Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachstehend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Hannover zu den Sachverständigenkosten für eine Unfallaufnahme vor. In Zeiten, in denen sich die Polizei mehr und mehr von der Unfallaufnahme zurückzieht, erscheint dieses Urteil in einem ganz besonderen Licht. Der Geschädigte hat Anspruch auf Dokumentation der Unfallstelle mit Stand der Unfallfahrzeuge und Dokumentation der Unfallörtlichkeiten und sonstigen Gegebenheiten. Wenn aber schon die Verkehrspolizei nicht an der Unfallstelle erscheinen kann, aus welchen Gründen auch immer, dann muss sich der Geschädigte zur Unfallaufnahme einer sachverständigen Hilfe bedienen. Was bleibt da übrig, als einen qualifizierten Unfallsachverständigen zu beauftragen? Diese dadurch entstehenden Kosten sind erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung. Sie können aber auch Kosten der Wiederherstellung darstellen, wie das Amtsgericht – zutreffend – annimmt (vgl. auch BGH NJW 2007, 1450). Das gilt auf jeden Fall dann, wenn keine preiswertere Möglichkeit, wie etwa die Unfallaufnahme durch die Polzei, gegeben ist. Da bereits vom Polizeipräsidenten Münster angeregt wurde, Unfallaufnahmen ohne Personenschäden nicht mehr durchzuführen, könnte sich bereits im Münsterland ein erster Bereich zur Unfallaufnahme durch Sachverständige entwickeln. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare zu diesem möglicherweise neuen Beträtigungsgfeld der Sachverständigen bekannt. Ich finde, dass diese Entscheidung richtungsweisend ist.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Hannover
568 C 12550/14 Verkündet am 14.10.2015
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat das Amtsgericht Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 07.10.2015 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. L.
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 167,31 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64,26 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2014 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gem.§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Gutachterkosten in Höhe von 167,31 Euro aus den §§ 7 .Abs, 1 StVG. 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. § 1 PflVG, §§ 249, 398 BGB. Die Beklagte ist für die Schäden aus dem Unfallereignis vom 03.01.2014 als Haftpflichtversicherin des Pkw des Unfallverursachers vollständig einstandspflichtig. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Beklagte bereits Kosten in Höhe von 562,87 € erstattet. Der Kläger kann weitere Kosten von der Beklagten aus abgetretenem Recht erstattet verlangen.
Der Kläger ist als Eigentümer des beschädigten Pkw aktivlegitimiert. Der Sachverständige … hat die ursprünglich an ihn abgetretenen Sachverständigenkosten mit Schreiben vom 10.08.2015 an den Kläger rückabgetreten. Der Kläger hat die Rückabtretung mindestens konkludent angenommen.
Die vorliegenden Sachverständigenkosten für die Unfallaufnahme sind als erforderlicher Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen. Was erforderlich ist, richtet sich danach, wie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Klägers sich als ein Geschädigter verhalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.2010 – VI ZR 91/09). Den Unfallaufnahmedienst eines Sachverständigen darf der Geschädigte grundsätzlich – von den seltenen Fällen abgesehen, in denen die Haftungslage klar ist und eine spätere Beweisnot ausgeschlossen ist – in Anspruch nehmen und die Kosten liquidieren (Geigel, in: Der Haftpflichtprozess, 27. Auf. 2015, Rn. 112). Der Kläger hatte sich zunächst bemüht, eine kostenlose Unfallaufnahme durch die Polizei zu erreichen. Er scheiterte jedoch. Die Polizei konnte aufgrund anderer priorisierender Einsätze nicht zum dem Unfallort kommen. Es handelt es auch um keine Situation, in der die Haftungslage klar gewesen sei und eine spätere Beweisnot ausgeschlossen. Zu Recht ging der Kläger davon aus, dass auf Parkplätzen das Rücksichtnahmegebot gilt und dass, wenn die Situation unklar ist, Gerichte häufig zu einer hälftigen Schadensteilung kommen. Zwar gab es bei dem Unfall eine Zeugin, die behauptet, den Unfall gesehen zu haben, zu Recht wollte sich der Kläger indes nicht auf die Aussage einer einzelnen Zeugin verlassen. Wie dem Gericht aus unzähligen Verfahren mit Zeugen bekannt ist, weichen die Aussage von Zeugen in der mündlichen Verhandlung häufig von den Angaben ab, die zuvor bei der Polizei oder der Versicherung gemacht wurden. Einige Zeugen sind zudem der besonderen Situation einer mündlichen Verhandlung und den Befragungen durch das Gericht und die Rechtsanwälte nicht gewachsen, andere erinnern sich schlicht nicht mehr. Dass der Kläger seinen berechtigten Ersatzanspruch nicht allein in die Erinnerung einer einzigen ihm unbekannten Zeugin legen wollte, dürfte auch für die Beklagte nachvollziehbar sein. Schließlich war der Kläger nicht gehalten, mit seinem Mobiltelefon, unterstellt er hätte überhaupt eines dabei gehabt, selbst Lichtbilder der Unfallsituation zu fertigen. Sachverständige für Unfallrekonstruktionen haben nicht nur qualitativ höherwertige Kameras, im Vergleich zu denjenigen, die in durchschnittlichen Mobiltelefonen eingebaut sind, zur Verfügung. Sie wissen auch aus welchem technischen Winkel bzw. welcher Entfernung Lichtbilder für die spätere Unfallrekonstruktion gefertigt werden müssen. Sie messen auch Kratzer und Anstoßstellen aus, die später eine Aussage darüber treffen können, wie sich der Unfall abgespielt haben muss, wenn die Unfallbeteiligten gegenteilige Sachverhalte behaupten. Dieses spezielle Fachwissen fehlt dem durchschnittlichen Unfallbeteiligten. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass der Kläger über derartige Spezialkenntnisse verfügt.
Die Zinsansprüche folgen aus den § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
Hallo, Willi Wacker,
man darf im beurteilungsrelevanten Zusammenhang nicht vergessen, das unsere Polizei auf Grund eines vielfältigen Aufgabenbereichs permanent überlastet ist, sodass eine beweissichernde Tatsachenfeststellung bei „einfachen“ Unfallschäden einfach nicht mehr zu bewältigen ist. Dazu gehört auch eine umfassende Fotodokumentattion zum Stand der Fahrzeuge nach dem Unfall, die Sicherung sonstiger Unfallspuren, Klärung der Sichtverhältnisse, Farbahnbeschaffenheit, Art und Umfang der erkennbaren Unfallschäden an beiden Fahrzeugen und noch vieles andere mehr. Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des AG Hannover verständlich und nachvollziehbar. Wichtig sind übrigens auch auswertbare Fotos für eine mögliche Unfallrekonstruktion, was Technische Mindestanforderungen an die Bildqualität voraussetzt.
Mit freundlichen Grüßen
aus Bochum & der Nordheideregion
Sachverständigenbüro
für Unfallschadendokumentation
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
obwohl ich auch bei diesem interessanten Urteil gebeten hatte, sachliche Kommentare abzugeben, blieb dieses für die Sachverständigen in Zukunft bestimmt wichtige Urteil – bis auf den sachlichen Kommentar von Herrn Dipl-Ing. Harald Rasche – unkommentiert. Da fragt man sich doch, wofür mache ich das alles? Überlegt mal!
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Aber Herr Wacker, ganz so ist es nicht. Gerade Ihre Beiträge finden höchste Beachtung. Und wenn mal nicht so umfangreich kommentiert wird, liegt es doch eher am Thema.
Eben zu diesem Thema noch eine Binsenweisheit, die jedem Betrachter auffallen wird und ein vermutlicher Grund für’s mangelnde Interesse?
Solange der SV vor Ort als Privatperson agiert, wird er Akzeptanzprobleme haben. Erst wenn dafür eine rechtlich solide, hinreichende und bundesweite Lösung angeboten wird, lohnt weiteres Nachdenken. Die meisten Versuche eine private Unfallaufnahme zu installieren sind bisher im Wesentlichen gescheitert
Wehpke Berlin