Mit Entscheidung vom 27.11.2015 (443 C 11612/15) wurde die VHV Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Hannover zur Erstattung der restlichen, außergerichtlich durch die VHV gekürzten Sachverständigenkosten an Ihrem Heimatgericht verurteilt. Hier erfolgte die Klage aus abgetretenem Recht (Factoring). Wie bei dem heute Morgen hier veröffentlichten Urteil aus Frankfurt am Main hatte sich die VHV auch in Hannover nicht verteidigt, obwohl eine deutliche Kürzung von 170,05 € (501,64 € – 331,59 €) vorgelegen hatte. Somit erging auch in dieser Streitsache ein kurzes und knappes Urteil, für das sich unsere Urteilsliste nebst Urteilsdatenbank recht herzlich bedanken.
Amtsgericht
Hannover
443 C 11612/15 Erlassen am 27.11.2015
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Deutsche Verrechnungsstelle AG, vertreten durch den Vorstand Sven Ries und Jan Pieper, Schanzenstr. 30, 51063 Köln
Klägerin
gegen
VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Thomas Voigt, VHV-Platz 1, 30177 Hannover
Beklagte
hat das Amtsgericht Hannover – Abt. 443 –
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
durch die Richterin am Amtsgericht B.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 170,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.11.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 170,05 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 398 BGB.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen restlichen Schadenersatzanspruch aufgrund des Verkehrsunfalls vom 01.06.2015. Für diesen Verkehrsunfall haftet die Beklagte zu 100 %.
Im Rahmen der Abwicklung des Verkehrsunfalls hat der Geschädigte das Kfz-Sachverständigenbüro … mit der Erstellung eines Gutachtens zur Ermittlung der Reparaturkosten beauftragt. Das Kfz-Sachverständigenbüro … hat dem Geschädigten für diese Arbeit einen Betrag in Höhe von 501,64 € mit Schreiben vom 02.06.2015 in Rechnung gestellt. Auf diese Forderung hat die Beklagte lediglich 331,59 € gezahlt. Sie ist daher verpflichtet, die restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 170,05 € zu zahlen.
Der Rechnungsbetrag in Höhe von 501,64 € brutto setzt sich zusammen aus dem Grundhonorar von 266,– €, den Nebenkosten in Höhe von 18,- €, den Fotokosten in Höhe von 27,50 €, dem zweiten Satz der Fotokosten in Höhe von 18,15 €, den Schreibkosten in Höhe von 53,20 €, den Schreibkosten (Kopie) in Höhe von 26,60 € und den Fahrtkosten in Höhe von 12,10 €. Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ergibt sich der Rechnungsbetrag.
Soweit die Beklagte außergerichtlich darauf hingewiesen hat, dass lediglich die von ihr gezahlten Sachverständigengebühren den erforderlichen Kostenaufwand darstellen würden, so hat sie diese Auffassung im Rechtsstreit nicht weiter begründet. Der Klage war daher in vollem Umfange stattzugeben.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288, 247 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Hallo, Hans Dampf,.
bei hundert Kürzungsversuchen gehen doch mindestens 80 % ohne ernsthaften Widerspruch durch. DAS rechnet sich doch vorzüglich. Womit kann man ansonsten mehr und schneller Geld verdienen? Nur die direkte Inanspruchnahme des VN als Schädiger ist und bleibt ein unwillkommener Störfaktor.
Wildente