Das AG Hattingen hatte den Rechtsstreit des klagenden SV aus abgetretenem Recht gegen die Schädiger wegen restlicher nicht regulierter Sachverständigenkosten zu entscheiden. Das AG Hattingen hat mit dem kürzesten Urteil, das je möglich sein wird, vom 21.02.2008 – 5 C 5/08 – für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90,04 € nebst Zinsen zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen zu bezahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Das Absetzen von Tatbestand und Entscheidungsgründen war gem. § 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO entbehrlich.
So das komplette Urteil des AG Hattingen vom 21.02.2008.
Kann das nicht jemand als Standard-Honorarurteil in WIKIPEDIA einstellen?
Das Urteil wär doch ein schöner Textbaustein für die Amtsgerichte. Spart bei der Vielzahl der Verfahren eine Menge Aufwand auf allen Seiten, – beim Verfaßer und bei den Parteien. Der geneigte Leser weiß dann schon, – aahh Urteil HUK-07