EU will Autoreparaturen billiger machen…

… so stand es am 27.5.2010 in der Mitteilung der Deutschen Presse Agentur. Die Frage muss erlaubt sein, auf Grund welcher Initiativen oder auf Initative welcher Interessengruppen derartige europäische Regelungen getroffen worden sind. Hat auch die deutsche Versicherungswirtschaft mitgewirkt? Zugute kommen kann es den deutschen Haftpflichtversicherern allemal.

In der EU sollen Neufahrzeuge und Autoreparaturen billiger werden. Die EU-Kommission hat dazu die Wettbewerbsregeln für den Autohandel und Werkstätten gelockert, um für mehr Konkurrenz auf dem Markt zu sorgen. Beim Autoverkauf werden die strikten Vorgaben für Händler aufgehoben, so dass deren Vertriebskosten sinken. Bei Reparaturen stärkt die Kommission freie Werkstätten. Sie können künftig Ersatzteile anderer Anbieter einbauen und auf technische Informationen der Hersteller zugreifen. Alle Einsparungen sollen die Unternehmen direkt an die Kunden weitergeben.

Quelle: dpa-AFX , t-online.de – weiterlesen >>>>>

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25 Antworten zu EU will Autoreparaturen billiger machen…

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hi Willi,
    wer hat denn da wieder gedreht, dass in der EU-Kommission diese Änderungen Gesetz werden. Der Verdacht drängt sich auf, dass die Lobbyisten der Versicherer volle Arbeit geleistet haben. Bei den neuen Regelungen fällt es natürlich den ersatzverpflichteten Versicherungen leichter die notwendigen und erforderlichen Reparaturen zu entschädigen. Wer könnte denn an den Originaltext der EU-Kommission kommen? Ich habe also schwer die Versicherungen in Verdacht, hier mitgedreht zu haben.
    Guts Nächtle Deutschland.

  2. rgladel sagt:

    Ich würde das ganze nicht so negativ sehen. Der Trend geht eindeutig zu mehr Wettbewerb, Verbraucher die sich frei für eine Werkstatt entscheiden dürfen. Genau diese Freiheit beschneiden aber die Versicherungen. Kann wohl kaum im Sinne des Wettbewerbs sein, wenn der Verbraucher ohne Angst vor Garantieverlusten wählen kann wo er den Ölwechsel machen lassen will, aber er von der Kasko gezwungen wird in einer von dieser bestimmten Werkstatt den Wildschaden beseitigen zu lassen und sogar der Geschädigte im Haftpflichtfall in eine versicherungsgenehme Werkstatt gezwungen werden soll.

    Freier Wettbewerb ja, aber ohne die Einmischung von Großkonzerne in einen Markt der überwiegend von Klein- und Mittelständigenbetrieben beherrscht wird.

  3. virus sagt:

    Wenn z. B. ein Ölwechsel in einer freien Werkstatt nicht mehr zum Verlust der Hersteller-Garantie führen wird, dann kann der Verweis eines Haftpflicht-Versicherer auf eine von ihm benannte nicht markengebundene Werkstatt ebenfalls nur ins Leere gehen. Die Verkehrsrechtsanwälte und die Richterschaft werden daher angehalten sein, sich mit der von der EU verabschiedeten KFZ-GVO auseinander zu setzen.

    Siehe hierzu z.B.: http://www.autohaus.de/fragen-und-antworten-945278.html

    „Fragen und Antworten zur GVO bei autohaus.de

    Die EU-Kommission hat die Wettbewerbsregeln für den Autohandel und Werkstätten gelockert und will so für mehr Konkurrenz auf den Märkten sorgen. Beim Autoverkauf werden die strikten Vorgaben aus dem Jahr 2002 aufgehoben, so dass die Vertriebskosten sinken. Bei Reparaturen stärkt die Behörde die freien Werkstätten. Sie können künftig Ersatzteile anderer Anbieter einbauen und auf technische Informationen der Hersteller zugreifen. AUTOHAUS Online erklärt die wichtigsten Änderungen.“

  4. rgladel sagt:

    @virus: Stimmt, Verkehrsrechtsanwälte und die Richterschaft werden sich mit der von der EU verabschiedeten KFZ-GVO auseinander setzn müssen.

    Vor allen Dingen muss darauf geachtet werden, dass hier nur „das generelle Garantie verwirkt weil bei der freien Werkstatt gewesen“ aufgehoben wird. Auch sind die Hersteler nun verpflichtet gewisse Daten allen zugänglich zu machen. Der Beweis das Werkstatt xy genauso gut ist wie die markengebunden Werkstatt A wird immer noch im Einzelfall zu erbringen sein. Also im Falle der Unfallinstandsetzung, aber auch im Grantiefall wird es dann von Bedeutung sein, ob die eingebauten Teile tatsächlich gleichwertig sind, ob die Arbeit tatsächlich entsprechend den Herstellervorgaben erbracht worden sind etc.

    Bleibt auf jeden Fall eines, bei der markengebundenen Werkstatt wird man immer davon ausgehen, dass diese alles erfüllt, während man bei der freien Werkstatt nur davon ausgehen kann, dass diese es auch erfüllt haben kann. Da gibt es viel zu tun in der nächsten Zeit.

    Bleibt abzuwarten, ob so de Preise tatsächlich sinken und ob die neuen Regelungen für den Verbraucher besser sind. Ich fürchte, das die Verbraucher den Überblick verlieren, sich z.B. auf billigere Reparaturen bei freien Werkstätten einlassen und dann im Garantiefall zwischen dieser freie Werkstatt und dem Hersteller hin- und hergeschoben werden. Jeder schiebt die Verantwortung auf den anderen und der Kunde ist der Dumme. Ob dagegen freie Werkstätten preiswerter sein können, wenn sie alle Herstellervorgaben inklusive Speziawerkzeugen einhalten und nur gleichwertige Teile benutzen, bleibt abzuwarten.

  5. Frank sagt:

    Gleichwertigkeit??

    was regt Ihr Euch denn auf. Die DEKRA zertifiziert doch alles und jedem seine „Gleichwertigkeit“ wenn der Auftraggeber „reichlich“ bezahlt?

  6. Friedhelm S. sagt:

    @ virus 28.05.2010 08:19

    Das sehe ich aber anders. Wenn nach der EU-Kommissions-Richtlinie nunmehr der Ölwechsel in der freien Werkstatt die Herstellergarantie nicht beeinträchtigen kann, dann kann auch eine hypothetische, da fiktive, Reparatur in der freien Werkstatt auch nicht mehr die Herstellergararantie beeinträchtigen, zumal die Hersteller Originalteile auch an herstellerfremde Werkstätten liefern müssen. Das Argument des Garantieverlustes geht dann damit völlig verloren. Die Behauptung, dass „Wenn z. B. ein Ölwechsel in einer freien Werkstatt nicht mehr zum Verlust der Hersteller-Garantie führen wird, dann kann der Verweis eines Haftpflicht-Versicherer auf eine von ihm benannte nicht markengebundene Werkstatt ebenfalls nur ins Leere gehen“, diese ist meines Erachtens falsch. Das Gegenteil könnte vielmehr eintreffen. Überlegt mal, wenn Garantieüberlegungen des VW-Urteils nun keine Rolle mehr spielen, ist schon einmal ein Argument gegen eine Verweisung weggefallen, oder sehe ich das falsch?

  7. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Frank,
    das sehe ich auch so. Das Zertifikat selbst beweist gar nichts, schon erst recht nicht eine Gleichwertigkeit. Hinterfragt doch mal, was zertifiziert werden soll. Da DEKRA und andere dieses und jenes zertifizieren, sogar Anwälte, wie ich gelesen habe, besteht hinsichtlich der herumschwirrenden Zertifikate eine Inflation. Die Zertifikate sind das Geld nicht wert, das sie kosten. Die Gleichwertigkeit einer Reparatur kann nur ein Sachverständiger bestätigen oder nicht. Dies gilt umsomehr als die ins Auge gefasste Reparatur gar nicht durchgeführt werden soll, weil eben fiktiv abgerechnet wird. Die immer wieder angeführten Zertifikate müssen angegriffen werden, weil sie nichts beweisen. Was bedeutet denn die Aussage, dass ein Betrieb DEKRA-zertifiziert ist? Ich wünsche noch ein schönes Wochenende.
    Mir freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  8. Frank sagt:

    Hallo H Wortmann,

    nach was für einer DIN wird denn zertifiziert nach der DIN Nr. und Bezeichnung fragen. Oder ist das nur eine 9… zert?
    Wenn dem so ist, ist mal zu überlegen ob hier nicht gegen das UWG verstoßen wird. Eine 9… ist nur eine Bürozert aber keine techn. zert.
    Vorspiegelung falscher Tatsachen oder so……….

    Was wird denn eigentlich zertifiziert und mit welchen
    dazugehörigem Regelwerk? Oder ist das eine „Eigenerfindung“, ähnlich wie bei den Rechtsanwaltszert.?

    Auch schönes Wochenende

  9. rgladel sagt:

    Ja, es wird komplizierter werden, da stimme ich zu. Auch haben die Versicherungen ein Argument in der Hand, weil der generelle Wegfall der Garantie nicht mehr stimmt.

    Aber innerhalb der Garantiezeit gilt immer folgendes, wenn der Kunde nicht zu einer Vertragswerkstatt gegangen ist, und es zum Garantiefall kommt, wird er sich zumindest der Behauptung stellen müssen, das Problem, das zum Garantiefall geführt hat, sei in der freien Werkstatt entstanden, es handelt sich also nicht um einen Mangel an der Sache, die bei Ausliefrung bestand, sondern der durch falsche Wartung entstanden ist. Egal ob das zutrifft, der Kunde bekommt zunächst mal nichts vom Hersteller, er wird statt dessen zur freien Werkstatt verwiesen, die wiederum dann argumentiert, sie hätte genau nach Herstellervorgaben mit den Originalteilen gearbeitet. Also bekommt er auch dort erstmal nichts. (So geschieht es fast täglich bei anderen Gegenständen als Autos).

    Da ist es egal, wer was beweisen muss, zunächst mal steht der Kunde einfach nur dumm da. Dieses Problem kann er nur vermeiden, in dem er alles bei der Markenwerkstatt machen lässt. Es wird nur zu bald die ersten Fälle geben, von Kunden die mit der Garantie Probleme haben und schon hat man wieder das schlüssige Argument für die Fachwerkstatt.

    Abgesehen davon, im Zweifel muss für jede freie Werkstatt explizit bewiesen werden, die ist auf dem fachlichen Stand eine Vertragswerkstatt. Und das geht nicht mal schnell über ein Zertifikat der DEKRA. Eine VW-Werkstatt ist auf dem fachlichen Stand von VW, das garantiert VW, eine Mercedeswerkstatt auf dem von Mercedes, das garntiert Mercedes, die freie Werkstatt Fitzlibutzi muss aber erst beweisen, dass sie auf dem Stand von VW, Mercedes, BMW…… ist.

    Nach den neuen EU-Richtlinien kann ein Hersteller die Garantie nichtverweigern, weil das Auto nicht in seinen Werkstätten gewartet worden ist, er kann aber trotzdem einen Mangel bei der Wartung behaupten und so die Garantieleistung verweigern.

  10. joachim otting sagt:

    @ Friedhelm S.

    …völlig falsch. Eine fiktive Reparatur hat noch nie eine Garantie geschreddert. Wie denn auch?

    Die BGH-Logik lautet: Der Geschädigte darf fiktiv, was er auch konkret dürfte. Also überlegt der Senat, was denn passierte, wenn der Geschädigte in der Werkstatt reparieren ließe. Wenn dann die Garantie dahin wäre, ist das auch fiktiv unzumutbar. Fiktiv also wie konkret, was meine Sorge schürt, dass konkret auch wie fiktiv…

    @rgladel

    Die Garantie alleine ist es nicht. Der BGH stellt auch auf Kulanzfragen ab (VW-Entscheidung Rdnr. 14, EUROGARANT-Entscheidung – der Name scheint mir treffender als BMW-Entscheidung – Rdnr. 15). Kulanz ist eine standardisierte Form des Bettelns, da hat die EU nix mitzureden. Don’t panic, stay nervous.

  11. Friedhelm S. sagt:

    Hi joachim otting,
    das verstehe ich nicht. „Der Geschädigte darf fiktiv, was er auch konkret dürfte. Also überlegt der Senat, was denn passierte, wenn der Geschädigte in der Werkstatt reparieren ließe.“ Diese beiden Sätze verstehe ich, da sie auch den Grundsatz der Dispositionsfreiheit beinhalten, wenn ich das richtig verstehe. Jetzt weiter: Er ließe in der Werkstatt reparieren, dann ist die Garantie hin. Auch damit noch einverstanden. Dann aber: Warum ist dann fiktiv unzumutbar? Ach so, weil Garantieverlust droht. Meinst du das so? Ich bin nicht nervös. Ich meine auch, dass BMW nur eine Konkretisierung von Porsche und VW ist. Mehr nicht. Mit BMW oder EUROGARANT hat der BGH dem Geschädigten nichts weggenommen, was er nicht schon mit Porsche und VW genommen hätte.

  12. Hunter sagt:

    „Ich meine auch, dass BMW nur eine Konkretisierung von Porsche und VW ist. Mehr nicht.“

    Wenn der Verurteilte zum Galgen läuft, handelt es sich hierbei doch auch nur um eine Konkretisierung seiner Verurteilung? Mehr nicht.

    Wie viele Konkretisierungen wird es noch geben, bis man den Geschädigten den Strick endgültig um den Hals legt? Vielleicht mit einem „konkretisierten“ Opel-Urteil, einem Ford-Urteil oder möglicherweise doch erst mit einem professionell „getunten“ Fiat-Urteil, à la Luigi?

    Sleep well!

  13. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Hunter,
    ich weiß zwar, dass man als hunter jagt. So schwarz, wie du das siehst mit Galgen und Exekution und so, so schwarz sehe ich das BMW-Urteil (ich will auch – anders als Otting – bei dem Begriff bleiben, weil es die Fortführung des VW-Urteils und damit der Automarken ist). Erst Porsche mit Stundenverrechnungssätzen der Markenwerkstatt in regionaler Nähe, keine statischen Mittelwerte. Dann von Porsche nach VW. Das VW-Urteil war das Fortführungsurteil des Porsche-Urteils. Porsche gilt weiter. Fachwerkstattlöhne, allerdings bei fiktiver Abrechnung Verweisung unter gewissen Umständen möglich, insbesondere, wenn Fahrzeug älter als drei Jahre, nicht scheckheftgepflegt oder in Besitzzeit nicht ständig in Fachwerkstatt gewartet, es sei denn die Stundensätze beruhen auf Sondervereinbarungen. Nun BMW-Urteil als Fortführung des VW-Urteils. Beim BMW-Kombi kamen alle Punkte des VW-Urteils zusammen, die die Verweisungsmöglichkeiten eröffneten. Also konnten die Richter in Karlsruhe dem BMW-Eigentümer nur den VW-Golf um die Ohren hauen. BMW ist eben nicht VW. Ob später das sog. Mercedes-Urteil weitere Konkretisierung bringt oder das VW II-Urteil oder doch das Opel-Urteil möglicherweise das Ford- oder Fiat- oder Volvo-Urteil, wer weiß schon, was die Zukunft bringt.

    Den Weg zum Galgen ist der klagende BMW-Kombi-Eigentümer selbst gegangen. Er hätte durchaus vor dem hohen Gericht in Karlsruhe den Rückzug antreten können und damit das Urteil vermeiden können.Die Versicherungen machen ihm doch vor, wie man höchstrichterliche Urteile vermeiden kann. Revisionsrücknahme heißt das Zauberwort. Damit wäre das BMW-Urteil vermieden worden. Es nützt aber kein Jammern, denn mit dem BMW-Urteil ist tatsächlich nichts kaputt gemacht worden, was nicht im VW-Urteil schon geregelt worden ist.
    Mit freundlichen Grüßen
    F-W. Wortmann

  14. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Otting,
    „Fiktiv also wie konkret, was meine Sorge schürt, dass konkret auch wie fiktiv…“ Diese letzte Schlussfolgerung vermag ich nicht mitzumachen, da bei der konkreten Schadensabrechnung die erforderlichen Wiederherstellungskosten sich einschließlich der USt. aus der Fachwerkstattrechnung ergeben und die darin aufgeführten Kosten etwa den kalkulierten Kosten eines Gutachtens eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen entsprechen. Mit der Rechnung hat der Geschädigte sein Wiederherstellungsinteresse bekundet und die im Schadensgutachten aufgeführten Kosten konnte er als technischer Laie als erforderliche Kosten zur Wiederhestellung des ursprünglichen Zustandes ansehen, weil auch dies ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage und Situation so gemacht hätte. Also bei konkreter Abrechnung sehe ich eine Einschränkung noch nicht. Da der Geschädigte auch fiktiv das darf, was er konkret dürfte, sehe ich da auch noch keine großen Schwierigkeiten.
    Schöne Grüße an den Niederrhein
    F-W Wortmann

  15. borsti sagt:

    @F-W Wortmann@ „Da der Geschädigte auch fiktiv das darf, was er konkret dürfte, sehe ich da auch noch keine großen Schwierigkeiten.“
    ————-
    Diese werden dann promt nachgeliefert, da bin ich mir sicher.

  16. F-W Wortmann sagt:

    Hallo borsti,
    bei der konkreten Schadensabrechnung sind die Grundsätze des Schadensersatzrechtes sehr streng. Maßgeblich ist das Schadensgutachten eines qualifizierten SV, auf das der Geschädigte vertrauen kann, und die sich aus der tatsächlichen Reparatur ergebenden Kosten gemäß der Reparaturkostenrechnung der Markenfachwerkstatt. Dann erhält der Geschädigte auch die in der Rechnung ausgeworfenen USt-Beträge. Die vom Schädiger zu erbringende Ersatzleistung beruht dabei auf dem Gesetz.
    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  17. joachim otting sagt:

    @ F-W. Wortmann

    Haben Sie auch die Fallgruppe des noch zu reparierenden Autos im Auge?

    Geschädigter mit z.B. „dem“ BMW kümmert sich nach dem Unfall erst mit Verzögerung um die Reparatur. In der Zwischenzeit schreibt ihm der Versicherer den EUROGARANT-Brief und benennt eine um die Ecke liegende entsprechende Werkstatt.

    Da gibt es noch keine Rechnung, die konkretisiert hat.

    Nun begründen Sie bitte mal, dass die Reparatur bei BMW noch „erforderlich“ ist.

    Damit wir uns nicht falsch verstehen: Ich habe die Flinte noch nicht ins Korn geworfen, ich habe, siehe oben, eine Sorge.

  18. Andreas sagt:

    Hallo Herr Otting,

    wäre das dann nicht ein (unzulässiger) Eingriff des Versicherers in den Markt, wenn er dem Geschädigten durch „schnelles Handeln“ vorschreiben kann, wo er zu reparieren hat?

    Ich verstehe Ihre Sorge. Und mir stellt sich deshalb die Frage, wie weit ein Versicherer die konkrete Schadenbeseitigung vorschreiben kann. Es gibt ja dann auch keinerlei Rechts- und Abrechnungssicherheit mehr.

    Denn wenn der BMW mit den Verrechnungssätzen der freien Werkstatt zwar Totalschaden aber innerhalb der 130% liegt, kann ja der Versicherer dann mal auf den Gedanken kommen, dass der Schaden in der BMW-Vertragswerkstatt außerhalb der 130% liegt und deshalb darauf verweisen…

    Grüße

    Andreas

  19. joachim otting sagt:

    @ Andreas

    Fragen über Fragen, die die EUROGARANT-Entscheidung aufwirft.

    Der Ansatz, über die günstigere Werkstatt die 130er möglich zu machen, ist so alt wie gut. Mag der Versicherer einwenden, die sei nicht gleichwertig, das wird ein Spaß! Dass die das tun werden, ist nicht zu bezweifeln, siehe OLG München vom 13.11.2009 – 10 U 3258/08, wo der Versicherer das wie üblich knappe Gutachten damit torpedieren wollte, dass bei der doch erst neun Jahre alten C-Klasse die Wertminderung nicht berücksichtigt sei.

  20. F-W Wortmann sagt:

    @ joachim otting 30.05.2010 20.27

    Der von Ihnen aufgeworfenen Gesichtspunkt ist zwar interessant, meines Erachtens aber relativ leicht zu lösen.

    Mit dem VW-Urteil wurde die Verweisungsmöglichkeit bei fiktiver Schadensabrechnung erstmals bestätigt. Dies allerdings in engen Grenzen, nämlich älter als drei Jahre, keine Scheckheftpflege, keine ständige Wartung und Reparatur in Fachwerkstatt. Diese Verweisungsmöglichkeit wurde vom Senat aus dem Gesichtspunkt der Schadensgeringhaltungspflicht des Geschädigten begründet. Rechnet der Geschädigte konkret ab, indem er sein Interesse an der Reparatur in der Markenwerkstatt nachweist, und dies durch Vorlage der Reparaturrechnung belegt, ist gerechtfertigt, dass der Schadensabrechnung die Stundensätze der markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen sind ( vgl. BGH VI ZR 53/09 Rd-Nr. 15). Dies gilt auch dann, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer eine ohne weiters zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufgezeigt hat. (vgl. BGH aaO). Damit hat der Senat zumindest bei konkreter Schadensabrechnung die Dispositionsbefugnis des Geschädigten höher bewertet als das Interesse des Schädigers an einer möglichst preiswerten Reparatur. Dieser Gesichtspunkt ergibt sich auch aus dem von virus angegebenen BGH-Urteil, in dem zunächst fiktiv und sodann später konkret abgerechnet wird. Diese Abrechnung ist durchgewunken worden. Der Geschädigte ist an einer einmal vorgenommenen Abrechnung nicht gebunden.

    Auf Ihren Fall bezogen, entnehme ich aus Ihren Worten “ Geschädigter mit z.B. “dem” BMW kümmert sich nach dem Unfall erst mit Verzögerung um die Reparatur. In der Zwischenzeit schreibt ihm der Versicherer den EUROGARANT-Brief und benennt eine um die Ecke liegende entsprechende Werkstatt“, dass der Geschädigte zunächst fiktiv abrechnet und später reparieren will. Da sich der Großteil der Bevölkerung sich einen Unfall – auch einen unverschuldeten – kaum noch leisten kann, ist es weltfremd, dass der Geschädigte, sagen wir einmal ein halbes Jahr auf dem Unfallschritt sitzt und grübelt, wie er mit dem verbeulten Blech verfahren soll, und noch nicht einmal auf Gutachtenbasis abrechnet. Insoweit dürfte es üblich sein, dass relativ schnell nach dem Unfall zumindest fiktiv abgerechnet wird, um zumindest einen Teil des Schadensersatzanspruchs erfüllt zu wissen.

    Dann kommt das EUROGARANT-Angebot mit der Werkstatt um die Ecke, das jedoch ins Leere läuft, da bei konkreter Abrechnung der Geschädigte auf das Gutachten vertrauen durfte und mit den Vorgaben des Gutachtens der Geschädigte die Reparatur auch nach fiktiver Abrechnung bei der Markenwerkstatt seines Vertrauens in Auftrag geben darf. Gerade auf den von dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer stammenden Prüfbericht muss er nicht vertrauen, da dieser gerade von dem Gegner stammt und dessen Interesse ganz klar dahin geht, den Schaden zu minimieren. Wieso soll EUROGARANT oder TÜV oder DEKRA oder CE das richtige Reparaturangebot beinhalten, auf das der Geschädigte sich verweisen lassen müsse? Der BGH hat eindeutig und immer wieder entschieden, dass der Geschädigte auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen vertrauen darf.

    Wo ich nur meine Befürchtungen habe, ist, dass fiktiv und konkret ( auch ohne UStabzug bei fiktiv ) auseinander driften, obwohl eigentlich beide Abrechnungen (mit Ausnahme USt. ) zum gleichen Ergebnis führen müssen.

    Hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen Erforderlichkeit weise ich auf die st. Rspr. des VI. ZS hin. Dieser hat in st.Rspr. darauf hingewiesen, dass dem Geschädigten für die Berechnung des Fahrzeugschadens zwei Wege zur Verfügung stehen, nämlich Reparatur des Unfallfahrzeuges oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges ( vgl. nur Senat BGHZ 154, 395, 397f; BGHZ 162, 161, 165; BGH DS 2006, 193; BGHZ 181, 242ff.; BGH VersR 2009, 1092 Rd.-Nr. 13 jeweils m.w.N.). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die regionalen üblichen Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ 155, 1, 3; BGH DS 2010, 28 m.w.N.).

    Die von EUROGARANT benannte Partnerwerkstatt dürfte im übrigen auch mit dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer verbunden sein, sonst wären die angegebenen (günstigeren) Stundensätze ihr nicht bekannt, so dass diese auf Sonderkonditionen beruhen, bei denen eine Verweisung ohnehin für den Geschädigten unzumutbar ist. Diese günstigere Reparaturmöglichkeit muss der Schädiger darlegen und beweisen. Das Zertifikat alleine reicht nicht aus. Auch die Benennung durch EUROGARANT reicht nicht aus. Der Schädiger muss schon beweisen, dass die Reparatur in der von EUROGARANT genannten Werkstatt um die Ecke der Reparatur in der BMW-Werkstatt entspricht. Hier hat der Schädiger zu beweisen, dass die notwendigen Gerätschaften vorgehalten werden, dass das Personal diese vom Hersteller vorgeschriebenen Reparaturwege, wie z.B. bei BMW das Kleben und Nieten, beherrschen, dass das Personal ständig für die jeweilige Marke, z.B. BMW in München-Schleißheim geschult wird, etc. Es herrscht der Strengbeweis. Schon von daher glaube ich, dass dem Schädiger von Fall zu Fall und von Marke zu Marke dieser Beweis nicht gelingt. Welcher Monteur einer freien Werkstatt weiss schon wie ein Detomaso oder ein Maseratti nach Herstellerangaben fachgerecht repariert wird und mit welchen Geräten. Schweißen allein reicht nicht, wie BMW zeigt.

    Ihre Sorgenfalten habe ich aus diesem Grunde noch nicht.

  21. joachim otting sagt:

    Hallo Herr Wortmann,

    kennen Sie den schon?: Der Abiturient hat sich für Biologie auf die Biene vorbereitet. Überraschend fragt der Prüfer nach dem Elefanten. Da sagt der Schüler: „Elefanten werden manchmal von einer Biene gestochen, und mit der Biene, das ist so:….“

    Massenhaft waren die Leute mit Bagatellschäden erst mal wochenlang rum und gehen erst dann in die Werkstatt, wie Sie unter anderem manchen hier eingestellten Mietwagenurteilen entnehmen können, nämlich immer dann, wenn es um die Frage der Zumutbarkeit der Einholung von Vergleichsangeboten geht.

    Und in meinem Schulbuchfall, das hätte ich zur Vermeidung von Ausweichmanövern natürlich deutlicher schreiben müssen, reden wir über die üblichen Preise des Alternativbetriebes.

    Können wir jetzt noch mal über den Elefanten reden?

  22. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Andreas,
    die von Dir angesprochene Variante ist tatsächlich überlegenswert. Es wäre putzig, wenn tatsächlich ein Versicherer unter Verweis auf (teurere) Stundensätze der Markenwerkstatt ein Fahrzeug im 130%-Bereich „kaputt-rechnen“ würde. Eigentlich nach der Rspr. des Senates müßte sich der Geschädigte darauf verweisen lassen, da diese Markenwerkstatt für ihn ohne weiteres und ohne große Mühen für ihn erreichbar ist. Je nach Sichtweise des eintrittspflichtigen Versicherers hat der Geschädigte seine Minderungsverpflichtung auszuüben. Das kann nicht richtig sein, so nach dem Motto, der Schaden muss für den Versicherer so gering wie nur irgend möglich sein. So nicht!
    Ich glaube, dass die Rechtsprechung dann das Argument des widersprüchlichen Verhaltens, § 242 BGB anführt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  23. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Otting,
    ich wollte nicht ausweichen. Ich glaube auch nicht, dass die Preise der von EUROGARANT genannten um die Ecke liegenden entsprechenden Werkstatt marktübliche Preise sind, da ansonsten der gewissenhaft arbeitende Sachverständige diese auch berücksichtigt hätte. Nur dann, wenn der Versicherer mit entsprechenden Werkstätten zusammenarbeitet, bilden sich doch auf Grund der getroffenen (Sonder-)Vereinbarungen derart niedrigere Preise als bei den Markenwerkstätten. Die Markenwerkstätten müssen über ihre Preise die kostspieligen Geräte dfer Markenfirma, die Schulungen der Monteure, die aufwendigen Klebe- und Nietgeräte (bei BMW) und und und umlegen. Der von EUROGARANT genannte entsprechende Betrieb um die Ecke muss, um den gleichen Qualitätsstandard zu haben, entweder die gleichen Preise nehmen oder der Betrieb wird quersubventioniert oder es fehlt an der Reparaturqualität. Irgendwo muss der billigere Preis herkommen. Von der Menge der Aufträge ist es nicht möglich, da gar keine Reparatur , weil fiktiv, vorgenommen wird. Also steckt der Versicherer das, was er bei fiktiver Abrechnung gegenüber dem Geschädigten spart, zum Teil als Subvention zur „entsprechenden Werkstatt um die Ecke“. Mithin handelt es sich um Sonderkonditionen, die über Buchsachverständige leicht zu beweisen sind. Auch bei eidlicher Vernehmung des Firmeninhabers sind diese Sondervereinbarungen leicht zu beweisen. Ich verweise auf AG Holzminden Urt. vom 23.3.2010 (hier in CH bereits veröffentlicht, demnächst in DS 2010). Damit sind wir dann wieder – wie bei ihrem Schulbuchfall – bei dem VW-Urteil und dem Ausschluss der Verweisungsmöglichkeit auf eine „entsprechende“ Werkstatt.
    Ein Bagatellschaden liegt auch nicht vor. Immerhin hatte der BMW immerhin erheblichen Schaden, den man nicht als Bagatellschaden ansehen kann. Wir wollen doch bei dem Fall bleiben.

  24. Andreas sagt:

    Bevor über Preise diskutiert wird, sollte sich eher die Frage stellen, über welche Preise man diskutieren will.

    Mit Sicherheit wird eine freie Werkstatt im Regelfall ganz regulär geringere Verrechnungssätze haben als eine Vertragswerkstatt, auch wenn die Freie das gleiche Spezialwerkzeug aufweisen kann.

    Aber genau für die Frage nach den Verrechnugssätzen fiktiv haben wir ja nun drei Urteile, wobei lediglich zwei interessant sind und eines meiner Meinung nach konsequent das umgesetzt hat, was in eins und zwei gesagt wurde, weil nichts Gegenteiliges vorgebracht worden ist.

    Über mögliche Abrechnungsweisen kann man geteilter Meinung sein. Im VW-Urteil hat interessanterweise der BGH das angegeben, nachdem wir die Verrechnungssätze bestimmt haben, wenn die Reparaturwerkstatt nicht bekannt war. Im Übrigen haben wir das derart auch schon die letzten zwanzig Jahre gemacht…

    Es ist wie so oft eine Sache der Argumentation.

    Wenn ich nur stumm dasitze und der Meinung bin, dass alles richtig ist, was ich mache, geht es im Regelfall schief. Ich hinterfrage auch in meiner täglichen Arbeit jedes Mal das, was ich mache, ob es denn richtig ist. In vielen Fällen mache ich mir bereits bei der Erstattung des Gutachtens Gedanken zu den möglichen Einwendungen des Versicherers und gebe schon beim Versand des Gutachtens dem Anwalt entsprechende Hinweise an die Hand.

    Wenn aber zu wenige die Rechtsprechung sinnvoll umsetzen, ist der Fehlinterpretation Tür und Tor geöffnet. Und Richter sind nur Menschen und Menschen lassen sich beeinflussen. Das ist nicht negativ gemeint!

    Also der Aufruf an alle SV und alle RA: der Kunde will nur seinen Schaden ordentlich reguliert haben. Das Rüstzeug dazu haben bzw. liefern die SV und RA und die müssen der Haftpflichtversicherung mindestens einen Schritt voraus sein.

    Von daher sind die gedanklichen Anregungen von Otting wichtig, vor allem für den SV, denn der muss hinterher begründen können, allein die Aussage: „Der BGH hat es so gesagt.“ ist in 9 von 10 Fällen daneben.

    Grüße

    Andreas

  25. Autohaus sagt:

    „Mit Sicherheit wird eine freie Werkstatt im Regelfall ganz regulär geringere Verrechnungssätze haben als eine Vertragswerkstatt, auch wenn die Freie das gleiche Spezialwerkzeug aufweisen kann.“

    Ich beziehe diese Aussage einmal auf die Frage, welchen Aufwand muss eine freie Werkstatt betreiben, also auch finanzieren, um einer Gleichwertigkeit gleich mehrerer Markenwerkstätten so nahe zu kommen, dass sich ein Geschädigter nach BGH VW bei einer fiktiven Reparatur dorthin verweisen lassen muss? Wer hier als Werkstatt eine genaue Kostenanalyse durchführt, wird seine Arbeitslöhne keinesfalls auf dem jetzigen Niveau belassen, damit nicht in naher Zukunft über der DEKRA oder TÜV-Plakette ein Kuckuck an der Hebebühne klebt. Somit wird es daher, um auf die neue GVO abzustellen, zu Kostenerhöhungen bei den Endverbrauchern bei der Erteilung eines privaten Reparaturauftrages kommen.
    Die Versicherer gedenken also beim Geschädigten mit Hilfe der Rechtsprechung unter Verdrehung des § 249 BGB zu Lasten der autofahrenden Bevölkerung zu sparen, um sich je nachdem, die Taschen zu füllen oder Defizite aus unzureichender Prämiengestaltung auszugleichen.

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