AG Viersen weist mit Beschluss vom 2.11.2015 – 33 C 224/15 – die HUK-COBURG als Prozessbevollmächtigte zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch zwei Beschlüsse des AG Viersen, mit dem die HUK letztendlich als Prozessbevollmächtigte zurückgewiesen wurde, vor. In diesem Fall hat das Gericht tatsächlich § 79 ZPO beachtet und die Versicherung als Prozessbevollmächtigte zurückgewiesen. Nachfolgend geben wir Euch noch die Erläuterungen des Einsenders zu diesen Beschlüssen bekannt:

„Verklagt wurden Halter und Fahrer. Verteidigungsanzeige kam von der HUK-Coburg. Eine Woche später bestellte sich eine Anwaltskanzlei für die Beklagten. Daraufhin teilte das Gericht mit, die HUK- Coburg nicht zurückweisen zu wollen (Beschluß vom 9.10.15). Ich habe dann nochmals argumentiert. Anschließend wurde die HUK zurückgewiesen (Beschluss vom 2.11.15).“

Die Zurückweisung der HUK-COBURG gemäß § 79 III ZPO erfolgte zu Recht.

Viele Grüße
Willi Wacker

33 C 224/15

Amtsgericht Viersen

Beschluss

In dem Rechtsstreit

… 9e9en …

wird die HUK- Coburg-Allgemeine Versicherung AG als Bevollmächtigte für die Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

Die HUK- Coburg- Allgemeine Versicherung AG war gemäß § 79 Abs. 3 ZPO als Bevollmächtigte der Beklagten zurückzuweisen. Sie ist in diesem Verfahren nicht gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 ZPO vertretungsbefugt.

Viersen, 02.11.2015
Amtsgericht

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33 C 224/15

Amtsgericht Viersen

Beschluss

In dem Rechtsstreit

… gegen …

Das Gericht weist auf Folgendes hin:

Es ist nicht beabsichtigt, den beantragten Zurückweisungsbeschluss zu erlassen. Innerhalb der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft hat sich die Rechtsanwaltskanzlei … für beide Beklagten bestellt und die Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Vor diesem Hintergrund sind die Beklagten gemäß der gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß vertreten.

Viersen, 09.10.2015
Amtsgericht

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3 Antworten zu AG Viersen weist mit Beschluss vom 2.11.2015 – 33 C 224/15 – die HUK-COBURG als Prozessbevollmächtigte zurück.

  1. RA JM sagt:

    Das Problem ist bekannt – wird von der HUK aber nach wie hartnäckig ignoriert, wie ich auch gerade in deinem aktuellen Fall erfahren durfte.

  2. Werner M. sagt:

    @ RA JM

    Also sieht man, dass sich die Huk-Coburg s t ä n d i g nicht an Recht und Gesetz hält. Da muss doch die Versicherungsaufsicht eingreifen, oder ist die auch schon korrumpiert? Auf jeden Fall zeigt es die Beratungsresistenz dieser Versicherung.

  3. RA JM sagt:

    Nee, ein Fall für die BaFin ist die schlampige Prozessführung durch die HUK nicht. Und zu deren „Ehrenrettung“ sei gesagt, dass auch andere Versicherer nicht besser sind, z.B. die VHV. Ist wohl aus alten Zeiten noch so drin.

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