AG Cuxhaven verwirft Einspruch der HUK 24 AG gegen ein gegen sie ergangenes Versäumnisurteil, mit dem sie zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten verurteilt war (AG Cuxhaven Urteil vom 17.11.2015 – 5 C 377/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Hamburg geht es elbabwärts nach Cuxhaven. Nachstehend stellen wir Euch am Samstagvormittag auch noch ein Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG vor. Weil die HUK 24 AG wiederum die berechneten Sachverständigenkosten nach einem in Cuxhaven erfolgten Verkehrsunfall nicht vollständig erstatten wollte, musste der vom Unfallopfer eingeschaltete Kfz-Sachverständige den abgetretenen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten gerichtlich geltend machen. Dabei war das angerufene Amtsgericht in Cuxhaven örtlich und sachlich zuständig. Gegen die HUK 24 AG erging zu Recht Versäumnisurteil, weil diese die gesetzten Fristen (!!) missachtete. Allerdings konnte sie noch rechtzeitig Einspruch einlegen lassen. Allerdings war der Einspruch unbegründet. Mit Streiturteil vom 17.11.2015 wurde der Einspruch zurückgewiesen und das ursprüngliche Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit dem Versäumnisurteil war die HUK 24 AG bereits zu Recht zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt worden. Zutreffend hat das Gericht auch bei der Schadensschätzung auf den Gesamtbetrag abgestellt. Was von den Anwälten der HUK 24 AG wieder an Pflichten des Geschädigten vorgetragen wurde ist abenteuerlich. Derartige Pflichten kennt das BGB nicht. Keineswegs ist der Geschädigte verpflichtet, einen möglichst honorargünstigen Sachverständigen auszuwählen. Er kann einen Sachverständigen in seiner Region mit der Erstellung des Gutachtens über Schadensumfang und Schadenshöhe beauftragen. Er muss nicht zugunsten der HUK 24 AG sparen. Das erkennende Gericht hat die Anwälte der HUK 24 AG daher zu Recht auf die bestehende Rechtslage hingewiesen und den Einspruch als unbegründet verworfen. Die durch den Einspruch entstandenen weiteren Kosten hätte die HUK-COBURG ihrer Versichertengemeinschaft ersparen können. So sind zu Lasten der Versicherten der HUK-COBURG nur weitere unnötige Kosten produziert worden. Die HUK-COBURG hat aber auch ihren Versicherten gegenüber Pflichten, mit den anvertrauten Versichertengeldern sparsam umzugehen. Lest aber selbst das Urteil des AG Cuxhaven und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht
Cuxhaven

5 C 377/15                                                                                                 Cuxhaven, 17.11.2015

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK 24 AG, vertr. d. d. Vorstand dieser vertr. d. D. Frank u. D. Thomas, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Cuxhaven im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO durch den Richter am Amtsgericht W. für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil vom 11.08.2015 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 122,43 € festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 11.08.2015 ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 17.08.2015 zugestellt. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist mit Telefax am 24.08.2015 bei Gericht eingegangen, also innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist gemäß § 339ZPO.

Der Einspruch ist jedoch unbegründet, denn die Kläger können von der Beklagten die Zahlung eines restlichen Honorars gemäß Rechnung vom 08.05.2015 (Rechnungsnummer: …) in Höhe von 122,43 € gemäß §§ 398, 249 BGB, 115 VVG beanspruchen.

Der Einwand der Beklagten zur Aktivlegitimation der Kläger ist unbegründet. Die als Anlage K 3 (Bl. 28 d. A.) überreichte Vereinbarung zwischen den Klägern und dem durch das Unfallereignis Geschädigten Herrn … vom 08.05.2015 genügt den Anforderungen, die an eine wirksame Abtretung gemäß § 398 BGB zu stellen sind. Entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters ist die Abtretung nicht zu „unbestimmt“. Unfalltag und Unfallort sind in der Vereinbarung angegeben (02.05.2015, Cuxhaven). Zur Wirksamkeit der Abtretung ist es nicht erforderlich, dass die abgetretene Forderung der Höhe nach bereits konkret beziffert wird. Auch ein weiterer Vortrag zum Unfallhergang und zur Haftung war nicht erforderlich.
Nach dem Abtretungsvertrag vom 08.05.2015 sind die Kläger ausdrücklich ermächtigt, die abgetretenen Schadensersatzansprüche bzgl. der Kosten für die Erstellung des Gutachtens im eigenen Namen geltend zu machen (Anlage K 3, Bl. 28 d. A.). Da die Beklagte zudem auch bereits außergerichtlich 831,00 € an die Kläger gezahlt hat, ist der Einwand zur fehlenden Aktivlegitimation nicht nachvollziehbar.

Die Kläger haben die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens gemäß Rechnung vom 08.05.2015 abgerechnet. Danach ergibt sich ein Gesamtbetrag inkl. MwSt. in Höhe von 953,43 € (Anlage K 2, Bl. 27 d. A.). Abzüglich der darauf von der Beklagten außergerichtlich gezahlten 831,00 € ergibt sich der Differenzbetrag in Höhe von 122,43 €, der mit der vorliegenden Klage geltend gemacht wird.

Gemäß § 404 BGB ist die Beklagte berechtigt, den Klägern alle Einwendungen entgegenzusetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegenüber dem Zeden-ten/Geschädigten, Herrn … , begründet waren. Begründete Einwendungen bestehen jedoch nicht.

Der Geschädigte war berechtigt, zur Feststellung der Schäden an seinem Fahrzeug ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Erforderlichkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht vergleichbar mit der Entscheidung des Amtsgerichts Cuxhaven zum Aktenzeichen 5 C 146/15, die vom Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 13.10.2015 eingeführt wurde (Bl. 54 ff. d, A.). Der Beklagtenvertreter verkennt, dass es im Sachverhalt zur Entscheidung im Verfahren 5 C 146/15 zwischen den Parteien streitig ist, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich war. Diese Frage ist jedoch im vorliegenden Verfahren unstreitig, denn die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen beziehen sich ausschließlich auf die Höhe der abgerechneten Sachverständigenkosten. Dazu trägt die Beklagte vor, der Gebührenansatz sei nicht gerechtfertigt und die Sachverständigenkosten seien unverhältnismäßig und überhöht. Fotokosten und Schreibkosten seien nicht erstattungsfähig, da sie bereits im Grundhonorar enthalten seien. Die Fahrtkosten seien außerdem übersetzt und auch nicht erforderlich gewesen, denn der Geschädigte hätte einen Sachverständigen in Cuxhaven beauftragen müssen. Schreibkosten seien grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt, da die Anfertigung von Gutachten „computergestützt“ erfolge. Der in Rechnung gestellte zweite Fotosatz sei nicht erforderlich gewesen und die für die Lichtbilder in Ansatz gebrachten Preise seien völlig übersetzt.

Der Beklagtenvertreter verkennt bei seinen Einwendungen zur Höhe der abgerechneten Sachverständigenkosten, dass es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, dass die durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstehenden Kosten dem Geschädigten grundsätzlich auch dann zu erstatten sind, wenn sich zeigen sollte, dass das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (vgl. dazu die Kommentierung in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, § 248, Rn. 58, mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung). Dieser rechtliche Ansatz bleibt auch dann bestehen, wenn der Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Sachverständigengutachten vom Geschädigten an den Sachverständigen abgetreten wurde, wie im vorliegenden Fall.

Die Beklagte ist gehalten, im Rahmen ihrer Einwendung gemäß § 404 BGB vorzutragen, dass dem Geschädigten bei Beauftragung des Sachverständigen ein sogenanntes Auswahl verschulden anzulasten ist, wodurch er gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen hat. Dazu fehlt jedoch entsprechender Sachvortrag. Es liegen vielmehr keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen Kenntnisse für ein „deutliches Überschreiten der üblichen Preise“ vorlagen. Dies gilt insbesondere auch bzgl. der in der Honorarabrechnung eingestellten Kosten für Fotos, Schreibgebühren und Fahrtkosten. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar und erkennbar, dass die dafür in Rechnung gestellten Kosten „unüblich“ oder „überzogen“ sind. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum ein zweiter Fotosatz nicht erforderlich gewesen sein soll. Auch die Fahrtkosten sind nachvollziehbar, denn für den Sachverständigen war eine Fahrt nach Cuxhaven zur Begutachtung des Fahrzeuges erforderlich. Der Geschädigte war im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht verpflichtet, unmittelbar vor Ort in Cuxhaven einen Sachverständigen zu beauftragen.

Im Übrigen wurde auch bereits vom Klägervertreter mit Schriftsatz vom 16.09.2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht maßgeblich auf einzelne Abrechnungspositionen ankommen kann, sondern entscheidend auf die „Gesamtheit der Kosten“ abzustellen ist, die durch die Beauftragung des Gutachters entstanden sind. Danach kann nicht erkannt werden, dass eine begründete Einwendung der Beklagten gemäß § 404, 254 BGB besteht. Vielmehr ist festzustellen, dass sich die Sachverständigengutachten im Rahmen des Üblichen bewegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

Der Streitwert für den Rechtsstreit war in Höhe der Hauptforderung festzusetzen auf 122,43 €.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. HUK-Drohne sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils wird besonders deutlich,mit welchem Firlefanz sich Rechtsanwälte und Gerichte sich bisher beschäftgt haben. Die Ursachen dafür sind vorwiegend in den Schriftsätzen der HUK-Coburg Anwälte zu suchen, die so konzipiert sind, dass sie Verwirrung stiften und da muss man von Vorsatz ausgehen.

    Als bemerkenswert ist aus den Entscheidungsgründen herauszustellen:

    „Der Beklagtenvertreter verkennt bei seinen Einwendungen zur Höhe der abgerechneten Sachverständigenkosten, dass es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, dass die durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstehenden Kosten dem Geschädigten grundsätzlich auch dann zu erstatten sind, wenn sich zeigen sollte, dass das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (vgl. dazu die Kommentierung in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, § 248, Rn. 58, mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung). Dieser rechtliche Ansatz bleibt auch dann bestehen, wenn der Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Sachverständigengutachten vom Geschädigten an den Sachverständigen abgetreten wurde, wie im vorliegenden Fall.“

    Damit wird deutlich, welche Infragestellungen unter werkvertraglichen Gesichtspunkten überflüssig sind.

    In schadenersatzrechtlicher Betrachtung ist auch keine Schätzung unter Verwendung irgendwelcher Honorarlisten erforderlich. Gerichte sollten aber auf die Frage eines Auswahlverschuldens ebenso eingehen, wie auf den Versuch, dem Geschädigten einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht anzulasten und ihm negative Eigenschaften zu unterstellen nach dem Sprachgebrauch des BGH. Wir haben gekürzt, weil Du Geschädigter kein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch bist und Fahrlässig gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen hast. Deshalb auch bei 100 % Haftung keine 100% Schadenersatz. Was stört uns da Sinn und Inhalt des § 249 BGB und der ganze Quatsch um die ex ante Sichtweise des Unfallopfers? WIR haben das HUK-Coburg-Tableau 2012 und da rechnen wir auch jetzt noch nach ab und demnächst gibt es dann noch weniger nach dem Justizvergütungsgesetz lt. BVSK Tableau 2015, denn das hat der Elmar vom BVSK seinen Zöglingen als immer noch günstig verklickert und die Schafe rechnen jetzt danach auch ab. Na ja, Sonderkonditionen für die vielen Aufträge aus der Versicherungswirtschaft. Aber der Gesetzgeber hat da auch noch ein Wörtchen mitzureden, denn nicht alles was von oben kommt ist auch gut. So sieht man den auch an diesem Urteil, dass es durchaus noch unabhängige Richterinnen und Richter in der BRD gibt, die ihr Handwerk verstehen und sich von dem teuflischen Geschwafel der HUK-Coburg-Anwälte nicht belatschern lassen. Deshalb sind folgende Teile der Entscheidungsgründe auch noch beachtenswert:

    „Die Beklagte ist gehalten, im Rahmen ihrer Einwendung gemäß § 404 BGB vorzutragen, dass dem Geschädigten bei Beauftragung des Sachverständigen ein sogenanntes Auswahl verschulden anzulasten ist, wodurch er gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen hat. Dazu fehlt jedoch entsprechender Sachvortrag. Es liegen vielmehr keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen Kenntnisse für ein „deutliches Überschreiten der üblichen Preise“ vorlagen. Dies gilt insbesondere auch bzgl. der in der Honorarabrechnung eingestellten Kosten für Fotos, Schreibgebühren und Fahrtkosten. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar und erkennbar, dass die dafür in Rechnung gestellten Kosten „unüblich“ oder „überzogen“ sind. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum ein zweiter Fotosatz nicht erforderlich gewesen sein soll. Auch die Fahrtkosten sind nachvollziehbar, denn für den Sachverständigen war eine Fahrt nach Cuxhaven zur Begutachtung des Fahrzeuges erforderlich.“

    „Im Übrigen wurde auch bereits vom Klägervertreter mit Schriftsatz vom 16.09.2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht maßgeblich auf einzelne Abrechnungspositionen ankommen kann, sondern entscheidend auf die „Gesamtheit der Kosten“ abzustellen ist, die durch die Beauftragung des Gutachters entstanden sind.“

    Ein goldenes Urteil für die Wahrung der Unabhängigkeit der qualifizierten Sachverständigen in diesem Lande.

    HUK-Drohne

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