Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
es geht wieder zurück nach Leipzig. Nachfolgend stellen wir Euch hier noch ein Urteil des AG Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK24 AG vor. Es handelt sich, wie wir meinen, um eine weitere erfreuliche Entscheidung aus Leipzig gegen die kürzende HUK-COBURG. Eigentlich müssten die Verantwortlichen bei der HUK-COBURG in Coburg/Bayern jetzt doch eigentlich einmal aufwachen, dass ihre Kürzungsmaschen nicht weiterführen? So oft kann man doch nicht auf die Nase fallen, um nicht zu merken, dass die Kürzungen allesamt rechtswidrig sind. Lest aber selbst die erfreulich klare Entscheidung des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 103 C 653/15
Verkündet am: 21.10.2015
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin
gegen
HUK24 AG, Bahnhofplatz 1, 96440 Coburg, v.d.d. Vorstand Detlef Frank
– Beklagte
wegen Gutachterkosten
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2015 am 21.10.2015
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, 72,50 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2014 an die Klägerin zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 72,40 EUR festgesetzt.
Tatbestand
(auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist gemäß §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249, 398 BGB vollumfänglich begründet.
Die Kosten der Schadensfestsetzung sind grundsätzlich Teil des nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Schadens, soweit dies zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, so BGH-Urteil vom 11.02.2014 Az.: VI ZR 225/13. Die Klägerin kann die ihr zustehenden Sachverständigenkosten auch aus abgetretenem Recht geltend machen. Am 17.09.2014 ereignete sich in Leipzig ein Verkehrsunfall zwischen dem Pkw der Geschädigten mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw des Versicherungsnehmers … mit dem amtlichen Kennzeichen … .
Die 100 %-ige Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien grundsätzlich unstreitig. Soweit die Beklagte einwendet, die Abtretung der Forderung sei nicht wirksam erfolgt, setzt sie sich einerseits in Widerspruch zu vorangegangenem Verhatten, da sie auf die abgetretene Forderung bereits einen Nfertrag in Höhe von 91,60 EUR netto geleistet hat.
Darüber hinaus ist die Abtretung wirksam. Sie ist ausreichend bestimmt und auch bestimmbar. In der Abtretungserklärung vom 22.09.2014, Anlage K 3, sind ausdrücklich nur die Gutachterkosten abgetreten. Es ist bereits eine Rechnungsnummer vorhanden. Der Schadensfall ist ausreichend bezeichnet, nämlich der Anspruchsteller mit dem amtlichen Kennzeichen des Pkw und der Anschrift sowie der Versicherungsnehmer der Beklagten mit amtlichen Kennzeichen des von ihm versicherten Fahrzeuges nebst Anschrift. Die Beklagte ist ebenfalls benannt. Auch die Schadensnummer der Beklagten, welche diese vergeben hat ist aufgeführt. Die Klägerin und die Geschädigte haben die Abtretung unterschrieben. Die Klägerin ist auch von der Geschädigten berechtigt worden, die Abtretung offen zu legen.
Zwischen der Geschädigten und der Klägerin ist ein Werkvertrag über die Erstellung eines Gutachtens geschlossen worden. Die Geschädigte hat mit der Unterschrift bestätigt, die Honorartabelle der Klägerin als Abrechnungsgrundlage verbindlich anzuerkennen. Die Geschädigte durfte sich auch bei der Erstellung des Schadensgutachtens, welches regelmäßig von der Haftpflichtversicherung des Schädigers, also auch der Beklagten, vorausgesetzt wird, damit begnügen, den in ihrer Lage ohne weiteres zu erreichenden Kfz-Sachverständigen zu beauftragen und musste nicht zuvor eine Marktforschung in ganz Leipzig nach dem honorargünstigten Sachverständigen betreiben. Die Schadensminderungspflicht wird nämlich erst dann verletzt, wenn die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung für den Geschädigten deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegt Die Geschädigte muss insbesondere nicht die Tabellensätze der BVSK-Honorar-Umfange kennen, die allerdings im vorliegenden auch nicht überschritten sind.
Die von der Klägerseite geltend gemachten Nebenkosten sind ebenso vertraglich vereinbart worden zwischen ihr und der Geschädigten wie die Grundkosten, so dass es auch auf einen Mttelwert oder Prozentsatz hinsichtlich der Nebenkosten nicht ankommt. Die Grundkosten der Klägerin orientieren sich an der Schadenshöhe. Diese ist von der Beklagten nicht bestritten. In der Entscheidung VI ZR 225/13 hat der BGH Nebenkosten in Höhe von 2,80 EUR/Lichtbild und eine Pauschale für Telefon, EDV-Kommunikation, Büromaterial, Porto- und Schreibkosten in Höhe von 75,00 EUR anerkannt.
Die Klägerseite macht lediglich 2,00 EUR Fotokosten pro Bild geltend und für Schreibkosten, Porto, Telefon etc. Kosten in Höhe von 74,00 EUR insgesamt. Das Amtsgericht Leipzig hat bereits in anderen Entscheidungen aus den Jahren 2006 und 2007 sogar Schreibkosten in Höhe von 4,90 EUR pro Seite ausdrücklich gebilligt. Die hier geltend gemachten Schreibkosten liegen weit darunter. Dass die Nebenkosten auf einen Pauschalbetrag zu kürzen oder auf 25 % des Grundbetrages festzulegen wären, sieht das Gericht nicht. Der Dokumentationsaufwand bei einem geringeren Schaden muss nicht wesentlich geringer sein als bei einem höheren Schaden.
Dass die Geschädigte hätte erkennen und müssen, dass das Honorar der Klägerseite überhöht sein soll wie nach Auffassung der Beklagtenseite, ist nicht ersichtlich. Das Amtsgericht Leipzig hat in unzähligen Entscheidungen aus den letzten Jahren festgestellt, dass die von der Klägerseite geltend gemachten Honorare für angemessen zu erachten sind. Deshalb war es auch der Geschädigten nicht zuzumuten, sich nach einem anderen Sachverständigenbüro, das eventuell günstiger gewesen wäre, umzuschauen. Angesichts der noch offenen Honorarforderung in Höhe von 72,40 EUR bei einem Gesamtrechnungsbetrag von 790,16 EUR kann sowieso von einer „ungerechtfertigten“ Gebührenerhöhung keine Rede sein, da der geforderte Betrag nicht einmal 10% der Gesamtsumme erreicht.
Die Nebenforderungen sind gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu ersetzen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 704, 708 Nr. 11, 711 ZPO.