Wie allseits bekannt, werden die den Versicherungsgesellschaften zur Schadensregulierung überlassenen Originalgutachten bei vielen Versicherern eingescannt und dann in der Regel vernichtet.
Dass es sich hierbei um Beweismittel und das Eigentum der Geschädigten handelt, das die gegnerische Versicherung lediglich zu treuen Händen erhält und spätestens nach der Schadensregulierung unaufgefordert sowie unversehrt zurückzugeben hat, interessiert die meisten Versicherer nicht.
Bestes Beispiel ist der folgende Fall:
Beklagte Versicherung in einer Schadenssache ist die Fa. HUK Coburg.
Der Gerichtssachverständige hält es im Rahmen der Prozessstreitigkeit zur Klärung des Sachverhaltes für erforderlich, Einsicht in das Original-Beweissicherungsgutachten zu nehmen. Das Gericht forderte daraufhin die beklagte Partei (HUK Coburg) auf, das Gutachten nebst Lichtbildern vorzulegen, das ihr im Rahmen der aussergerichtlichen Abwicklung des Fahrzeugschadens seitens der Geschädigtenpartei im Original zur Einsicht überlassen wurde.
Der Anwalt der Beklagten teilte nach Aufforderung des Gerichts wie folgt mit:
"….können beklagtenseits die Originallichtbilder zum Gutachten … nicht vorgelegt werden. Im Zuge der Umstellung auf das "papierlose Büro" werden bei der Beklagten zu 2. eingehende Gutachten eingescannt und stehen dann nur noch dementsprechend auf Bildschirm zur Verfügung. Es können daher nur Farbkopien gefertigt werden. Diese sind erfahrungsgemäß nicht sehr aufschlussreich.
Dem Gutachter möge daher aufgegeben werden, die Originalbilddateien beim Sachverständigen …. anzufordern."
Beachteswert ist hierbei die Formulierung, in der die Vernichtung des Beweissicherungsgutachtens elegant umschrieben wird.
Der zuständige Richter am Landgericht ließ sich durch das Schreiben des HUK-Anwaltes jedoch nicht ins "Boxhorn jagen" und hat scharfsinnig und richtigerweise erkannt, dass es nicht Sache des Klägers sein kann, Beweise, die die Beklagte bereits vereitelt hat, erneut zu beschaffen.
Deshalb erging folgender Beschluss:
"I. Der Beklagtenpartei wird eine Frist bis einschließlich Donnerstag, den ………, gesetzt, innerhalb derer sie das Gutachten des Sachverständigen ……einschließlich der zugehörigen Originallichtbilder, deren Vorlage ihr bereits mit Beschluss vom ….. aufgegeben worden ist, zu den Gerichtsakten zu reichen hat.
II. Die beklagte Partei wird darauf hingewiesen, dass ihr Verhalten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil verwertet werden kann."
Könnte man wie folgt interpretieren:
Für den Fall, dass die HUK Coburg nicht in der Lage ist, das Originalgutachten einschl. Lichbilder bis zur gesetzen Frist einzureichen, dann ist das Gericht ggf. geneigt, dem Kläger die Ansprüche ohne weitere Prüfung zuzusprechen, da die Beklagte erforderliche Beweismittel möglicherweise zurück hält bzw. vernichtet hat.
Was lernen wir daraus?
Der Geschädigte, respektive dessen Rechtsanwalt, sollte künftig stets bereits in den Anspruchsschreiben an die Versicherer mitteilen, dass das Originalgutachten spätestens nach der Schadensregulierung in unversehrten Zustand zurückzugeben ist.
Es handelt sich ausschließlich um das alleinige Eigentum des Geschädigten.
1.) Die regulierende Versicherung erstattet lediglich die Kosten für das entsprechende Gutachten.
2.) Eigentumsrechte können aus der Erstattung der Kosten für das Gutachten nicht hergeleitet werden.
3.) Aus der Bezahlung der Kosten für das Gutachten erwachsen keinerlei Rechte, dieses Dokument zu vernichten.
4.) Das Schadensgutachten ist ein wichtiges Dokument, mit dem der Geschädigte, z.B. bei einem Verkauf des Fahrzeugs, Umfang und Kosten des Schadens beweisen kann.
5.) Auch für spätere Reklamationen einer möglicherweise nicht ordnungsgemässen Reparatur ist das Gutachten ein wesentliches Beweismittel.
Jeder Rechtsanwalt, der sich mit der Abwicklung von Kraftfahrzeugunfallschäden befasst sollte deshalb, falls noch nicht geschehen, einen entsprechenden Textbaustein zur Rückgabe des unversehrten Originalgutachtens in den Anspruchsschreiben vorsehen.
Sollte die Rücksendung der Gutachten bei einigen Versicherern nicht funktionieren, empfiehlt es sich, diesen Versicherern grundsätzlich die Kosten für die Erstellung einer "Zweitschrift" durch den Sachverständigen in Rechnung und bei künftigen Fällen nur noch enstprechende "Gutachtenkopien" zur Verfügung zu stellen.
Rechte des Versicherungsnehmers, Rechte des Unfallopfers, Datenschutz, Werkstätten in Abhängigkeit eines Vertragspartners – betrachtet in Kenntnis des obigen Beitrages und nachfolgendem Interview:
Auf den Seiten des GDV ist nachzulesen, dass Christian Hofer, Vorsitzender des GDV-Ausschusses für Betriebswirtschaft und Informationstechnologie, Vorstandsmitglied der HUK-Coburg-Versicherungsgruppe seit 1988, am 15.06.2007, unter der Überschrift „DAS INTERVIEW: „AUF UNSER BRANCHENNETZ KANN MAN SICH VERLASSEN“ sich bezüglich der Unfallschadenabwicklung wie folgt äußert:
Wörtlicher Auszug aus dem Interview:
Beschreiben Sie doch bitte einmal, wie das Ganze funktioniert, wenn nach einem Autounfall auch Werkstätten an einem Versicherungsfall beteiligt sind.
Die Werkstatt fotografiert den Schaden und übermittelt das Bild nebst Schadenkalkulation und Beschreibung des Unfallhergangs über das Branchennetz elektronisch an den Versicherer. Falls die Werkstatt den zuständigen Versicherer nicht kennt, reicht auch das Kennzeichen, um das zuständige Versicherungsunternehmen zu erreichen. Der Schadenfall wird dann zum Versicherer durchgegeben. Bei der HUK-Coburg zum Beispiel kriegt der Sachbearbeiter den Fall dann direkt in seinen Arbeitskorb auf den PC gestellt. Er sieht den neuen Schadenfall nebst Bildern, Schadenkalkulation und Beschreibung des Unfallhergangs und kann sofort die Schadenregulierung durchführen. So hat die Werkstatt schnell die Sicherheit, dass sie das Geld bekommt und die Reparatur durchführen kann.
Wie schnell geht das?
Elektronisch innerhalb kürzester Zeit. Das ist eine Frage, wie die Versicherer das in ihren Häusern weiterverarbeiten. Geschieht dies elektronisch voll unterstützt, geht es natürlich relativ schnell. Wir haben bei uns festgestellt, dass bei Schäden, die vollelektronisch unterstützt abgewickelt werden, die durchschnittliche Verweildauer in den Werkstätten anderthalb Tage kürzer ist. Das ist für die Versicherung und ihre Kunden gut, für die Werkstatt möglicherweise nur an einem Punkt nicht, weil sie vielleicht den Mietwagen nicht länger vermieten kann. Aber es laufen bereits drei Millionen solcher Transaktionen pro Jahr.
Sind alle deutschen Werkstätten daran angeschlossen?
Nein. Bei der HUK-Coburg sind 1.200 Werkstätten angeschlossen. Wir haben mit unseren Partnerwerkstätten vereinbart, dass wir nur mit ihnen zusammenarbeiten können, wenn eine vollelektronische Kommunikationsabwicklung gewährleistet ist. Das ist im Grunde kein großer Aufwand, weil sie sowieso elektronisch und PC-unterstützt arbeiten. Natürlich gehört auch Überzeugungsarbeit bei den Werkstätten dazu, weil manche den Vorteil zunächst nicht glauben wollen. Sie bekommen aber Schnelligkeit und Sicherheit.
Fazit:
Der Kunde und das Unfallopfer sind nicht mehr existent – der Versicherer in alleinigem Besitz der Beweismittel zur unrechtmäßigen Minimalisierung des Schadenregulierungsaufwandes.
Schlußfolgerung:
Konsequentes Meiden von Partnerwerkstätten, keine Kaskoversicherungen mit Werkstattbindung abschließen.
Internet-Surfer Montag, 10.03.2008 um 20:34
Rechte des Versicherungsnehmers, Rechte des Unfallopfers, Datenschutz, Werkstätten in Abhängigkeit eines Vertragspartners – betrachtet in Kenntnis des obigen Beitrages und nachfolgendem Interview:
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Wenn man weiß, wie die HUK-Coburg mit der DEKRA verfährt und was die weiteren Zielsetzungen sind, so verbietet sich jede Kumpanei gegen die Interessenlage der Kunden von selbst. Kurzum: Man sägt am Ast auf dem man selbst sitzt und merkt es nicht einmal. Wir wissen aus internen Informationen, dass sich die Verantwortungsträger bei der HUK-Coburg über soviel Gutgläubigkeit geradezu schief lachen und beabsichtigen, immer noch eins drauf zu legen, was man ihnen nicht verdenken kann.
Wieviel Schäden werden denn pro Wochen an eine Werkstatt im Durchschnitt vermittelt ? Bestimmt nicht mehr, als die örtlich ansässigen Kfz-Sachverständigen der Werkstatt durch Empfehlung auch zukommen lassen könnten. Jetzt müssen überdies die sog. Vertrauenswerkstätten sehen, dass sie ihre Neuwagen bei den Versicherungsmitarbeitern an den Mann bringen.
Fazit: Ein Geschäft, das zur Einbahnstaße ausartet, ist ein schlechtes Geschäft, aber das zu begreifen, ist wohl nicht so einfach, wie man sich das vielleicht vorstellt. Wer Steine statt Brot wählt, wird fast automatisch zum Asketen, weil er Umsatz mit Gewinn verwechselt.
Zitat:
„Der Geschädigte, respektive dessen Rechtsanwalt, sollte künftig stets bereits in den Anspruchsschreiben an die Versicherer mitteilen, dass das Originalgutachten spätestens nach der Schadensregulierung in unversehrten Zustand zurückzugeben ist.“
Wie wäre es mit einen allgemein gültigem Anspruchsteller-Fragebogen, in dem wirklich nur die Fragen aufgeführt sind, die aus Sicht des Geschädigten zur Schadenregulierung zu beantworten sind. Also kein Ausziehen bis auf letzte Hemd. Weiterhin sollten standardmäßig auch gleich die rechtlich begründeten Forderungen wie z.B. eine telefonische Kontaktaufnahme zum Geschädigten und dessen Werkstatt wird untersagt, einer Nachbesichtigung wird grundsätzlich widersprochen, enthalten sein. Dann der Verweis auf das Urheberrecht zum Gutachten und den darin enthaltenen Lichtbildern sowie die Rückforderung des Gutachtens als auch die Kontaktadresse des Anwaltes.
Dieser, den Geschädigten schützenden Fragebogen könnte hier eingestellt werden und gleichzeitig in den Werkstätten und bei den unabhängigen Gutachtern vorliegen.
MfG Virus
@virus
Hört sich gut an. Das Formular sollte am PC ausgefüllt werden können.
Nur sachbezogene Informationen, die zur Schadenregulierung notwendig sind. Alles andere NUR durch Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt. Eine Kontaktaufnahme von SVs (im Auftrag der Gegenseite) mit dem Unfallopfer sollte grundsätzlich untersagt werden.
Rauchen gefährdet die Gesundheit.
Versicherung gefährdet das Vermögen der Bevölkerung.
In der Vergangenheit hatten wir schon häufiger den Fall, das wir unsere Rechnung zusammen mit dem Originalreparaturschein zur Abrechnung an eine Versicherung geschickt haben. Der Originalschein ist in der Regel notwendig, weil die Versicherung darauf besteht eine Orignalunterschrift des Kunden zu haben. Leider scannen die meisten Versicherungen diese Sachen ein und vernichten die Originale. Hat zur Folge, das so auch Originale verschwinden, wenn die Versicherung z.B. auf Grund der Tatsache nicht bezahlt, weil der Kunde dort nicht versichert ist. So ist es für uns oft schwer unsere Ansprüche gegenüber unserem Kunden durchzusetzen, weil die Originale „leider“ vernichtet wurden.
Vielleicht sollten wir in solchen Fällen die Versicherung in die Haftung nehmen?
Internet-Surfer:
Bei der HUK-Coburg zum Beispiel kriegt der Sachbearbeiter den Fall dann direkt in seinen Arbeitskorb auf den PC gestellt. Er sieht den neuen Schadenfall nebst Bildern, Schadenkalkulation und Beschreibung des Unfallhergangs und kann sofort die Schadenregulierung durchführen.
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Die Allianz geht genauso vor. Hier wurde ein Gutachten mit Schreiben vom 29.01.2008 an die Allianz gesandt. Nachdem sich herausstellte, dass die Allianz nicht die richtige Haftpflichtversicherung war, wurde telefonisch und schriftlich das Gutachten sowie die übrigen Schadensbelege zurückgefordert. Dies dauerte annähernd einen Monat. Die Allianz hat mir netterweise unter dem 29.02.2008 mein Schreiben vom 29.01.2008 im Original sowie das Gutachten übersandt. Auf meinem Schreiben vom 29.01.2008 war folgendes zu lesen: „Eingegangen 31. Jan. 2008 ControlExpert GmbH“. Glück gehabt, das Gutachten war nicht vernichtet.
Dies bedeutet aber auch, dass die Sachbearbeiter die Unterlagen gar nicht mehr zu Gesicht bekommen, sondern sich alles am PC ansehen können, nachdem ControlExpert die Schadensbelege eingescannt hat.
Redaktion: Der Anwalt der Beklagten (HUK-Coburg) teilte nach Aufforderung des Gerichts wie folgt mit:…können beklagtenseits die Originallichtbilder zum Gutachten … nicht vorgelegt werden…Es können daher nur Farbkopien gefertigt werden. Diese sind erfahrungsgemäß nicht sehr aufschlussreich.
Dann weiß man jetzt auch, warum manche Versicherungen Schäden bestreiten. Es heißt dann vielfach, kann der Schaden auf dem/den Bild/Bildern nicht festgestellt werden.
@ peacemaker
Wenn der Geschädigte anwaltlich vertreten ist und dies dem eintrittspflichtigen Krafthaftpflichtversicherer mitgeteilt worden ist, darf die Versicherung gar nicht mehr direkt mit dem Mandanten Kontakt aufnehmen. Umgehungsverbot wird derartiges Unterlassen des direkten Kontaktes genannt. Der Haftpflichtversicherer hat Wünsche, mehr kann der Haftpflichtversicher nicht haben, über den Anwalt an den Geschädigten zu richten. Ansprüche kann die eintrittspflichtige Versicherung nicht stellen. Die Versicherung ist Schuldner der Schadensersatzleistung und der Geschädigte ist Gläubiger. Nicht umgekehrt. Nur wer Gläubiger ist kann fordern. Den Versicherern muß dies einmal deutlich erklärt werden. Aus dem Gesetz ergibt sich kein Anspruch des Versicherers auf Nachbesichtigung. Bei derartigen Ansprüchen der Versicherer sollte immer nach der entsprechenden Anspruchsgrundlage gefragt werden. Eine solche ist nicht existent.
MfG
RA. Wortmann
Für den Fall, dass die Versicherung das Gutachten nicht zurück schicken will oder kann, hat der Geschädigte Anspruch auf eine Zweitschrift?
Schon wieder Kosten, die die Versicherer zu vertreten haben und so nebenbei wird dann noch der Gutachter erfreut? Die Anfertigung einer Zweitschrift einschl. Originallichtbilder dauert je nach Gutachtenumfang sicher eine Stunde aufwärts. Verbessert die Auslastung und ist bestimmt eine willkommene Einnahmequelle für diese geschundene Berufsgruppe.
Wie verhält es sich eigentlich mit der Haftung des Anwalts? Der Anwalt schickt das Originalgutachten an die Versicherung und fordert dann das Eigentum seines Mandanten in der Regel nicht mehr zurück?!
@RA Wortmann
Sie haben völlig Recht. Aber wie oft meldet sich beim Geschädigten ein SV, der das beschädigte Fahrzeug im Auftrag der Versicherung nachbesichtigen soll? Das geschieht am RA vorbei. Wenn dieser dann vom SV oder Geschädigten informiert wird, wird der Nachbesichtigung oft auch noch zugestimmt, um die Regulierung zu „beschleunigen“. Was wirklich Sache ist, wird den Versicherungen dann leider nicht ernsthaft erklärt! Dann muß der SV den RA oft „beraten“, was für seinen Mandanten gut ist und was nicht.
…wenn man sich das neue Versicherungsvertragsrecht betrachtet in puncto Aufklärung des Versicherungsnehmers müsste ja auch eine umfassende Beratung im Bereich Fahrzeughaftpflicht/Kasko stattfinden.
Ich unterstelle daß dies nicht korrekt gehandhabt wird und mancher Verbraucher schlicht „übern Tisch“ gezogen wird, denn welcher Kunde würde freiwillig Verträge unterzeichnen die ihn schlechter stellen?
Hierzu zählt mM. nach auch „vergessene“ Aufklärung über die (gewollte) Verschleppung von Unterlagen, Einschaltung externer Kürzungsfirmen mit gesetzeswidrigem Verhalten und sonstigen „Kleinigkeiten“.
Gruss Trommler
Jede Klage auf Schadenersatz(rest)ansprüche sollte deshalb von vorn herein als Beweisantritt das „von der Beklagten vorzulegende Originalgutachten“ enthalten.Fordert sie dies im Falle der zuvor durch sie vorgenommenen Vernichtung nicht beim SV nochmals an und legt nur einen Farbausdruck vor, wäre dies eine unzulässige Verfälschung der Bewismittel die nicht zu Lasten des Klägers gehen darf. Eine elegante Prozeßabkürzungsmethode für überbeanspruchte Gerichte! Man nehme nur mal an ,es ginge in dem Prozeß nur um die 17,88 Euro Restgutachtenkosten. Das wäre dann eine Zwickmühle für die „nachbestellende“ Versicherung.
RA Wortmann Dienstag, 11.03.2008 um 10:22
Dies bedeutet aber auch, dass die Sachbearbeiter die Unterlagen gar nicht mehr zu Gesicht bekommen, sondern sich alles am PC ansehen können, nachdem ControlExpert die Schadensbelege eingescannt hat.
Geht das dann so mit rechten Dingen zu. Kann die Versicherung meine Dokumente zu meinem Unfall einmal rund um den Erdball schicken?
@ Geschädigter 12.03.2008, 9.23 h
Hallo Geschädigter,
eindeutig nein! Aber wo kein Kläger, da kein Richter. Die Versicherungen können m.E. nur dadurch gezwungen werden, die Originalgutachten nicht mehr einzuscannen bzw. einscannen zu lassen, wenn der Geschädigte durch seinen erfahrenen Rechtsanwalt ausdrücklich darauf hinweist, dass das Originalgutachten an den Geschädigten zu Händen des Anwaltes zurückgesandt werden muss. Wenn der eintrittspflichtige Versicherer dem nicht nachkommt sofort Klage auf Herausgabe
gem. § 985 BGB erheben. Eigentümer des Originalgutachtens ist der Geschädigte und Besitzer die Versicherung. Gem. § 985 BGB kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe des Gutachtens verlangen. Nachdem die Versicherung schriftlich zur Herausgabe der Originalunterlagen aufgefordert ist unter Fristsetzung und Klageandrohung diese nach fruchtlosem Ablauf einreichen.
Nach dem Aufforderungsschreiben wird man die Reaktion des Versicherers feststellen. Ich bin auf die auf die Versicherer zukommende Prozeßflut gespannt. Vielleicht kann hier nach einem halben Jahr berichtet werden.
RA. Wortmann
Wenn man die Sache einmal genauer betrachtet, handelt es sich bei der Zerstörung der Gutachten um eine Ungeheuerlichkeit!
Vorsätzliche und willkürliche Vernichtung von Beweismitteln (Fremdeigentum).
Zudem gibt es doch sicherlich Fristen für die Aufbewahrung von Dokumenten dieser Art?
Das Einscannen wird man wohl nicht verhindern können?
Durch einen Hinweis im Gutachten, der die nicht genehmigte Vervielfältigung untersagt, ist das Einscannen jedoch illegal. Das Scannen der Lichtbilder ist gemäss Urheberrechtsgesetz sowieso untersagt.
Das „papierlose Büro“ ist also nichts anderes als eine Aneinanderreihung von Rechtsverstössen. Nichtzuletzt auch aus Gründen des Datenschutzes.
Aber was ist eigentlich mit den Fällen in der Vergangenheit?
Wie sind hier die Verjährungsfristen, wenn man Originalgutachten aus bereits abgeschlossenen Fällen zurückfordern will?
Wie sieht es eigentlich mit dem Urheberrechtsverstoss beim Ursprungsbeitrag aus?
Der Anwalt gibt dort eindeutig zu, dass das Gutachten eingescannt wurde und klopft dann noch leise an, ob Farbkopien vielleicht doch ausreichen, stellt dann aber selbst die Scanqualität wieder in Frage. Eindeutiger Nachweis eines Urheberrechtsverstosses und unterschwelliges Angebot zur unzulässigen Vervielfältigung der Lichtbilder?
Money, money, money….
hi kassenwart
ich sehe das so,dass die herstellung einer elektronischen akte nicht untersagt werden kann,wenn ausreichende vorkehrungen gegen einen missbrauch der daten getroffen wurden.
davon zu trennen ist aber der anschliessende akt der urkundenvernichtung;dieser ist durch nichts gerechtfertigt!
mit dem strafrecht ist diesen unsitten allerdings hier wohl nicht beizukommen:§274 abs.1 nr.1 StGB lautet:
„mit freiheitsstrafe bis zu fünf jahren oder mit geldstrafe wird bestraft,wer eine urkunde oder eine andere technische aufzeichnung,welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschliesslich gehört,in der absicht,einem anderen nachteil zuzufügen,vernichtet,beschädigt oder unterdrückt……„
problem dabei ist die nachteilszufügungsabsicht,die der staatsanwalt dem täter nachweisen muss.
zivilrechtlich hat der eigentümer einer sache einen herausgabeanspruch gegen den besitzer der sache,wenn dieser kein besitzrecht (mehr) hat.
ich empfehle die formulierung:„bezüglich des anbei übersandten gutachtens erhalten sie ein zeitlich auf die dauer von 4 wochen begrenztes besitzrecht;ich bitte um rückgabe nach zeitablauf an den eigentümer!
das gibt dann ausserordentlichen verwaltungsaufwand,schafft arbeitsplätze in der versicherungswirtschaft und entspricht sogar nebenbei noch der rechtslage!
didgeridoos,play loud
@downunder
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„ich sehe das so,dass die herstellung einer elektronischen akte nicht untersagt werden kann,wenn ausreichende vorkehrungen gegen einen missbrauch der daten getroffen wurden.“
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Sind ausreichende Vorkehrungen gegen Datenmissbrauch getroffen, wenn die „elektronischen Akten“ seitens der Versicherungswirtschaft an Fremdfirmen wie ControlExpert u.a., zum Zwecke der unrechtmässigen Kürzung von berechtigten Schadensersatzansprüchen, weiter gegeben werden und sich der eine oder andere darüber hinaus dort bereits mit seiner Datensammlung brüstet?
Außerdem darf man nicht vergessen.
Teile der Akte werden durch diese „Kürzungsfirmen“ dann noch einer weiteren Öffentlichkeit preisgeben, z.B. durch Einstellung der Fahrzeuge in eine Restwertbörse.
Welch Daten sammeln eigentlich die Restwertbörsen?
Schutz der Kundendaten bei Versicherern – vielleicht?
Schutz der Geschädigtendaten bei Versicherungen = lächerlich!
Die zivilrechtliche Sache mit der Rückgabe des Originalgutachtens sollte jedoch spätestens ab jetzt grundsätzlich beachtet werden.
Die Schaffung von Arbeitsplätzen als Nebenprodukt ist natürlich besonders zu begrüssen.
Man sollte hierbei aber nicht vergessen, dass die Versicherer durch den bisherigen Vorteil dieser „Unterlassungsmöglichkeit“, diese Arbeitsplätze nicht bereit zu stellen hatten und dadurch jahrzehntelang zusätzliche Gewinne einfahren konnten.
Wieder eine Millionenposition, die den Versicherern, zum Nachteil der Geschädigten, bisher einfach „geschenkt“ wurde.
Und wer weiß?
Vielleicht wurden und werden die Originalgutachten nicht einmal nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten entsorgt, sondern einfach nur „weggeworfen“ oder kostengünstigen Entsorgungsbetrieben „anvertraut“. So wäre durchaus vorstellbar, dass die Daten auf der einen oder anderen Müllhalde oder Altpapierstation noch vollständig zur weiteren Verwendung zur Verfügung stehen? Auch Shreddervorgänge kosten Geld, das die Versicherer, wie jeder weiß, ausschließlich in Gewinne umwandeln wollen. Von den Entsorgungsbetrieben ganz zu schweigen.
Hallo,
was ist denn mit dem BGH Urteil vom 2-5-1985
BGH I ZR 47/83
GA darf nicht auseinander genommen werden)!!
Seit etwa 2003 haben alle unsere Anschreiben an die Versicherungen den Hinweis, daß nach Regulierung das Gutachten unversehrt und im Original dem Auftraggeber/Geschädigten zurück zu senden ist und auf jeder Seite ist außerdem ein Copyrigthvermerk!!!
Und ??? Nicht ein einziges mal habe ich davon Kenntnis erlangt daß auch so verfahren wurde, – und Urheberrecht ?? Niemanden bei den Assekuranzen schert das auch nur im Geringsten!
Gegen unerlaubte Vervielfältigung gibt es ein Photopapier, das nach Herstellerangaben einen Scanschutz aufweist.
Google Suchworte: Photolux Scanschutz Papier
http://www.google.de/search?hl=de&q=photolux+scanschutz+papier&btnG=Suche&meta=
http://www.google.de/search?hl=de&q=pho00573&btnG=Google-Suche&meta=
Nicht ganz billig, aber wirksam.
@borsti
Bei Verletzung von Urheberrechten ist die Gesetzes- und Rechtslage doch sonnenklar. Zum widerspruchslosen Urheberrechtsverstoss gehören jedoch immer zwei. Einer der die Rechte verletzt (die böse, böse Versicherung) und einer der es sich gefallen lässt (der arme, arme Gutachter)……
hi borsti
zunächst mal lg ins unterholz!
der auftraggeber muss das gutachten zurückverlangen;
wenn er es nicht bekommt,dann muss er die kosten ersetzt verlangen,die sein SV für eine reproduktion berechnen würde.
das sind locker 100 bis 150,-€
der geschädigte muss doch sachgerecht dem beliebten VORSCHADENSEINWAND der versicherer bei einem künftigen schaden an seinem fahrzeug begegnen können,oder?
sydney´s finest
Hallo Fotograf
Zitat: —————
Bei Verletzung von Urheberrechten ist die Gesetzes- und Rechtslage doch sonnenklar. Zum widerspruchslosen Urheberrechtsverstoss gehören jedoch immer zwei. Einer der die Rechte verletzt (die böse, böse Versicherung) und einer der es sich gefallen lässt (der arme, arme Gutachter)…
————
Ich werde das beherzigen, – weil, – ich hab ja auch sonst nichts weiter zu tun als hier hinterher zu recherchieren.
hi downunder,
mir ist da ein Urteil des LG-Bremen bekannt, – das muß etwa 10-12 Jahre her sein, – da wurde die Versicherung verurteilt die Gutachtenkosten komplett zu ersetzen.
Leider habe ich das Aktenzeichen nicht mehr. Das Urteil wurde damals auch in einer namhaften Publikation ( ZfS ?? ) veröffentlicht.
Grüße aus dem Uh.
Das Urhebrrecht gefällt der HUK-Coburg gar nicht und Sie schreibt:
„Dennoch wollen wir den Widerspruch gegen die Weitergabe Rechnung tragen und reichen Ihnen die Unterlagen mit dem Vorschlag zurück, diesen Hinweis entfernen zu lassen. Nach Erhalt des bereinigten Gutachtens werden wir eine Prüfung zur Schadenhöhe vornehmen.
Mit diesem Brief schickt die HUK-Coburg das zerlegte und nach dem Einscannen wieder zusammengeheftete Gutachten zurück.
Denn Beweis dafür haben sie gleich in das Gutachten mit eingefügt. PATCH 3 ZDPSI 3, Stand 9.04 mey
Mal schauen was der Rechtsanwalt daraus macht.
Na was wohl?
Das gleiche wie immer. Reichlich zusätzliche Kosten für die Versichertengemeinschaft der HUK!
hmmm….wie siehts denn aus mit § 44a UrHG…?
Es geht noch besser:
Nachdem ich die HUK darauf hingewiesen habe, dass ein Hinweis auf das Urheberrecht und den Datenschutz keine Untersagung meinerseits darstellt, sondern man sich hierzu mit dem Gesetzgeber in Verbindung setzen mag, habe ich folgenden Wortlaut (auszugsweise zittiert) per Brief bekommen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
… wir haben Ihnen das gegenständliche Gutachten (zerschnitten, wie sonst!!!) … nicht zurückgeschickt, weil Sie den Hinweis auf Ihr Urhebrrecht in Ihrem Gutachten hatten und damit der Einstellung Ihrer Gutachten im Totalschadenfall in die Restwertbörse widersprochen haben. Dieser Umstand ist uns seit Jahren bekannt und wir entsprechen dem – wie Ihnen hinlänglich bekannt sein dürfte…
Die HUK erkennt den Urheberrechtsschutz an und entspricht disem „Umstand“ schon „seit Jahren“ und stellt keine Bilder mehr (nur von mir?) in die Restwertbörse? Ist ja ganz was Neues. Komisch, die letzte Unterlassung diesbezüglich ist aus Ende 2008.
und weiter:
…wir haben Ihnen zu erläutern versucht, dass sich unsere Rückgabe Ihres Gutachtens ausschließlich auf den Passus bezieht, auf dem Sie „auf den Datenschutz“ hinweisen. Wir habe deshalb unterstellt, dass Sie im Reparaturfall die Überprüfung Ihrer Gutachten durch unsere Kooperationspartner untersagen…
und
… auch unter Berücksichtigung Ihres Verbots, Ihre Gutachten für den Scan-Vorgang aufzubereiten (Ach, so nennt man das bei der HUK. Ich dachte bis jetzt, dass ist Sachbeschädigung von fremden Eigentum.), sehen wir nur die Möglichkeit, Ihnen bzw. dem Auftraggeber die Gutachten weiterhin im Original zurückzusenden mit dem Hinweis, dass uns eine korrekte Schadenbearbeitung, die auch eine Überprüfung der einzelnen Schadenpositionen beinhalten muss, leider nicht ermöglicht wird.
Mit freundlichen Grüßen
HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG
Liebe HUK,
ich erspare mir an dieser Stelle große Kommentare. Denn ich gehe nicht davon aus, dass bei Ihnen und Ihren Kooperationspartnern nur Personen beschäftigt sind, die das Lesen verlernt haben. Somit kann man, wenn man lesen kann, auch Positionen im Gutachten überprüfen. Wie sonst?! Denn wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Das bezieht sich auch auf die nun folgenden Gerichtsurteile gegen die HUK, deren Mitarbeiter /-innen nun per Richterspruch zum Lesen „verdonnert“ werden. Denn das Zerlegen z.B. eines Buches ist doch keine Voraussetzung um den Inhalt überprüfen zu können.
Mir liegt folgender Fall vor, den ich kaum glauben wollte.
Der Geschädigte ließ bei einem freien SV das Schadensgutachten fertigen. Dieser sandte das Gutachten und seine auf Seite 3 des Gutachtens eingeheftete Kostenrechnung an die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung, die Allianz. Einige Tage später sandten Die RA. BLD das Originalgutachten zurück mit dem Vermewrk, dass aufgrund des Urheberrechtsvermerkes und des Verbotes der Weitergabe an Dritte das Gutachten nicht brauchbar sei. Merkwürdig an dem zurückgesandten Originalgutachten war nur, dass auf Seite 3 der Originaleingangsstempel der Controll-Expert stand sowie ein Originalsendebericht der CE an RAe. BLD.
Trotz Verbotes wurde das Gutachten an externe Prüfdienstleister weitergeleitet. Ein Unding, oder?
MfG
Werkstatt-Freund