… und noch einmal ein Urteil des AG Leipzig vom 8.10.2015 – 105 C 10338/14 – gegen die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungskasse wegen rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo geneigte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

und noch einmal veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus der Leipziger Reihe. In diesem Fall musste der Amtsrichter der 105. Zivilabteilung des AG Leipzig entscheiden, weil die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. nicht in der Lage war, den dem Geschädigten entstandenen Schaden, den der Versicherte der HUK-COBURG schuldhaft verursacht hatte, in voller Höhe auszugleichen. Dabei gehören die Sachverständigenkosten zu den auszugleichenden Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall (st. Rspr. des BGH: BGH DS 2007, 144; BGH NJW 2014, 1947 m.w.N.). Obwohl die Rechtslage eindeutig ist, was sich auch aus den vielen gegen die HUK-COBURG ergangenen Urteilen (siehe Urteilsliste in diesem Blog!) ergibt, kürzt die HUK-COBURG munter weiter, als ob die Rechtsprechung für sie nicht gelte. Die erkennenden Richter sind auf die Beratungsresistenz der HUK-COBURG aber auch schon vorbetreitet, indem sie fast gleichlautende Urteile gegen die HUK-COBURG abfassen. Lest selbst dieses Urteil, das fast gleichlautend ist wie das Urteil mit dem Aktenzeichen 105 C 9972/14 des AG Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab. Mit diesem Urteil schließen wir zunächst die zweite Leipziger Reihe ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Adventstag
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Ziviabteilung I

Aktenzeichen: 105 C 10338/14

Verkündet am: 08.10.2015

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unteretützungs-Kasse kraftfahrender Beamter, vertr.d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht S.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2015 am 08.10.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 147,58 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2014 sowie weitere € 3,00 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2.        Die Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt € 147,58.

Tatbestand

entfällt gem. § 313a Abs. 1 7PO.

Entscheidungsgründe

Die zulassige Klage ist vollumfänglich aus §§ 398 ff. BGB, 7 ff. StVG, B23 BGB, 115 VVG i. V m. § 249 BGB begründet.

Das Amtsgericht Leipzig hat bereits mit seinen Urteilen vom 02.08.2007 Az.: 105 C 8014/06, 28.06.2007 Az.: 105 C 643/06, 14.06.2007 Az.: 105 C 203/07, 14.06.2007 Az.: 105 C 204/07, 12.07.2007 Az.:  105 C 2159/07,  19.02.2009 Az.:  105 C 1288/08, 22.03.2012 Az.: 105 C 1320/11, 27.10.2011 Az.: 105 C 2198/11, 16.04.2015, Az.: 105 C 5170/14 sowie 16.07.2015, Az:. 105 C 8038/14 entschieden, dass eine Beklagte als Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges unter den in den jeweiligen Urteilen festgelegten Prämissen zur Zahlung der Kosten des privaten Kfz-Sachverständigengutachtens verpflichtet ist.

Es wird soweit ergänzend daraufhingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt hat, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Anderenfalls ist die verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.

Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315 f. BGB zurückgegriffen werden.

Der Bundesgerichtshof hat weiter festgelegt, dass ein Ktz-Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Höhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet. In den Gründen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass, wenn sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, wie die Leistungen der Schadengutachter für Kraftfahrzeugschäden auch übereinstimmend für überregional tätige Auftraggeber, wie Versicherungen, erbracht werden, allgemein herausgebildet haben, die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, dem nicht entgegensteht, dass bei einem bestimmten Ort eine feste Übung nicht gesondert festzustellen ist.

Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt haben der Geschädigte R. S. und die Klägerin unstreitig vereinbart, dass die Honorartabelle, die der Auftragserteilung vom 02.09.2013 beiliegt, beziehungsweise auf der Rückseite abgedruckt ist, als Abrechnungsgrundlage dient.

Diese Honorartabelle ist nach Schadenhöhen der Nettoreparaturkosten gestaffelt.

Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist, vielmehr geht es grundsätzlich darum, dass die getroffene Bestimmung – des Sachverständigenhonorars – sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.

Die Vereinbarung der Parteien vom 02.09.2013 ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw, substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.

Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 11.10.2005 Az.: 16 S 238/05 – Amtsgericht Leipzig, Az.: 113 C 7019/04 und vom 09.02.2006, Az,: 12 S 549/05 – Amtsgericht Leipzig, Az.: 117 C 13084/04 verwiesen.

Anhaltspunkte von den grundsätzlichen Entscheidungen dieses Gerichts oder auch den anderen Referaten des Amtsgerichts Leipzig abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Beklagten führen im Ergebnis nicht zum Erfolg. Ein Missverhaitnis zwischen dem entstandenen Schaden und der Höhe des Gutachterhonorars der Klägerin ist nicht ersichtlich.

Die Ausführung der Beklagten zur „Mietwagenproblematik“ sind vorliegend nicht angezeigt.

Gerade bei der technischen Untersuchung von Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr ein erhebliches Gefahrenpotential darstellen, kommt es darauf an, dass im Falle des Eintritts eines Schadens dieser mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkunde vom Sachverständigen untersucht wird.

Pauschalierungen und Bezugnahmen auf anders lautende amtsgerichtliche Urteile im Bundesgebiet greifen nicht.

Insbesondere ist auch die Rüge der Beklagten der Kosten eines Lichtbildes, die Höhe der Schreibkosten und der sonstigen Nebenkosten nicht nachvollziehbar. Insoweit wird im Hinblick auf die Nebenkosten auf die Entscheidung dieses Gerichts vom 28.06.2007 Az.; 105 C 10643/06 verwiesen. Im übrigen wird ergänzend auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13 und 14.02.2014, Az.: VI 2R 225/13 Bezug genommen.

Die Entscheidung über die zuerkannten Nebenforderungen beruht auf §§ 280,286, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11,713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu … und noch einmal ein Urteil des AG Leipzig vom 8.10.2015 – 105 C 10338/14 – gegen die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungskasse wegen rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

  1. G.v.H. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    wenn ich es richtig in Erinnerung habe, ist im „Normalfall“ der themaverfehlende Einwand der Überhöhung bzw. der Nichterforderlichkeit nicht erheblich. Man könnte also doch der scheinbar notwendigen Ausführlichkeit der Entscheidungsgründe gerichtsseitig entgegentreten und dazu u.a des ausführen, was schon das AG Saarlouis richtig erkannt hat:

    „Zunächst einmal ist es ohne einen kartell- oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern (hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungsunterpositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet. Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 171 2007, 455 = DS 2007, 144).“

    Und dann als Sahnehäubchen obendrauf:

    „Für Die Berechnung des Honorars eines Gutachters gibt es keine allgemein gültigen Vorgaben und keine Gebührenordnung. Damit mag sich die beklagte Versicherung nun endlich abfinden. Sie mag auch zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht in ständiger Rechtssprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Rechnung des Sachverständigen zu beanstanden oder zu kürzen. Die Argumente werden von der Beklagten zwar ständig wiederholt, wirken dadurch aber nicht überzeugender.

    Die Beklagte als eine Haftpflichtversicherung hat scheinbar ausreichend Geld, um die Versicherungsprämien für aussichtslose Prozesse zu verwenden. Wenn die Beklagte meint, dass es klare Vorgaben und Vorschriften für die Ermittlung der Vergütung von Sachverständigen gebe müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber und nicht die Gerichte beschäftigen. Die Gerichte habe im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen.“

    So das AG Essen-Steele schon vorausschauend mit Urteil vom 28.09.2004 – 17 C 176/04

    G.v.H.

  2. Chr. Zimper sagt:

    Hallo G.v.H.

    Hiermit:

    „Zunächst einmal ist es ohne einen kartell- oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern (hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungsunterpositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet. Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 171 2007, 455 = DS 2007, 144).“

    wäre alles gesagt.

    So sieht das übrigens auch Richter Wellner vom 6. Senat am BGH. Aber.

    Seine beginnenden Ausführungen im Seminar letztens in Berlin:

    – Schwacke, Frauenhofer – Schwahofer oder so ähnlich. Wir waren nicht zuständig. Der 6. Senat am BGH ist schließlich keine Kartellbehörde. Darum haben wir entschieden – nach § 287 ZPO – es ist alles möglich.

    Leider kam kein Hinweis, geschweige denn ein Widerspruch seitens der teilnehmenden zukünftigen Verkehrs-Rechtsanwälte, dass im Schadensersatz § 287 ZPO keine Anwendung finden kann, solange die vorgelegte Rechnung nicht erkennbar für den Fahrzeuganmieter im Wucherbereich liegt (100 % über normal bzw. darüber).

    – Später äußerte sich Herr Wellner noch dahingehend, dass es ja nur noch 5 große Mietwagenfirmen gäbe und er die Versicherungen ermahnt hätte, dass wenn die kleinen Firmen erst mal alle vom Markt verschwunden sind, diese fünf den Versicherungen die Preise diktieren werden.

    – Herr Wellner weiter: Dass die großen Firmen ihre Fahrzeuge „billig“ anbieten könnten, läge daran, dass die Fahrzeughersteller Jahreswagen produzieren müssten. (Dass die Fahrzeuge durchaus zum Nulltarif vorgehalten werden, wurde nicht erörtert. Ebenso wenig, dass die Versicherer Preisvereinbarungen mit den Vermietern aushandeln. Zwei Sachverhalte die das Kartellamt vielleicht interessieren würden.)

    Frage an Herrn Wellner: Und wenn der Kleinunternehmer – der nicht in den Genuss der Billig-Fahrzeug-Bereitstellung kommt – keine Dumping-Preise anbieten kann?

    – Dann hat er am Markt nichts verloren.

  3. RA Schwier sagt:

    @Chr. Zimper
    „Leider kam kein Hinweis, geschweige denn ein Widerspruch seitens der teilnehmenden zukünftigen Verkehrs-Rechtsanwälte, dass im Schadensersatz § 287 ZPO keine Anwendung finden kann, solange die vorgelegte Rechnung nicht erkennbar für den Fahrzeuganmieter im Wucherbereich liegt (100 % über normal bzw. darüber).“

    Dies liegt darin, dass sich in den Unterlagen -zumindest an der Fernuni-Hagen- sich keine Hinweise auf solche „Nebensächlichkeiten“ finden lassen. Ich sage es nochmal, diese Unterlagen werden mitunter von Leuten von Dr. E&P erstellt.
    Insgesamt kann ich leider nur an wenigen Kollegen ein gutes Haar im Bereich des Verkehrsrechts lassen, denn eine Vielzahl will einfach nur den dicken Unfallschaden abwickeln und hat an einer Rechtsfortbildung i.S. einer gesetzeskonformen bzw. verbraucherschützenden Fortbildung kein Interesse. Selbst zwei Zeilen, die schnell getippt werden, um z.B. nocheinmal einen Tag Nutzungsausfall geltend zu machen, sind schon zu viel.

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