LG Bielefeld weist mit Beschluss vom 17.4.2015 – 20 S 123/14 – auf die Erfolglosigkeit der Berufung der HUK-COBURG hin und weist das Honorartableau der HUK-COBURG als Maßstab für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

immer häufiger reagieren Gerichte „gereizt“ auf das von der HUK-COBURG selbst entworfene „Honorartableau“, auf das diese Versicherung in Erstinformationsschreiben als angeblichen Maßstab für die erforderlichen Sachverständigenkosten hinweist. Zu Recht weist die Berufungskammer des LG Bielefeld darauf hin, dass diese „selbst gestrickte Honorartabelle“ keinerlei Außenwirkung gegenüber dem Geschädigten und auch dem Sachverständigen in Haftpflichtschäden hat. Diese Begründung kann als mustergültig bezeichnet werden, denn sie trifft den Kern und die HUK-COBURG im Mark. Zutreffend hat die Berufungskammer auch auf die beiden Grundsatzurteile des BGH, nämlich zu den Aktenzeichen VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 hingewiesen. Mit diesem Beschluss der Berufungskammer ist im Gerichtsbezirk Bielefeld für die HUK-COBURG der Drops wohl gelutscht bzw. die Messe gelesen? Denn dieses Gericht lässt sich von der HUK-COBURG offensichtlich nicht für dumm verkaufen. Leider ist aber der falsche Begriff der Sachverständigengebühren verwandt worden, obwohl es diese nicht gibt. Aber dieser kleinere Fehler ändert an der grundsätzlichen Mustergültigkeit des Beschlusses kaum etwas. Lest bitte selbst die Entscheidung des LG Bielefeld gegen die HUK-COBURG aus abgetretenem Recht und gebt dann Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

20 S 123/14
5 C 57/14
Amtsgericht Bünde

Landgericht Bielefeld

Beschluss

In dem Rechtsstreit
gegen

I.
wird   darauf  hingewiesen,   dass  der  Berufung  der  Beklagten  gegen   das  am
27.10.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bünde offensichtlich keine Aussicht
auf Erfolg zukommt.

Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546
ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine
andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten i.H.v. 119,31 EUR aus abgetretenem Recht zusteht, §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB.

1)
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Forderung auf Zahlung der noch offenen Sachverständigenkosten ist wirksam an ihn abgetreten, worden.

Nach Auffassung der Kammer war die Abtretungserklärung hinreichend bestimmt. In der Abtretungserklärung heißt es zum einen, dass der „Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros“ abgetreten wird. Durch den Bezug auf die erteilte Rechnung des Sachverständigen ist die Forderung der Höhe nach zumindest bestimmbar. Zum anderen findet in der Abtretungserklärung auch eine Konkretisierung über den Verweis auf das Aktenzeichen des Sachverständigen statt, welches zugleich die Gutachtennummer darstellt. In dem Gutachten werden dann wiederum die maßgeblichen Daten zu dem Unfallereignis bzw. der Unfallbeteiligten aufgeführt.

Zudem teilt die Kammer die Auffassung der Beklagten nicht, dass die Abtretungsvereinbarung die Geschädigte in unangemessener Weise benachteilige und daher gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei.

Unangemessen ist eine Benachteiligung, wenn der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 307 Rn. 12). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit in der Abtretungserklärung aufgeführt ist, dass der Kläger seine Ansprüche ungeachtet der Sicherungsabtretung zwar weiterhin jederzeit gegen die Auftraggeberin (hier die Geschädigte) geltend machen kann, wird die als „unwiderruflich erfüllungshalber“ bezeichnete Abtretung im Weiteren jedoch dahin eingeschränkt, dass der Kläger Zug um Zug gegen die Erfüllung auf die ihm aus der Sicherungsabtretung gegenüber den Anspruchsgegnern zustehenden Rechte verzichtet. Diese fallen daher dann wieder der Zedentin zu. Darüber hinaus hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass der Geschädigten bei einer Inanspruchnahme durch ihn jedenfalls auch ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht zustehen kann.

2)
Dem Kläger steht der geltend gemachte Mehrbetrag auch in voller Höhe zu.

a)
Grundsätzlich kann ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-Spezial 2014, 169, juris Rdn. 7 m. w. N.; BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544, juris Rdn. 26 und VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590, juris Rdn. 27; BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560, juris Rdn. 13). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-Spezial 2014, 169, juris Rdn. 7 m. w. N.; BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544, juris Rdn. 26 und VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590, juris Rdn. 27; BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560, juris R’dn. 13).

Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, den Aufwand zur Schadensbeseitigung in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen zu halten, wobei insofern eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-Spezial 2014, 169, juris Rdn. 7 m. w. N.; BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590). Dabei ist der Geschädigte regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen. Vielmehr darf er sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (so etwa BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, juris).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-Spezial 2014, 169, juris Rdn. 8 m. w. N.; BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544, juris Rdn. 26 und VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590, juris Rdn. 27; BGH; Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, juris Rdn. 13). Demnach ist die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen zu berücksichtigen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-Spezial 2014, 169, juris Rdn. 9 m. w. N.; BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12, juris Rdn. 19 m. w. N.).

b)
Vorliegend steht lediglich die Höhe der Nebenkosten im Streit. Ob diese Nebenkosten objektiv überhöht sind oder nicht, kann indes nach den vorstehenden Ausführungen dahinstehen. Dass die Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Kläger – entsprechend der Behauptung der Beklagten – überhöhte Kosten ansetzen würde, vermag die Kammer nicht festzustellen.

Soweit die Beklagte auf ihr Erstinformationsschreiben vom 24.07.2013 abstellt, hat dies nach Auffassung der Kammer nicht dazu geführt, dass die Geschädigte zu einer Recherche nach einem günstigeren Sachverständigen verpflichtet war, der innerhalb des von der Beklagten aufgezeigten Kostenrahmens abrechnet. Abgeseben davon, dass ein Geschädigter zu einem Preisvergleich vor Beauftragung des Sachverständigen gerade nicht verpflichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-Spezial 2014, 169, juris), kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Geschädigte gemäß § 254 BGB aber auch vor dem Hintergrund nicht festgestellt werden, dass dem einseitig von der Beklagten festgelegten Honorartableau keine verbindliche Wirkung zukommt. Überdies ist auch nicht erkennbar, dass es sich bei den von der Beklagten aufgeführten Beträgen um die „in der Branche üblichen Preise“ handelt, selbst wenn diese auf einer früheren BVSK-Befragung (2010/2011) aufbauen, da teilweise eine Pauschalierung vorgenommen worden ist. Allein die übliche Preise sind jedoch maßgeblich für die Frage, inwieweit die Abrechnungskonditionen eines Sachverständigen die Beauftragung eines zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen bedingen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass selbst nach dem Inhalt des Erstinformationsschreibens vom 24.07.2013 die Abrechnung höherer Honorarforderungen als zu den genannten Sätzen nicht ausgeschlossen erscheint, sondern in den ergänzenden Ausführungen von einer nachvollziehbaren und nachprüfbaren Darlegung abhängig gemacht wird, dass dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt wurde.

Weitere Umstände, anhand derer die Geschädigte erkennen konnte, ob der von ihr ausgewählte Sachverständige gegebenenfalls Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, sind nicht ersichtlich.

Auch die Auswahl eines Sachverständigen im ortsnahen Bielefeld begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Der Kammer erscheint eine Fahrstrecke für den Sachverständigen von 27 km zum Besichtigungsort für noch vertretbar (ähnlich LG Saarbrücken, Urteil vom 10. Februar 2012 – 13 S 109/10 -, Rn. 57, juris, für eine Entfernung von 25 km). Dabei ist berücksichtigt, dass es in Ostwestfalen sowohl Ballungsgebiete als auch ländliche Räume gibt und dem Geschädigten ein gewisses Auswahlermessen zuzugestehen ist.

c)
Unabhängig vom Vorstehenden verfangen aber auch die Angriffe der Berufung
gegen einzelne der abgerechneten Kostenpositionen nicht.

Soweit die Beklagte hieraus Verstöße gegen die Schadensminderungspflicht ableitet, spricht dagegen schon, dass sich insbesondere die von dem Kläger abgerechneten Fahrt- und Fotokosten (1. Satz) in dem Honorarkorridor HB V der BVSK-Honorarbefragung 2013 bewegen, die der Kammer, wie auch weiten Teilen der übrigen Rechtsprechung, geeignet erscheint, um die Üblichkeit der Abrechnung des Sachverständigenhonorars zu beurteilen. Die in der Honorartabelle enthaltenen Werte beruhen auf einer relativ breiten Erfassungsgrundiage, was in erheblichem Umfang dafür spricht, diese Werte als übliche Vergütung sachverständiger Tätigkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen. Jedenfalls entspricht eine Schätzung auf dieser Grundlage nach § 287 ZPO pflichtgemäßem Ermessen. Der Honorarkorridor HB V gibt insoweit die Bandbreite an Honorarabrechnungen wieder, in der zwischen 50 und 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen. 95 % der befragten Sachverständigen rechnen zudem unterhalb des Maximalwertes dieser Bandbreite ab (vgl. HB III). Die Kammer hält den HB V Korridor daher als Orientierung für die Üblichkeit einer Honorarabrechnung für geeignet.

Dieser weist für Fahrtkosten pro km ein Maximum von 1,16 € und für den 1. Fotosatz ein solches von 2,55 € aus, die in der Abrechnung des Klägers nicht erreicht werden (1,07 € bzw. 2,50 €). Soweit hinsichtlich des 2. Fotosatzes die Bandbreite geringfügig (um lediglich 11 Cent) überschritten wird, ist diese Überschreitung noch nicht so evident, dass sich – wie nach der Rechtsprechung des BGH vorauszusetzen ist – eine deutliche Überhöhung des Honorars für die Geschädigte und damit gegebenenfalls eine Unüblichkeit der Kosten aufdrängen musste. Gleiches gilt für die Position „Porto/Telefon“. Auch drängt sich der Kammer nicht auf, dass diese Kosten bereits vom Grundhonorar erfasst wären. Dieses deckt in erster Linie die tatsächliche Dienstleistung der Begutachtung des Fahrzeugschadens ab. Zusätzlicher Erstellungsaufwänd für das Gutachten kann über die Nebenkosten abgerechnet werden.

Stellt man darüber hinaus eine Gesamtschau an, ob das insgesamt abgerechnete Honorar im erkennbaren Rahmen der Üblichkeit liegt, ist auch dies hier im Ergebnis zu bejahen. Im Vergleich hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13) anlässlich eines Fahrzeugschadens von ca. 1.050,- € sogar Nebenkosten von 189,20 € netto (vorliegend: 149,58 €) bei einem Gesamtsachverständigenhonorar von nur 534,55 € (vorliegend 593,31 €) nicht für beanstandungswürdig gehalten.

Auch die Kosten für die Restwertermittlung können angesetzt werden. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass die Ermittlung des Restwerts geschuldet war und über die Restwertbörse WinValue erfolgt ist. Dies hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt.

d)
Da sich vor diesem Hintergrund die in Rechnung gestellten Sachverständigengebühren (gemeint sind die -kosten, Anm. des Autors!) nicht als unüblich darstellen, kann eine Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten durch den Kläger, wie die Beklagte geltend macht, nicht angenommen werden. Der Hinweis auf den dolo-agit-Einwand geht deshalb fehl.

e)
Der weitere Einwand der Beklagten, es sei schon keine Vereinbarung zur Abrechnung auch von Nebenkosten zwischen, dem Kläger und der Geschädigten getroffen worden, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Die Kammer erachtet ein solches Erfordernis als fernliegend. Der für die Erstellung des Gutachtens zwischen der Geschädigten und dem Kläger abgeschlossene Vertrag ist ein Werkvertrag. Dass die Erstellung des Gutachtens üblicherweise gegen eine Vergütung erfolgt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Soweit eine konkrete Vergütungsvereinbarung nicht getroffen ist – was vorliegend insgesamt angenommen werden muss und auch unstreitig ist – gilt gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Üblicherweise werden nach dem Kenntnisstand der Kammer aus vergleichbaren Verfahren neben dem Grundhonorar aber auch Nebenkosten verlangt. Dies ergibt sich überdies aus der BVSK-Honorarbefragung, in der diverse Nebenkostenarten gesondert ausgewiesen werden und ist nicht zuletzt auch insoweit plausibel, als dass die Aufteilung der Rechnung eines Kfz-Sachverständigen in das Grundhonorar und in Nebenkosten in Wesentlichen den Zweck verfolgt, eine möglichst hohe Kostentransparenz zu schaffen. Letztlich geht offenbar auch die Klägerin selbst davon aus, dass Nebenkosten anfallen. So wird sowohl in ihrem Anschreiben vom 24.07.2013 das „Bruttohonorar inkl. Nebenkosten“ wiedergegeben als auch im „Honorartableau 2012″ selbst ein Grundhonorarwert inklusive einer Nebenkostenpauschale, wobei damit ausdrücklich Fotokosten, Schreibkosten, Porto/Telefonkosten sowie Fahrtkosten erfasst werden sollen.

3)
Auch die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, Rechtsanwaltsgebühren)
sind nach alledem unter Verzugsgesichtspunkten gerechtfertigt.

II.
Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt die Kammer, die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 119,31 € festzusetzen.

III.
Es besteht Gelegenheit zur rechtlichen Stellungnahme bzw. zur eventuellen
Zurücknahme der Berufung binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Auf die Gebührenermäßigung im Falle einer Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.

Bielefeld, 17.04,2015
20. Zivilkammer

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu LG Bielefeld weist mit Beschluss vom 17.4.2015 – 20 S 123/14 – auf die Erfolglosigkeit der Berufung der HUK-COBURG hin und weist das Honorartableau der HUK-COBURG als Maßstab für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten zurück.

  1. Buschtrommler sagt:

    Nein Willi, der Drops wird weiter gelutscht…!
    Im Gegenteil nehmen den noch weitere Versicherer in den Mund, um eventuell sich daran bereichern zu können.
    Das reicht von pauschal gekürzten Honoraren bis zur vollständigen Ablehnung wegen angeblich gezogener Bagatellschadengrenze iHv 1.000 €.

  2. Yvonne Z. sagt:

    Buschtrommler:“ Der Drops wird weiter gelutscht…! Im Gegenteil nehmen den noch weitere Versicherer in den Mund, um eventuell sich daran bereichern zu können.“

    Igitt, ich nehm doch nicht in den Mund, was andere schon abgelutscht haben, igitt!
    Und so sollen Versicherer sein? – Kann ich mir nicht vorstellen!

  3. Scotti 567 sagt:

    Buschtrommler:“ Der Drops wird weiter gelutscht…! Im Gegenteil nehmen den noch weitere Versicherer in den Mund, um eventuell sich daran bereichern zu können.“

    Der Drops wird seitens der Versicherer so lange gelutscht, wie sie damit Gewinne einfahren können.
    Will heißen:
    Nach meinen Recherchen gibt es deutschlandweit momentan jährlich ca. 3,5 Mio Haftpflichtfälle (Bitte verbessert mich, wenn es aktuellere Zahlen gibt).
    Von den Sachverständigen-Kollegen gibt es bedauernswerter Weise leider nur eine kleine Anzahl (ich schätze hier max. 20 %, die gegen die Streichungen der Versicherungswirtschaft vorgehen und klagen.
    80% rechnen gemäß HUK-Tableau ab, oder lassen sich ohne Gegenwehr bis auf HUK-Tableau rasieren.
    Nun der Aufruf:
    Liebe Kollegen der Sachverständigenzunft, nur wenn wir uns alle zusammentun und alle (und ich meine wirklich alle) die Streichungen beim SV-Honorar nicht hinnehmen und einklagen, werden die Kosten für die Versicherer so hoch, daß hier eingelenkt wird.
    Für die Versicherungswirtschaft zählt hier die Milchmädchenrechnung:
    So lange wir damit PLUS machen, machen wir so weiter.
    Deshalb durchbrecht diesen Kreis.
    Klagt was das Zeug hält und die Versicherungswirtschaft wird einknicken!

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