AG Frankfurt am Main entscheidet mit positivem Urteil vom 4.10.2013 – 29 C 1685/13 (85) zu der Haftungsteilung, der fiktiven Abrechnung, zur Unkostenpauschale und zu den Sachverständigenkosten gegen die R+V Versicherung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir ein – zugestanden – etwas älteres Urteil  zur Haftungsteilung, zur fiktiven Abrechnung, zur Unkostenpauschale und zu den Sachverständigenkosten gegen die R+V Versicherung, das aber nicht uninteressant ist. Die Veröffentlichung erst heute erfolgt nicht, wel wir sonst keine Urteile mehr hätten, sondern weil wir bemüht sind, den vor uns herschiebenden Urteilsberg nach und nach abzubauen. Zur Zeit liegen fast einhundert Urteile auf Halde. Lest selbst das prima Urteil aus Frankfurt am Main und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Über dieses Urteil wird Herr Roland Richter in seinem Blog wohl nicht berichten? Da wird nur unsachlich über die „armen Würstchen“ dieses Blogs hergezogen.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                               Verkündet – It Prot – am:
Aktenzeichen: 29 C 1685/13 (85)                                             04.10.2013

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s
U r t e i l

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen
1. …
2. R+V Versicherung AG, vertrd.d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Norbert Rollinger, Voltastr. 84, 60486 Frankfurt am Main

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht H. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2013 für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 787,55 € oebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten 85 % und der Kläger 15 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwanden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch.
Am xx.08.2012 ereignete sich auf der Hügelstraße in Richtung Platenstraße in Frankfurt am Main ein Verkehrsunfall. An diesem waren das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … (nachfolgend: Klägerfahrzeug) und das Fahrzeug des Beklagten zu 1) mit dem amtlichen Kennzeichen … (nachfolgend: Beklagtenfahrzeug), welches von der Beklagten zu 1) geführt wurde und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist beteiligt.

Beide Fahrzeuge kamen zunächst an einer roten Ampel auf der linken Spur, der in diesem Bereich 2 spurigen Hügelstraße zum Stehen, wobei das Beklagtenfahrzeug hinter dem Klägerfahrzeug stand. Nachdem das Klägerfahrzeug bei grün angefahren war, kam es 40 – 60 Metern hinter der Ampel zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen, wobei das Beklagtenfahrzeug dem Klägerfahrzeug auffuhr. Der genaue Unfallablauf ist zwischen den Parteien streitig.

Aufgrund eines von der Klägerseite vorgerichtlich eingeholten Gutachtens ergab sich für das Klägerfahrzeug ein Reparaturschaden in Höhe von insgesamt 1.745,75 € (netto). Für das Sachverständigengutachten wurden dem Kläger von dem Sachverständigen 699,92 € in Rechnung gestellt. Nebst einer Unkostenpauschale i.H.v. 25 € machte der Prozeßbevollmädhtigte des Klägers vorgerichtlich einen Gesamtschaden in Höhe von 2.570,67 € geltend. Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 23.11.2012 regulierte die Beklagte zu 2.) den Schaden in Höhe von 1.644,79 € und kürzte dabei die Reparaturkosten um insgesamt 277,62 € sowie einen Mitverschuldensanteil des Klägers in Höhe von 25 %. Ebenso wurden die Auslagenpauschale und die Sachverständigenkosten bei der Regulierung um 25 % gekürzt.

Bei einem Austausch des hinteren Stoßfängers des Klägerfahrzeugs wird die mittlere Stoßleiste bereits lackiert geliefert, weshalb insoweit keine Lackierarbeiten notwendig sind.

In der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2013 nahm der Kläger die Klage hinsichtlich der behaupteten Wertminderung in Höhe von 100 € mit Zustimmung der Beklagtenseite zurück.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 825,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtlich entstandene EUR 155,30 Geschäftsgebühr inkl. MwSt zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger habe ca. 60 Meter nach der Ampel grundlos eine Vollbremsung vollzogen, in deren Folge die Beklagte zu 1.) auf das Klägerfahrzeug aufgefahren sei. Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger müsse sich auf eine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit gemäß, dem vorgelegten Prüfgutachten der Firma Carexpert vom 06.09.2012 (Anl. B1, Bl. 45 ff d.A.) verweisen lassen, weshalb von den Reparaturkosten in Höhe von 1.745,75 Abzüge in Höhe von 277,62 € vorzunehmen seien.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter, bei den in dem Prüfgutachten der Firma Carexpert vom 06.09.2012 benannten Werkstätten handele es sich um Vertragswerkstätten der Versicherungsgesellschaften, welche einen Reparaturauftrag nur erteilt bekämen, wenn sie diese zu dem in dem Prüfbericht der Firma Carexpert genannten Gesamtpreis durchführen würden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch informatorische Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 1.) Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vorn 04.10.2013 verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz gem. §§ 7, 17 Abs. 3 und 18 StVG, 115 VVG in Höhe von 787,55 €, nachdem das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug bei Betrieb des Beklagtenfahrzeugs in einem durch dieses verursachten Unfallgeschehen vom xx.08.2012 beschädigt wurde.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1.) auf das Klägerfahrzeug auffuhr.

Damit besteht gegen die Beklagte zu 1.) der Beweis des ersten Anscheins wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S, 1 StVO aufgrund der Auffahrsituation. Demnach wird vermutet, dass die Beklagte das Unfallgeschehen durch zu geringen Abstand oder infolge mangelnder Aufmerksamkeit alleine verursacht und verschuldet hat (BGH NZV 2007, 354). Fährt ein Verkehrsteilnehmer im gleichgerichteten Verkehr auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auf, streitet gegen den Auffahrenden der Beweis des ersten Anscheins einer allgemeinen Unfallverursachung. Allerdings kann derjenige, der gegen einen Anscheinsbeweis streitet, diesen durch Darlegung und Beweis der Möglichkeit eines a-typischen Verlaufs erschüttern (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 4 StVO, Rn. 35, m.w.N.). Eine Erschütterung des Anscheinsbeweises kann zum Beispiel dann angenommen werden, wenn das Abbremsen des Vorausfahrenden unter Verstoß gegen die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 2 StVO erfolgten. Danach darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen. Der auffahrende Fahrzeugführer muss allerdings einen solchen Verkehrsverstoß des Vordermanns voll beweisen, um eine Haftungsquote gegenüber diesem geltend machen zu können (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 21. März 2012 – 319a C 255/11 -, juris). Vorliegend oblag es somit der Beklagten zu 1.) darzulegen und zu beweisen, dass die der Kläger grundlos und stark gebremst hat.

Nach der informatorischen Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 1.) liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erschütterung des gegen die Beklagte zu 1.) streitenden Anscheinsbeweises nicht vor. Im Rahmen der informatorischen Anhörung haben der Kläger und die Beklagte zu 1.) einen jeweils unterschiedlichen, sich widersprechenden Geschehensablauf geschildert, wobei der Kläger, entgegen der Sachverhaltsschilderung in der Klageschrift angab, dass die Beklagte zu 1) aufgefahren sei und er daraufhin gebremst habe. Einen Bremsvorgang aufgrund eines dicht neben ihm fahrenden Linienbusses, in dessen Folge die Beklagte aufgefahren sei, verneinte der Kläger. Diese Schilderung deckt sich insoweit auch mit der Unfallschilderung des Klägers, wie er sie gegenüber der Beklagten zu 2.) bereits vorgerichtlich abgab. Insoweit übereinstimmend schilderte die Beklagte zu 1) in ihrer informatorischen Anhörung, dass es keine Verkehrsbehinderung oder Beeinträchtigung durch den vor dem Klägerfahrzeug fahrenden Linienbus gegeben habe. Soweit die Beklagte zu 1) weitergehend schilderte, der Kläger habe sein Fahrzeug ohne Grund bis zum Stillstand mittels einer Vollbremsung abgebremst, weswegen sie aufgefahren sei, vermag das Gericht allein auf Grundlage der Sachverhaltsschilderung der Beklagten zu 1.) keine, für die Erschütterung des Anscheinsbeweises ausreichende Überzeugung zu bilden. Weitere Beweismittel für ihre Behauptung, der Kläger habe grundlos stark abgebremst, haben die Beklagten nicht angeboten.

In der Folge steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung seines restlichen Schadens gegen die Beklagten zu. Insoweit kann er den ausstehenden Teil Sachverständigenkosten in Höhe von 174,98 € sowie der Auslagenpauschale in Höhe von 6,25 € und restliche Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 606,32 € (netto) verlangen. Soweit die Beklagte zu 2.) die Reparaturkosten den Klägers um 277,62 € gemäß dem Prüfbericht der Firma Car Expert kürzte, erfolgte diese Kürzung jedenfalls in Höhe von 239,29 € unberechtigt. Insoweit liegen die Voraussetzungen für einen Verweis des Klägers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nicht vor.

Denn soweit die Beklagten einen Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB in Höhe von 239,29 € behaupten, haben sie einen solchen Verstoß, trotz entsprechendem gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 4.10.2013, nicht hinreichend konkret dargelegt. Die Einwendungen der Beklagtenseite gegen die Reparaturkostenkalkulation des Klägers gemäß dem vorgerichtlichen Schadensgutachten vom 22.08.2012 (Anlage K1) sind unsubstantiiert.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; vom 4. Dezemer 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284 f. und vom 15. Februar 2005 – VI ZR 74/04 – VersR 2005, 568). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stunden Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteii BGHZ 155, 1,3). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (BGH Urt. v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, bei juris).

Nach der Rechtsprechung des BGH muss sich jedoch der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen, es sei denn, dass beschädigte Kraftfahrzeug ist nicht älter als 3 Jahre oder im Fall von über 3 Jahre alten Fahrzeugen, dass diese regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurden (BGH Urt. v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, bei juris). Keiner der beiden vorgenannten Fälle ist vorliegend erfüllt. Rechnet der Geschädigte – konkret oder fiktiv – die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt (BGH Urt. v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, bei juris). Vorliegend hat der Kläger die von ihm geltend gemachten Reparaturkosten durch Vorlage des Privatgutachtens vom 22.08.2012 (Anlage K1) des Sachverständigen K. schlüssig und substantiiert begründet.

Die Beklagten haben indes weder gravierende Mängel des Privatgutachtens vom 22.08.2012 gerügt, noch das Bestehen einer günstigeren Reparaturmöglichkeit substantiiert dargelegt. Dabei kann dahinstehen, ob die von den Beklagten benannten Werkstätten tatsächlich, wie von den Beklagten behauptet, zu einer gleichwertigen Schadenbehebung wie eine markengebundene Fachwerkstatt in der Lage wären. Denn die Gleichwertigkeit der durch den Schädiger benannten Werkstatt ist neben der Voraussetzung, dass diese auch tatsächlich die jeweilige Gesamtreparatur im Ergebnis zu einem niedrigeren Preis durchführt, nur eine für einen zulässigen Verweis notwendige Eigenschaft der benannten Werkstatt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 -, BGHZ 183, 21-28, bei juris, dort Rn. 9). Ohne den konkreten substantiierten Vortrag der Beklagten, dass die benannte Reparaturmöglichkeit tatsächlich günstiger ist, lässt sich jedenfalls kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht feststellen.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die benannten Werkstätten bei der Erteilung eines Reparaturauftrags durch den Kläger tatsächlich die streitgegenständliche Reparatur zu dem behaupteten Gesamtpreis ausführen würde. Der vorgelegte Prüfbericht Anl. B 1 weist insoweit auch keinerlei Bezug zu den benannten Werkstätten auf, so dass diese sich die Kalkulation gemäß dem Prüfbericht vom 06.09.2012 nicht als eigene Kalkulation zurechnen lassen muss. Die Berechnung der Gesamtreparaturkosten wurde in dem Kontrollgutachten vom 06.09.2012 (Bl. 45 d.A.) lediglich auf Basis der dortigen Werkparameter und unter Berücksichtigung technischer Korrekturen des, von der Beklagten beauftragten Sachverständigen S. erstellt. Damit bestehen keinerlei Anhaltspunkte, ob die Vergleichswerkstatt den gleichen Reparaturweg bzw. die gleichen Abweichungen von der klägerseitigen Kostenkalkulation vornehmen würde.

Es kann dahinstehen, ob die von den Beklagten benannten Vergleichswerkstätten, wie von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, gegenüber der Beklagten zu 2.) als deren Vertragspartnerin verpflichtet ist, die von der Firma carexpert kalkulierten Preise für den Erhalt eines Reparaturauftrages anzubieten, da sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – BGHZ 183, 21-28, juris, dort Rn. 13). Inwieweit diese Konditionen, die offenbar zwischen den benannten Vergleichswerkstätten und der Beklagten zu 2.) vertraglich vereinbart wurden, auch allgemein verfügbar sind, ergibt sich hieraus jedenfalls nicht. Aber selbst wenn man unterstellt, dass die benannten Werkstätten verpflichtet wären, sich die Reparaturgesamtkosten durch den Sachverständigen der Beklagtenseite verbindlich vorgeben zu lassen und die jeweilige Reparatur zu diesem vorgegebenen Preis auch auszuführen, würde es sich bei den entsprechenden Preisen nicht um allgemein zugängliche Tarife handeln, auf die sich ein Unfallgeschädigter bei der Schadensregulierung verweisen lassen müsste.

Ein konkretes Angebot einer günstigeren Reparaturmöglichkeit, auf dass der Kläger mühelos hätte zugreifen können, ist damit nicht substantiiert dargelegt worden.

Der BGH hat in dem sogenannten Porsche-Urteil, in dem der Haftpflichtversicherer des Schädigers seiner Schadensberechnung einen niedrigeren Lohhfaktor als der Sachverständige des Geschädigten auf der Basis mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze zugrunde legte, die von der DEKRA unter Einbeziehung aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten in der Region ermittelt wurden, entschieden, dass sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensminderungspflicht auf eine bloß abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in einer kostengünstigeren Fremdwerkstatt nicht verweisen lassen muss, da ansonsten die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt würde (BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02 -, BGHZ 155, 1-8, zitiert nach juris, dort Rn. 12). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts trifft die dortige Argumentation auch auf die vorliegenden Sachverhaltskonstellation zu, da die Beklagten zwar eine konkrete Werkstatt benennen, welche die Reparatur qualitativ gleichwertig ausführen können soll, ansonsten aber lediglich eine abstrakt mögliche und für die benannte Werkstatt unverbindliche Kostenkalkulation vorlegen, ohne vorzutragen, ob die Gesamtreparaturkosten im Bezug zu dem tatsächlichen Schaden tatsächlich von der benannten Werkstatt auf diese Weise kalkuliert wurden. Im Ergebnis stellt dies, ohne die Vorlage einer verbindlichen Gesamtkalkulation der benannten Werkstatt ebenfalls lediglich eine abstrakte Möglichkeit einer kostengünstigeren Reparatur dar, was letztendlich für einen wirksamen Verweis des Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht ausreichend sein kann.

Die Anforderungen an den Vortrag der Beklagten, eine konkrete Kostenkalkulation der von ihr benannten Werkstatt, welche sich diese auch zurechnen lassen muss, darzulegen, überspannt nicht die Anforderungen einen substantiierten Sachvortrag. Denn die Beklagten berufen sich gerade auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer konkret benannten Werkstatt. Deshalb kann sie sich, sofern wie im vorliegenden Fall die behaupteten günstigeren Reparaturgesamtkosten zwischen den Parteien streitig sind, insbesondere nicht mit der isolierten Benennung niedrigerer Stundenverrechnungssätze begnügen und im Übrigen, ohne nähere Darlegung der Repararturkostenkalkulation der benannten Werkstatt sämtliche Kostenpositionen der klägerseitigen Kostenkalkulation – soweit diese nicht von der Beklagten gekürzt wurden – kommentarlos übernehmen. Denn daraus ergibt sich lediglich eine hypothetische Reparaturkalkulation, bestehend aus niedrigeren Stundensätzen der benannten Werkstatt und im übrigen aus der Kalkulation des klägerseits beauftragten Sachverständigen, welcher seine Kalkulation unter Verwendung des Systems DAT erstellte. Im Ergebnis ist eine tatsächlich bestehende Reparaturmöglichkeit zu den von den Beklagten behaupteten Gesamtkosten nicht ausreichend substantiiert dargelegt und der Vortrag trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises von den Beklagten nicht weiter konkretisiert worden.

Soweit die Beklagte zu 2.) über die Stundenverrechnungssätze hinaus Abzüge bei dem Betrag für Kleinersatzteile, den Lackmaterialkosten und dem Lackmaterial vorgenommen hat, haben die Beklagten nicht dargelegt, dass das Sachverständigengutachten vom 22.08.2012 insoweit falsch ist; sie haben lediglich andere Werte eingesetzt, die ihrer Ansicht nach ausreichen, ohne dies nachvollziehbar zu machen.

Hinsichtlich der in der klägerseitigen Reparaturkostenkalkulation enthaltenen Kosten in Höhe von 38,33 € für die Lackierung der mittleren Stoßleiste sind diese von den Reparaturkosten in Abzug zu bringen, da diese unstreitig im Rahmen einer Reparatur des Klägerfahrzeugs nicht anfallen würden. Denn bei einem Austausch des hinteren Stoßfängers des Klägerfahrzeugs wird die mittlere Stoßleiste bereits lackiert geliefert, weshalb insoweit keine Lackierarbeiten notwendig sind. Dieser Vortrag ist von der Klägerseite nicht bestritten worden.

Aufgrund des alleinigen Verschuldens des Unfalls durch die Beklagte zu 1.) kann der Kläger den Ausgleich des vollständigen restlichen Schadens von den Beklagten verlangen. Dieser berechnet sich aus dem Gesamtschaden in Höhe von 2.432,34 € (1.707,42 € Netto-Reparaturkosten + 699,92 € Sachverständigenkosten + Kostenpauschale 25 €=2432,34 €) abzüglich der erfolgten Zahlung in Höhe von 1.644,79 €, mithin 787,55 €.

Der Schadensersatzanspruch, des Klägers umfasst die in den Schutzbereich der verletzen Norm fallenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Rechtsanwaltgebühren stehen dem Kläger aus einem Streitwert von EUR 787,55 € und mithin in Höhe von EUR 83,40 zu. Die darüber hinausgehende Klageforderung ist unbegründet.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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