indem er die Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen vorlegt (BGH., a.a.O.).
Ob diese Kosten geeignet sind, den erforderlichen Aufwand abzubilden oder für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, entscheidet der Tatrichter gemäß § 287 ZPO nach billigem Ermessen. Diese Schätzung muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH, a.a.O.).
Das Gericht ist in Ausübung seines Ermessens der Auffassung, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten für den Kläger hier nicht erkennbar erheblich überhöht waren.
Die Höhe des Grundhonorars ist nicht zu beanstanden. Gegen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar ist grundsätzlich nichts einzuwenden (BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, NZV 2007, 455 = NJW 2007, 1540 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Dies ist auch durch das von der Beklagten herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014 nicht in Abrede gestellt worden.
Zudem ist auch bezüglich der geltend gemachten Nebenkosten die Höhe nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass die Sachverständigen überhöhte Nebenkosten ansetzen würden. Zwar ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte ist dabei aber nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, sondern darf sich damit begnügen, ein für ihn in seiner Lage erreichbares Sachverständigenbüro zu beauftragen. Auch das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare muss dem Geschädigten nicht bekannt sein. Somit fallen die Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen der für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbeträge nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW2014, 1947).
Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der Nebenkosten greifen nicht durch. Die Beklagte hat nicht erheblich vorgetragen, wie dem Kläger eine etwaige Überhöhung.der Nebenkosten erkennbar gewesen sein sollte. Soweit die Beklagte darlegt, der Stückpreis für ein Foto von 2,40 EUR sei völlig übersetzt und stelle eine Preisgestaltung dar, die sich von der allgemeinen Kostenentwicklung verselbständigt habe, handelt es sich um einen Vortrag ins Blaue hinein.
Weiterhin ist es nicht zu beanstanden, dass die Sachverständigen Nebenkosten gesondert ausweisen und nicht im Grundhonorar mitabrechnen. Zudem wäre es dem Kläger als Geschädigtem ohnehin nicht erkennbar, ob Foto- und Schreibkosten bereits im Grundhonorar enthalten sind oder nicht. Außerdem war es für den Kläger nicht ersichtlich, welche Fotos erforderlich waren, um den Schaden angemessen im Gutachten zu dokumentieren. Ebenso wenig konnte er erkennen, ob und in welcher Höhe den Sachverständigen Schreibkosten entstanden sind oder das Gutachten überwiegend aus Textbausteinen zusammengesetzt war. Auch Fahrtkosten in Höhe von 0,90 EUR je Kilometer waren für den Kläger nicht erkennbar überhöht.
Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung der Sachverständigen wäre dem Kläger im Übrigen nicht zuzurechnen.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 44,07 EUR festgesetzt.