Mit Entscheidung vom 12.05.2010 (110 C 3346/09) wurde die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Berlin Mitte zur Erstattung von weiterem Schadensersatz verurteilt. Es handelte sich hierbei um die Position „gekürzte Lohnkosten“, Ersatzteilpreisaufschläge sowie die Position Sachverständigenhonorar.
Aus den Gründen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 386,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2010 zu zahlen sowie den Klager von dem nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr in Höhe von 83,54 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtestreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen. Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gemäß §§ 7, 17 StVG; 823 BGB, 115 VVG in der geltend gemachten Höhe.
Der Kläger kann von der Beklagten Ersatz von Reparaturkosten in der im Gutachten des Sachverständigen … ermittelten Höhe von 1.241,34 EUR netto verlangen. Ausweislich der Kalkulation auf Blatt 4 des Gutachtens hat der Sachverständige … bei der Berechnung der Reparaturkosten die Preise des Autohauses … zugrunde gelegt. Die Beklagte trägt in ihrem Schriftsatz vom 16.03.2010 selber vor, dass es sich bei dem Autohaus … nicht um eine margenbundene Opel-Werkstatt handelt und das der Kläger bei dem Autohaus … die erste Service-Prüfung hat durchführen lassen. Da der Kläger daher bereits früher sein Fahrzeug in dieser Werkstatt hat warten bzw. reparieren lassen, kann der Kläger auch bei fiktiver Abrechnung Ersatz der Stundenverrechnungssätze dieser Werkstatt verlangen. Ob der Kläger auch Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen könnte, musste im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, da der Kläger gerade nicht die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangt.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz von UPE-Zuschlägen, da diese auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz weiterer Gutachterkosten in Höhe von 127,61 EUR.
Da die Reparaturkosten auch nach der Schadensberechnung der Beklagten mindestens 983,71 EUR netto betragen, handelt es sich nicht um einen sogenannten Bagatellschaden, bei dem die Einholung eines Sachveretandigengutachtens einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten auch unabhängig davon, ob die Rechnung des Gutachters überhöht ist oder nicht. Da der nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, sind die Sachverständigenkosten auch bei einer überhöhten Rechnung erstattungsfähig (OLG Hamm, DAR 97, 275). Ebenso in den Fällen eines fehlerhaften Gutachtens kann der Geschädigte die Gutachterkosten nur dann nicht erstattet verlangen, wenn ihn selber insoweit ein Verschulden trifft. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger hatte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige … überhöhte Honorare geltend macht. Der Sachverständige … war auch nicht an die zwischen der Beklagten und dem BVSK vereinbarte Honorartabelle gebunden, da diese für nicht beteiligte Sachverständige keine Bindungswirkung entfalten kann.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß der Kostennote vom 10.09 2009.
Verzugszinsen stehen dem Kläger gegen die Beklagte gemäß §§ 288, 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit zu, da ein früherer Verzug der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen wurde. Die mit Schreiben vom 15.07.2009 gesetzte Zahlungsfrist zum 28 07.2009 war nicht geeignet, Verzug zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711, 713 ZPO.
Hallo Hans Dampf,
mit diesem Urteil hat das AG Mitte in Berlin eine weitere Variante aus den möglichen Lebenssachverhalten des VW-Urteils entschieden. Hier sind im Gutachten die Preise des Autohauses zugrunde gelegt worden, in dem der Geschädigte ständig sein Fahrzeug hat warten lassen. Offenbar hatte der Geschädigte dem Sachverständigen bei der Begutachtung bereits erklärt, dass er das Fahrzeug ständig in diesem Autohaus warten lässt und dass er offensichtlich beabsichtigt, in diesem Autohaus, das das Fahrzeug praktisch kennt, das beschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen. Diese Entscheidungsfreiheit muss dem Geschädigten auch belassen werden. Der Schädiger und dessen Versicherer können nicht vorschreiben, wo der Geschädigte zu reparieren hat. Dies ergibt sich aus der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, an der auch der Versicherer nicht rütteln kann. Aber, wie dieser Fall zeigt, versucht die HUK-Coburg, diese war die Beklagte, immer wieder, auf ihr genehme Stundensätze mit ihr verbundener Partnerwerkstätten zu verweisen.
Die beklagte Versicherung, HUK-Coburg, wer denn sonst?, wollte die im Gutachten angegebenen Preise, die keine markengebundenen Preise waren, offensichtlich noch drücken, indem sie mit Schriftsatz vom 16.03.2010 selber vorträgt, dass es sich bei dem Autohaus … nicht um eine markengebundene Opel-Werkstatt handelt und das der Kläger bei dem Autohaus … die erste Service-Prüfung hat durchführen lassen. Mit diesem Versuch ist die Beklagte zu recht gescheitert.
Lesenswert ist auch die Begründung zum Sachverständigenhonorar. Das Gericht hat – zu recht – festgestellt, dass der Sachverständige auch nicht an die zwischen der Beklagten und dem BVSK vereinbarte Honorartabelle gebunden war, da diese für nicht beteiligte Sachverständige keine Bindungswirkung entfalten kann.
Aber auch für Mitglieder ist die Honorarvereinbarung nicht bindend.
Na, dann hat sich die HUK wieder eine blutige Nase geholt!