Die 40. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Bochum hat mit Urteil vom 06.03.2008 (40 C 576/07) die beklagte Haftpflichtversicherung HUK Allgemeine Versicherung, Coburg, verurteilt, an den klagenden Sachverständigen 93,72 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden. Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden.
Aus den Gründen:
Die Klage ist in vollem Umfange begründet. Zunächst hat der Amtsrichter festgestellt, dass der Kläger (Sachverständiger aus Witten) Inhaber der gegen die Beklagte gerichteten Forderung ist. Die zwischen dem Kläger und dem Geschädigten vereinbarte Abtretung der Honorarforderung ist wirksam. Sie stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz dar. Die Abtretung ist auch ausdrücklich an Erfüllung Statt erfolgt.
Der Abtretende war auch Inhaber der Forderung gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Schädigers. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte gesehen, dass der Abtretende nicht Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges gewesen ist.
Die Klage ist auch der Höhe nach in vollem Umfange begründet. Insoweit hat das Amtsgericht Bochum Bezug genommen auf die Entscheidung des OLG Naumburg vom 20.01.2006 -NZV 2006, 546 ff. Nach dieser Entscheidung ist es dem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten, Marktforschung zu betreiben. Die Grundsätze die im Verhältnis zwischen Geschädigten und Schädiger anzuwenden sind, gelten auch dann, wenn nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige, wie in dem zu entscheidenden Fall, aus abgetretenem Recht gegen die Versicherung des Schädigers klagt. Insoweit werden nämlich Ersatzansprüche des Geschädigten geltend gemacht, diese verändern sich durch die Abtretung allerdings nicht. Nach diesen hier angewandten Grundsätzen des OLG Naumburg ist die Klage daher insgesamt in vollem Umfange begründet. Die Berufung gegen das Urteil war gem. § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.
Wieder einmal hat ein Amtsgericht unter Bezugnahme auf das hier bereits mehrfach erwähnte Urteil des OLG Naumburg zu Recht entschieden.
Amtsgericht Bochum verurteilt HUK Allg. Versicherung zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht
Freitag, 14.03.2008 um 16:44 von Willi Wacker | · Gelesen: 11461
Es gibt auch am Amtsgericht Bochum schon einige Abteilungen mit
bemerkenswertem Durchblick, die mit sauberen Entscheidungsgrenzen eine klare Linie ziehen, wie in dem zitierten Urteil der 40. Abteilung. Ein Richter mit Berufserfahrung und Sodilität in seinem Handeln und wohl ohne jedwede Voreingenommenheit.
Was die von der HUK-Coburg immer wieder zitierte Üblichkeit angeht, hat sogar ein BVSK-Sachverständiger in seinem GA für das AG Dortmund u.a. ausgeführt: Als üblich ist nach herrschender Meinung diejenige Vergütung anzusehen, die am Leistungsort nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise für Leistungen gleicher Art, Güte und Umfang zu entrichten ist. Geht man noch einen Schritt weiter und setzt für die Anerkennung der Üblichkeit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, so läßt sich bei Beachtung der vorgenannten Randbedingungen eigentlich keine übliche Vergütung verifizieren. Was Angemessen ist, kann ein Kfz.-Sachverständiger im Rahmen eines Gutachtens nicht darlegen,…
Damit hebt sich dieses Gutachten wohltuend von anderen „Honorargutachten“ des BVSK ab, wenn es auch in einigen Punkten noch weiter erläuterungsbedürftig gewesen sein dürfte, was beispielsweise die beteiligten Kreise angeht. Das sind nicht nur die HUK-Coburg und der BVSK. Leistungen gleicher Art und Güte können sich nur auf ein qualifitiertes, unabhängiges und verkehrsfähiges Gutachten beziehen. Bekanntlich sind gerade hier die Unterschiede jedoch gravierend und das betrifft auch den Umfang und methodischen Aufbau eines Gutachtens und allein schon von daher verbieten sich Honorarerhebungen ohne Vorlage des Gutachtens, um dessen Kosten es der Höhe nach geht. Der angedachte Erhebungsansatz ist regelmäßig schon unzureichend und berücksichtigt die zuvor angesprochenen Randbedingungen gerade nicht in ihrer entscheidungserheblichen Bedeutung und Tragweite. Was sind denn
„gleiche Verhältnisse“ in „zahlreichen Einzelfällen“ ? Es gibt sie nicht und deshalb ist die Schlußfolgerung absolut richtig, wenn auch unzureichend kommentiert.
Da hoffen wir mal, dass Herr Fuchs als auch die BVSK-Mitglieder den obigen Kommentar lesen. Keine Beteiligung an der neuen Umfrage = noch weniger aussagefähige Honorarerhebung.
Man sieht, jeder ist seines Glückes Schmied.
Gruß Virus
Was von der Beurteilung der Empfehlungen des BVSK zu halten ist, hat das OLG Saarbrücken in der hier oft schon zitierten Entscheidung vom 23.07.2003 – 3 U 438/02-46- angeführt, nachdem ein gerichtliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen H. eingeholt wurde: Der gerichtlich bestellte Sachverständige H. hat nämlich seiner Beurteilung die Empfehlungen des BVSK zu Grunde gelegt. Der das Schadensgutachten erstellende Sachverständige K. hat dagegen unwidersprochen vorgetragen, nicht Mitglied dieses Verbandes zu sein, so dass dessen Empfehlungen für ihn nicht verbindlich sind. Deshalb ist das gerichtlich eingeholte Gutachten mit den Empfehlungen des BVSK für die Entscheidung nicht verbindlich. ( OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.07.2003 – 3 U 438/02-46- ) Die von der HUK-Coburg geführte Argumentation, die Honorare der besagten Empfehlung seien als angemessen und üblich anzusehen, vefängt demnach nicht mehr, es sei denn der Sachverständige ist Mitglied des besagten Verbandes. Wie bereits mehrfach hier vorgetragen, ist die Empfehlung, die Gesprächsvereinbarung BVSK-HUK und sonstige darauf gestützte Honorarkorridore etc. nicht allgemeinverbindlich. Ab jetzt diese Begründung sofort zurückweisen.
MfG
Willi Wacker
Hallo Willi Wacker,
auch für Sachverständige, die Mitglied im BVSK sind, ist die Vereinbarung nicht verbindlich! Ist als Randnummer auch aufgeführt, wird nur gerne von der HUK übersehen. Wie sämtliche anderen Randnummern übrigens auch…
Grüße
Andreas
Bestreitet der BVSK (aus kartellrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Gründen?) nicht immer wieder, daß es eine BVSK-Honorarempfehlung gibt?
Das kann man doch aufklären. Mögen die Herren doch zu den verschiedensten Honorar-Prozessen aus Berlin anreisen. Das wird bestimmt lustig, wenn vor Gericht Aussagen protokolliert werden, die das Gegenteil von den Versicherungsbehauptungen sind. Es wird die Richter sicher freuen, wenn sie es schwarz auf weiß sehen, daß sie systematisch belogen werden.