Und schon wieder: Am 8.10.2015 wurde die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG erneut verurteilt, restliche erfüllungshalber abgetretene Sachverständigenkosten zu zahlen, die sie vorgerichtlich rechtswidrig verweigert hatte (AG Leipzig Urteil vom 8.10.2015 – 105 C 9972/14 -).

Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

in unserer Wochendreihe folgt nun ein Urteil der 105. Zivilabteilung des Amtsgerichts Leipzig. Nur einen Tag nach dem Urteil vom 7.10.2015, das wir heute morgen hier veröffentlicht hatten, folgte sofort das nächste, das gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung ergehen musste, weil die Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter der HUK-COBURG offenbar nicht in der Lage sind, vollständigen, durch Rechnung belegten Schadensersatz zu leisten. Dabei bildet die vorgelegte Rechnung des Sachverständigen ein Indiz für die Erforderlichkeit der berechneten Kosten. Nur wenn diese Kosten „erkennbar erheblich überhöht“ sind, kann der Geschädigte nicht mehr vollen Ersatz verlangen, weil dann die Indizwirkung entfällt. Die Darlegungs- und Beweislast für eine erkennbare erhebliche Überhöhung trifft den Schädiger und dessen Versicherer. Diese sich aus dem Grundsatz-Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = VersR 2014, 474) ergebende Darlegungslast auf Seiten des Schädigers sollte sich die HUK-COBURG einmal verinnerlichen. Dann wären viele Rechtsstreite gegen sie überflüssig. Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig vom 8.10.2015 und gebt anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochende
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 105 C 9972/14

Verkündet am: 08.10.2015

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung, Bahnhofeplatz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht S.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2015 am 08.10.2015

für Recht erkannt:

1.         Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 131,09 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2013 sowie weitere € 3,00 vorgerichtliche Marinkosten zu zahlen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert betragt € 131,09.

Tatbestand

entfallt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich aus §§ 398 ff. BGB, 7 ff, StVG, 823 BGB, 115 VVG i. V. m. § 249 BGB begründet.

Das Amtsgericht Leipzig hat bereits mit seinen Urteilen vom 02.08.2007 Az.: 105 C 8014/06, 28.06.2007 Az.: 105 C 643/06, 14.06.2007 Az.: 105 C 203/07, 14.06.2007 Az.: 105 C 204/07, 12.07.2007 Az.: 105 C 2159/07, 19.02.2009 Az.: 105 C 1288/08, 22.03.2012 Az.: 105 C 1320/11, 27.10.2011 Az.: 105 C 2198/11, 16.04.2015, Az.: 105 C 5170/14 und 16.07.2015, Az.: 105 C 8038/14 entschieden, dass eine Beklagte als Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges unter den in den jeweiligen Urteilen festgelegten Prämissen zur Zahlung der Kosten des privaten Kfz-Sachverstandigengutachtens verpflichtet ist.

Es wird soweit ergänzend daraufhingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt hat, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverstandigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsachliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Anderenfalls ist die verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.

Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315 f. BGB zurückgegriffen werden.

Der Bundesgerichtshof hat weiter festgelegt, dass ein Kfz-Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Höhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet. In den Gründen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass, wenn sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, wie die Leistungen der Schadengutachter für Kraftfahrzeugschaden auch übereinstimmend für überregional tatige Auftraggeber, wie Versicherungen, erbracht werden, allgemein herausgebildet haben, die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, dem nicht entgegensteht, dass bei einem bestimmten Ort eine feste Übung nicht gesondert festzustellen ist.

Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt haben der Geschädigte G. D. und die Klägerin  unstreitig vereinbart,  dass  die Honorartabelle, die der Auftragserteilung vom 07.06.2014 beiliegt, beziehungsweise auf der Rückseite abgedruckt ist, als Abrechnungsgrundlage dient.

Diese Honorartabelle ist nach Schadenhöhen der Nettoreparaturkosten gestaffelt.

Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist, vielmehr geht es grundsatzlich darum, dass die getroffene Bestimmung – des Sachverständigenhonorars – sich noch in den Grenzen der Billigkeit halt und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.

Die Vereinbarung der Parteien vom 07.06.2014 ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.

Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 11.10.2005 Az.: 16 S 238/05 = Amtsgericht Leipzig, Az.: 113 C 7019/04 und vom 09.02.2006, Az.: 12 S 549/05 – Amtsgericht Leipzig, Az: 117 C 13084/04 verwiesen.

Anhaltspunkte von den grundsätzlichen Entscheidungen dieses Gerichts oder auch den anderen Referaten des Amtsgerichts Leipzig abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

Auf die weitergehenden Ausführungen der Beklagten führen im Ergebnis nicht zum Erfolg. Ein Missverhältnis zwischen dem entstandenen Schaden und der Höhe des Gutachterhonorars der Klägerin ist nicht ersichtlich.

Die Ausführung der Beklagten zur „Mietwagenproblematik“ sind vorliegend nicht angezeigt.

Gerade bei der technischen Untersuchung von Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr ein erhebliches Gefahrenpotential darstellen, kommt es darauf an, dass im Falle des Eintritts eines Schadens dieser mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkunde vom Sachverständigen untersucht wird.

Pauschalierungen und Bezugnahmen auf anders lautende amtsgerichtliche Urteile im Bundesgebiet greifen nicht.

Insbesondere ist auch die Rüge der Beklagten der Kosten eines Lichtbildes, die Höhe der Schreibkosten und der sonstigen Nebenkosten nicht nachvollziehbar. Insoweit wird im Hinblick auf die Nebenkosten auf die Entscheidung dieses Gerichts vom 28.06.2007 Az.: 105 C 10643/06 verwiesen. Im übrigen wird ergänzend auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13 und 14.02.2014, Az.: VI ZR 225/13 Bezug genommen.

Die Entscheidung über die zuerkannten Nebenforderungen beruht auf §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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