Ohne Gewerbeschein kein Geld

Hallo, nach längerer Zeit möchte ich mich mal wieder mit einem Beitrag melden. Es geht um einen Kaskoschaden, unsere Werkstattrechnung wurde zur Abrechnung an die Mecklenburgische Versicherung geschickt. Gestern überraschte mich diese mit dem Schreiben "Bitte senden Sie uns eine Kopie Ihrer Gewerbeerlaubnis, andernfalls können wir keine Regulierung vornehmen."

Auf telefonische Nachfrage erklärte mir die Sachbearbeiterung freundlich, der Vorstand habe beschlossen den Markt zu bereinigen und schwarze Schafe auszusortieren. Deshalb bezahlen sie nur noch Werktstattrechnungen, wenn der Gewerbeschein vorliegt. Mein Hinweis, das dies wohl kaum Aufgabe einer Versicherung sei wurde mit der Spitze beantwortet: "Ja ihr Pech wenn sie keinen Gewerbeschein haben"

Natürlich wäre es kein Problem diesen Schein an die Versicherung zu senden, aber in meinen Augen geht es die Versicherung nichts an. Es ist nicht Aufgabe der Versicherungen den "Markt zu bereinigen"

Über Roswitha Gladel

Wir haben den Kampf gegen die Versicherungen verloren. Endgültig, grausam und für immer.
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19 Antworten zu Ohne Gewerbeschein kein Geld

  1. Nofretete sagt:

    Beim Bäcker bezahle ich in Zukunft keine Brötchen mehr, wenn mir der Meisterbrief nicht vorgelegt wird.
    Beim Metzger bezahle ich in Zukunft kein Fleisch mehr, …

    Frau Gladel, ich hoffe, Sie lernen daraus, nicht mit jemandem abzurechnen, der Sie offensichtlich schikanieren bzw. disziplinieren will. Steht in den Kaskobedingungen Ihres Kunden etwas von Gewerbeschein? Wenn nicht, teilen Sie ihm doch einfach mit, dass seine Versicherung leider nicht vertragsgemäß reguliert und Sie deshalb das Geld von ihm fordern müssen. Leider, leider, leider.

  2. borsti sagt:

    Na, – wenn das „Schule“ macht, werde ich von meiner Kfz-Versicherung einen qualifizierten Nachweis der Zulassung als Versicherer durch die Aufsichtsbehörde verlangen, – gepaart mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes.

    Aber im Ernst, – eigentlich nur lächerlich.

  3. Hans Olg sagt:

    Genau das ist der Punkt.Lassen Sie sich doch erstmal von denen bei der Meckernburgischen belegen, wo das denn mit dem VN vereinbart ist und weisen sie auch auf 15akb hin.Sind die 14 Tage um, lassen sie einen Anwalt die M für den VN in Verzug setzen. Ich wünsche noch einen schönen Frauentag Ihnen Frau Gladel aber auch allen anderen Frauen ,die hier und bei Unfallnet -oft nur im Hintergrund -fleißig mitwirken-Herzlichen Dank dafür und alles Gute -laßt Euch Montag mal von Euren männlichen Kollegen einen Eisbecher spendieren, weil Ihr es Euch verdient habt.
    (Handkuss)

  4. Frau Gladel, sie sollten mit den Versicherungsfuzzys überhaupt nicht verhandeln, sondern sofort zu einem guten Anwalt gehen, der die Angelegenheit für Sie regelt. Ich mache das schon länger mit Erfolg so und bin bisher sehr gut gefahren dabei. Insbesondere auch bei der HUK unserer Lieblingsversicherung.

    Gruss

    Walter Dettinger

  5. Gladel sagt:

    Ich werde am Montag den Vorstand anschreiben und darum bitten mir die gesetzlichen Grundlagen zu erläutern. Auf Grund welcher Bestimmung muss ich meinen Gewerbeschein einer Versicherung vorlegen? Dann möchte ich noch die Kaskoverträge erläutert haben, wieso der VN nur zu einer zugelassenen Werkstatt gehen darf. Abschließend bitte ich darum, doch den VN darüber zu informieren, dass dieser sich mit mir in Verbindung setzen soll, denn dieser ist mein Vetragspartner.

    Manchmal bekomme ich in solchen Fällen Antwort, meistens nur kommentarlos die Rechnung überwiesen.

    Bisher habe ich est einmal einen Anwalt gebraucht.

  6. Femi Nine sagt:

    Als Unternehmer auf einen Aprilscherz im März reagieren zu müssen – das sollte dem Scherzkeks schon einiges kosten. Solcherlei Bockmist muss im Keime erstickt werden. Darum Frau Gladel, schießen Sie auf Spatzen mit Kanonen – alles ab zum versierten Anwalt.
    Dies insbesondere weil der Frühling vor der Tür steht und da ist das Sprichwort: „Wenn die Hormone kreisen, dann geht der Verstand auf Reisen“ im Hinterkopf zu behalten. Bei massenweise Testeron in den Versicherungsvorständen wird daher wohl noch so manche Posse, nicht nur auf den fahrbaren Untersatz-Besitzer zukommen.

    Femi Nine

  7. Schwarzkittel sagt:

    ach, die Versicherungen…..

    Ja Borsti hat recht, erstmal von der Kfz-Versicherung einen qualifizierten Nachweis der Zulassung als Versicherer durch die Aufsichtsbehörde verlangen, – gepaart mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes.

    Eine solche Versicherung hat von meinem Mandanten (Mittelständler gewerbliche Autovermietung seit X Jahren, regional bekannt-berüchtigt, denn der Unfallersatz ist erstattungsfähig) den Nachweis verlangt, daß das vermietete Fahrzeug als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist. Auf die postwendend erhobene Klage kam die vollständige Zahlung.

    Nicht lange zögern, losschlagen !

  8. Nofretete sagt:

    Die Versicherungen werden erst dann aufhören, Aufwand und Kosten bei den Geschädigten und ihren Vertragspartnern zu verursachen, wenn es sich für sie nicht mehr rechnet. Also müssen Kosten verursacht werden, jedes Mal. – Nicht lange zögern, losschlagen!

  9. Gladel sagt:

    Heute bekam ich die Antwort der Mecklenburgischen Versicherung

    Hier also unser Schreiben:

    „Sehr geehrter Herr Zaum,

    beigefügtes Schreiben ist für uns mehr als irritierend, denn auf Grund der Tatsache, das unsere Rechnungen vorschriftsmäßig mit Steuernummer und sogar Umsatzsteueridentnummer versehen sind, hat es in den ganzen Jahren unserer Tätigkeit noch nie auch nur den geringsten Zweifel daran gegeben, dass wir eine Gewerbezulassung haben. Allerdings ist es eindeutig Sache unseres Auftraggebers, sich darüber Gedanken zu machen und nicht die der Versicherung.

    Wir glaubten also an einen Irrtum und riefen bei Frau H.-K. an. Diese erklärte, dass der Vorstand beschlossen habe den Markt zu bereinigen und die Anbieter von Steinschlagreparaturen auf Supermarktparkplätzen zu bekämpfen.

    Sicher würde es uns freuen, wenn unsere Mitbewerber so weniger würden, aber es stellt sich doch die grundsätzliche Frage, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlagen eine Versicherung das Recht zur „Markbereinigung“ hat.

    Auch würden uns die Bedingungen Ihrer Kaskoversicherung sehr interessieren, die dem Kunden die Leistung verweigert, für den Fall, das er im „falschen“ Betrieb hat arbeiten lassen.

    Wir haben den Auftrag zur Reparatur von unserem Kunden bekommen und dieser hat die Ordnungsmäßigkeit mit seiner Unterschrift dokumentiert. Somit haben wir einen Zahlungsanspruch gegenüber unserem Kunden, den wir auch in den nächsten Tagen bei diesem geltend machen werden.

    Die Gründe für Ihre Leistungsverweigerung legen Sie bitte ihrem Versicherungsnehmer selbst da.

    Ihrer geschätzten Rückantwort sehen wir bis zum 20.03.2008 entgegen.“

    Eine Anfrage nach den gesetzlichen Grundlagen in Verbindung mit der Aufforderung dem Kunden selber die Gründe der Leistungsverweigerung darzulegen.

    An das ist dann die Antwort – von einer zugehörigen antwort möchte ich bewusst nicht sprechen, denn irgendwie passt die Anwort nicht

    „Ihr schreiben vom 10.03.2008 an Herrn Georg Zaum, Vorsitzender des Vorstandes unserer Gesellschaft haben wir am 11.03.2008 erhalten. Seitens des Vorstandes wurde Ihre Beanstandung (!!!!) zu Kenntnis genommen und die zuständige Fachabteilung mit der Prüfung Ihrer Vorhaltungen (!!!) und Beantwortung Ihres Schreibens beauftragt.

    Gemäß der uns vorliegenden Rechnung haben Sie eine Reparatur der Windschutzscheibe eines Fahrzeuges unseres Versicherungsnehmers, der Fa. …., vorgenommen. Entsprechend der von Ihrem Kunden unterzeichneten Abtretungserklärung erwarten Sie den Ausgleich Ihrer Rechnung durch unsere Gesellschaft (Anmerkung: also genau genommen erwartet der VN das seine Kaskoversicherung diese Rechnung übernimmt!!!)

    Um eine Entscheidung zu unserer Eintrittspflicht vornehmen zu können, baten wir Sie um die Übersendung eines Nachweises, dass zum Zeitpunkt der Reparaturdurchführung eine Gewerbezulassung bestand. Dass bei Ihrer telefonischen Anfrage von der zuständigen Mitarbeiterin die Aussage getroffen wurde, wir wollten den Markt bereinigen und Anbieter von Steinschlagreparaturen auf den Supermarktparkplätzen bekämpfen, wird diesseits bestritten (Anmerkung: etwas anderes habe ich auch nicht erwartet) Richtig ist, das wir um einen Nachweis der Gewerbezulassung gebeten haben und zwar mit der Begründung, dass gelegentlich leider Firmen, die auf Supermarktparkplätzen Ihre Dienstleistung anbieten, trotz Steuernummer auf der Rechnung keine Gewerbeanmeldung haben. (Anmerkung: Das macht dann also Sinn, weil andere Firmen gelegentlich kriminell sind, muss die Mecklenburgische uns überprüfen. Ob im Zuge der Privatisierung nun auch hoheitliche Aufgaben auf Versicherungen übertragen werden?!?) Zudem entspricht de durchaus den Tatsachen, das wir gemäß der dem Versicherungsvertrag der Fa. … zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen berechtigt sind zu prüfen, ob wir bei Scheibenreparatur auf den Abzug der Selbstbeteiligung verzichten. (Was hat das nun mit unserem Gewerbeschein zu tun?)

    Wir bitten Sie daher erneut, uns einen Nachweis über Ihre Gewerbezulassung zum Reparaturzeitpunkt zuzusenden. Erst nach dessen Vorlage ist eine weitere Prüfung und Bearbeitung dieses Vorganges möglich.“

    Also ich stelle mir die weitere Bearbeitung folgendermaßen vor:
    1. Ich wende mich an die Fa…. und teile dieser mit, dass die Versicherung aus uns nicht erklärlichen Gründen die Übernahme der Rechnung verweigert.
    2. Ich frage nur mal so zum spaß bei der BAfin an, ob die Überprüfung von Gewerbescheinen zu den Aufgaben einer Versicherung gehört.

  10. Hans Olg sagt:

    Noch zu 1.:Die 14 Tage sind um, ein RA sollte für den VN die Versicherung in Verzug setzen.

  11. Gladel sagt:

    Sicher OlG, aber das ist Sache des VN, nicht der Werkstatt. Leider habe ich als Werkstatt in dem Fall keine Möglichkeit zu klagen, es sei denn gegen meinen Kunden, aber ich denke mit diesem einige ich mich ohne diesem Kosten aufzudrücken.

  12. Femi Nine sagt:

    Frau Gladel,

    genau so, wie es die Versicherer schon tausendfach registrieren durften. Die Werkstatt will den Kunden nicht verlieren, dort wird man sich schon einigen.

    Dümmer (Schuldigung) gehts nicht.

  13. Hunter sagt:

    @Gladel

    Natürlich kann die Werkstatt klagen => Abtretung an Erfüllungs Statt!

  14. Peacemaker sagt:

    @Hunter

    Ihr Hinweis macht nur dann Sinn, wenn in den AKB kein Abtretungsausschluss vereinbart ist. – Das muss vorher geprüft werden!

  15. Hans Olg sagt:

    Hallo Frau Gladel-Hans ist mir lieber! Und hier kommt das Unfallnetzwerk ins Spiel. Sie sollen auch nicht selbst juristisch gegen die Versicherung des VN und Ihres Kunden vorgehen.
    Aber wenn der Kunde einen Anwalt beauftragt eine kostenpflichtige Inverzugsetzung zu veranlassen, wird die Versicherung dem VN die Reparaturkosten nebst Zinsen und Anwaltskosten bezahlen müssen, nur weil sie von Ihnen den Gewerbeschein wollte. Damit hätten Sie den Spieß dann umgedreht. Der Anwalt des VN kann nunmal der Versicherung Ihren Gewerbeschein nicht vorlegen.
    Wenn Sie also Ihrem Kunden einen Rechtsanwalt empfehlen und gleichzeitig dem Kunden einen zusätzlichen Zahlungsaufschub gewähren (alternativ kann er auch selbst sofort alles bei Ihnen bezahlen, aber wo bliebe da der Verbraucherschutz)
    wird dieser im Normalfall nicht abgeneigt sein, wenn Sie Ihrem Kunden so engagiert und uneigennützig weiterhelfen. Zur Untermauerung könnten Sie ihm sogar noch Ihren Gewerbeschein zeigen, so das sie nichts zu verbergen hätten.

  16. Gladel sagt:

    An alle, eines möchte ich klarstellen, bei mir kommt keine Versicheung mit diesen Spielchen durch. Geht ja immer um das selbe, mit merkwüdigen Argumenten sich vor der Zahlung drücken.

    Wenn ich mit meinem Weg nicht weiter komme werde ich auf jeden Fall mit dem Kunden sprechen, dass ein Anwalt eingeschaltet werden soll. Es handlelt sich bei dem Kunden um eine größere Firma und in der Regel genügt in solchen Fällen ein Anruf des Kunden bei der Versicherung mit dem dezenten Hinweis, das man auch wechseln kann. Das hat auch was mit Image zu tun, Kunde schätzt es seine macht so zu demonstrieren.

    Die Bafin ist zwar nicht unbedingt das was sie vorgibt zu sein, aber bisher haben die Versicherungen trotzdem immer eingelenkt, wenn diese überprüft hat.

    Also dürften die beiden Schritte zusammen nicht nur dazu führen, das die Rechnung beglichen wird, sondern auch, das sich derartiges nicht wiederholt.

  17. Buschtrommler sagt:

    Aufgrund ähnlicher Konstellation wie im Eingangsposting gehts auch bei den Sv entsprechend.
    Folgender Sachverhalt:
    Die Vs schädigerseitig verlangt von Sv den Nachweis entsprechender beruflicher Qualifikationen um eine Regulierung des ausstehenden Honorars prüfen zu können…angeblich wäre eine Regulierung des Schadenfalles nicht möglich da der Sv nicht bekannt wäre…wobei anzumerken ist daß der Schaden behoben und auch die Werkstattrechnung zwischenzeitlich beglichen wurde…quo vadis ?

    Gruss Buschtrommler

  18. rgladel sagt:

    Zwischenstand-ich warte immer noch auf das Geld und ein RA ist eingeschaltet.

  19. rgladel sagt:

    Das Problem hat die Mecklenburigische ganz souverän durch aussitzen gelöst. Rechstanwaltsanschreiben, Mahnbescheid, Prozess, Säumnisurteil, Beitreibung.

    Einfach keinerlei Reaktion – aber das Geld ist da.

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