DEVK ließ gegen sich und ihren Versicherungsnehmer Anerkenntnisurteil vor dem AG Halle (Saale) am 29.9.2015 zum Aktenzeichen 97 C 2787/14 ergehen, um ein weiteres Negativurteil zu vermeiden.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute beginnen wir mit einem Urteil des AG Halle an der Saale vom 29.9.2015. In diesem Fall was es die DEVK, die rechtswidrig die belegten Schadensbeträge kürzte. Vorgerichtlich  wurde seitens der DEVK  wieder getrommelt und die Kürzung gerechtfertigt. Dann, als es zum Prozess kam, wurde klein beigegeben und im Prozess „der Schwanz eingezogen“. Um ein weiteres unangenehmes Urteil zu vermeiden, wurde dann der Anspruch anerkannt. Nachstehend geben wir Euch das Anerkenntnisurteil aus Halle an der Saale zur Schadenregulierung und zu den Sachverständigenkosten gegen die DEVK sowie deren Versicherungsnehmer bekannt. Hier noch Erläuterungen des Einsenders zum weiteren Procedere und kennzeichnend zum Regulierungsverhalten der DEVK.

„Die Zinsen zur Gutachtenrechnung sowie meine Mahnkosten inkl. Zinsen habe ich nach einem erst ablehnenden Telefonat mit anschließender Klageandrohung dann
doch in Höhe von 64,23 Euro von der DEVK bekommen.“

Das sagt doch alles, oder? Gebt bitte Eure Kommentare bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

97 C 2787/14

Im Namen des Volkes

Anerkenntnisurteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

1. Firma DEVK Versicherungen,, Budapester Straße 31, 01069 Dresden

2.  Frau …

Beklagte

wegen                                                             Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Haue (Saale) am 29.09.2015 nach Teilanerkennung durch die Beklagten mit Schriftsatz vom 10.09.2015 und darauf folgende Klagerücknahme auf den anerkannten Teil der Forderung mit Schriftsatz vom 24.09.2015 durch den Richter am Amtsgericht K.

für Recht erkannt:

1.    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.208,06 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2014 zu zahlen.

2.    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das Sachverständigenbüro … 806,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2014 auf die Rechnung Nr. … vom 19.02.2014 zu zahlen.

3.    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

4.    Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

5.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Soweit trotz Teilklagerücknahme der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, begründet sich dies aus der Tatsache, dass durch die Teilrücknahme kein Gebührensprung ausgelöst wurde.

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