AG Hamburg-St. Georg verurteilt zur Zahlung restlicher Kosten des Schadensgutachtens und der ergänzenden Stellungnahme zu Gegengutachten der DEKRA mit Urteil vom 13.11.2015 – 910 C 277/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem Ihr einige Tage lang nichts von mir lesen konntet, veröffentliche ich hier und heute ein Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den restlichen Sachverständigenkosten, zur Nachbesichtigung und zur sachverständigen Stellungnahme. Während die Urteilsgründe zu den restlichen Sachverständigenkosten bezüglich der Erstellung des Schadensgutachtens und der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme überzeugen, sind die angeführten Gründe zur Versagung der Kosten für die Teilnahme an der von der beklagten Versicherung initiierten Nachbesichtigung, auf die grundsätzlich die Versicherung keinen Anspruch hat, kritisch zu betrachten. Insbesondere die Argumentation bezüglich der DEKRA überzeugt keineswegs, denn die DEKRA kann – ebenso wie der TÜV – nicht als neutral angesehen werden. Lest aber selbst das Urteil aus Hamburg und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.: 910 C 277/15

Verkündet am 13.11.2015

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagter –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 910 – durch die Richterin am Amtsgericht H. am 13.11.2015 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß §128 Abs. 2 ZPO für Recht:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 734,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.04.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 23 % und der Beklagte 77 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 951,49 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz in Form von Gutachterkosten, Kosten für eine Nachbesichtigung sowie Stellungnahmekosten des Gutachters aufgrund eines Straßenverkehrsunfalls.

Am xx.12.2014 gegen 17:20 Uhr kam es in der Poppenbüttler Hauptstraße in Hamburg zu einer Kollision des klägerischen Pkw Mini Cooper, amtliches Kennzeichen … , und dem fahrradfahrenden Beklagten. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger ließ ein Gutachten über den Schaden an seinem Fahrzeug erstellen. Der Gutachter ermittelte Reparaturkosten i.H.v. 3.313,94 € netto. Auf das Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) … vom 31.12.2014 (Anlage K 4) wird Bezug genommen. Der Gutachter stellte dem Kläger mit Schreiben vom 31.12.2014 einen Betrag i.H.v. 846,27 € in Rechnung (Anlage K 5).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2015 forderte der Kläger die Haftpflichtversicherung des Beklagten unter Fristsetzung bis 28.01.2015 auf, den Schaden zu begleichen.

Auf Verlangen der Haftpflichtversicherung des Beklagten wurde am 23.01.2015 eine Nachbesichtigung des klägerischen Fahrzeugs durch einen Gutachter der DEKRA durchgeführt. Der Kläger beauftragte den Sachverständigen … bei dieser Nachbesichtigung anwesend zu sein. Das Gegengutachten der Versicherung des Beklagten ermittelte Reparaturkosten i.H.v. 1.417,28 € netto. Dazu nahm der Gutachter … mit Schreiben vom 12.03.2015 (Anlage K 6) Stellung.

Mit Schreiben vom 12.02.2015 rechnete die Haftpflichtversicherung des Beklagten den Schaden unter Kürzung der Nettoreparaturkosten um 1.896,66 € sowie der Gutachterkosten um 229,27 € ab.

Der Kläger beauftragte den Sachverständigen … , zu den Kürzungen Stellung zu nehmen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.04.2015 leitete der Kläger die Stellungnahme an die Haftpflichtversicherung weiter und forderte die Versicherung zur Zahlung der Kosten für die Nachbesichtigung durch den Sachverständigen … i.H.v. 217,06 € sowie der Kosten der gutachterlichen Stellungnahme i.H.v. 505,16 € bis 24.04.2015 auf.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.04,2015 wandte sich der Kläger direkt an den Beklagten und forderte unter Fristsetzung bis zum 30.04.2014 u.a. zur Zahlung der noch offenen Gutachterkosten sowie der Kosten der gutachterlichen Stellungnahme und der Nachbesichligung auf.

Er ist der Ansicht, die geltend gemachten Kosten waren – auch aus Gründen der Waffengleichheit – erforderlich und zweckmäßig. Er habe die Höhe der Gutachterkosten gemäß Rechnung vom 31.12.2014 für erforderlich halten dürfen.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 951,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit 29.01.2015 aus einem Betrag von 229,27 € und ab 25.04.2015 aus einem Betrag von 722,22 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:

Klagabweisung.

Der Beklagte ist der Ansicht, insbesondere die Nebenkosten der Sachverständigenrechnung vom 31.12.2014 seien erkennbar überteuert.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht im schriftlichen Verfahren entschieden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1.
Der Kläger kann von dem Beklagten Zahlung weiterer Sachverständigenkosten i.H.v. 229,27 € als Schadensersatz verlangen, §§ 823, 249 BGB.

Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ersatz von Sachverständigenkosten im Rahmen von § 249 BGB (vgl. dazu nur BGH, NJW 2014, 1947 m. Anm. Heßeler, NJW 2014, 1916), der das erkennende Gericht folgt, kann der Kläger unter Anrechnung bereits von der Haftpflichtversicherung des Beklagten an den Sachverständigen gezahlten € 617,00 Erstattung der gesamten Kosten verlangen, wie der Rechnung des Sachverständigen vom 13.05.2014 (Anlage K 5, Bl. 49 der Akte) zugrunde gelegt wurden.

Der ausgewiesene Rechnungsbetrag von 846,27 € brutto indiziert die erforderlichen Kosten zur Schadensbeseitigung. Umstände die belegen, dass dieser (Gesamt-)Betrag nicht auch für den Geschädigten, also den Kläger, der keine Marktforschung vor Beauftragung des Sachverständigen betreiben musste, deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt, sind nicht ersichtlich; auf einzelne Rechnungsposten kommt es dabei nicht an (vgl. Heßeler, a.a.O., S. 1917). Vielmehr kommt es nur darauf an, dass im Ergebnis der Abrechnung keine überhöhten Kosten angefallen sind. Die „Erkennbarkeit“ einer „erheblichen“ Überschreitung der üblichen Preise ist hier bei einem Vergleich mit der als Anlage K 9 (Bl. 59 der Akte) vorgelegten BVSK-Honorarbefragung betreffend das Grundhonorar nicht ersichtlich.

Danach beträgt die Spanne bei einem Brutto-Schaden bis 4.000,00 € für das Grundhonorar 395,00 € bis 536,00 € netto. Das vom Gutachter … abgerechnete Grundhonorar von 480,00 € netto liegt innerhalb dieser Spanne, woraus für den Kläger schon deswegen keine Anhaltspunkte für eine Überhöhung der gesamten Honorarforderung des Sachverständigen erkennbar gewesen sind.

2.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die weitere Stellungnahme seines Gutachters i.H.v. 505,16 €. Diese Kosten gehören zum ersatzfähigen Schaden gemäß § 249 BGB.

Der Kläger durfte vorliegend die ergänzende Stellungnahme als erforderlich und zweckmäßig erachten. Um sachgerecht etwaige Einwendungen gegen die Kürzungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorzubringen, durfte sich der technisch nicht versierte Geschädigter sachverständiger Hilfe zur Prüfung der Einwendungen bedienen.

Das LG Saarbrücken (Urteil vom 20.02.2015 – 13 S 197/14 -, Rn. 19, juris) hat dazu grundsätzlich und zutreffend ausgeführt:

„Erhebt der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer bereits vorgerichtlich technische Einwendungen gegen das vom Geschädigten eingeholte Schadensgutachten, deren Berechtigung der Geschädigte aufgrund fehlender Sachkenntnis nicht abschließend beurteilen kann, darf der Geschädigte grundsätzlich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens seines Sachverständigen zur Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen für sachdienlich halten. Das berechtigte Vertrauen des Geschädigten in die Richtigkeit der Schadensfeststellungen seines Sachverständigen ist nämlich aufgrund der entgegenstehenden technischen Einwendungen des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherers so weit erschüttert, dass es dem Geschädigten -auch aus Gründen der Waffengleichheit (vgl. hierzu OLG Stuttgart, DAR 1974, 189) – nicht zuzumuten ist, auf dieser Grundlage seinen Schaden geltend zu machen (zur Einholung eines Zweitgutachtens bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit des Schadensgutachtens vgl. bereits Kammer, Urt. v. 22.02.2013 aaO). Um sachgerecht vortragen zu können und den erlittenen Schaden verbindlich zu beziffern und ggfl. durchzusetzen, darf der Geschädigte demnach unter diesen Umständen eine weitere Beauftragung seines Sachverständigen für erforderlich und zweckmäßig erachten (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, DAR 1987, 83; LG Frankfurt, Urt. v. 03.04.2012 – 2-31 O 1/11, juris; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 26 Rn. 8; Vuia, NJW 2013, 1197, 1198; einschränkend noch Kammer, Urt. v. 22.06.2012 – 13 S 37/12, NJW 2012, 3658 mit Verweis auf Saarl. OLG, OLG-Report 1998, 121; zuletzt offen gelassen in Kammer, Urt. v. 05.07.2013 – 13 S 46/13). Dies gilt auch, weil der Geschädigte in einer solchen Situation davon ausgehen darf, mit Hilfe einer ergänzenden Stellungnahme seines Sachverständigen zur (technischen) Klärung des Sachverhalts bereits im Vorfeld eines Prozesses beitragen und so – auch im Sinne einer wirtschaftlich sinnvollen Vorgehensweise – auf eine nicht streitige Erledigung hinwirken zu können.“

Dabei ist es unerheblich, ob der Geschädigte im Anschluss gerichtlich gegen die Kürzung vorgeht und den von seinem Gutachter festgestellten Schadensbetrag einfordert, oder ob er – aus welchem Grund auch immer – auf die Geltendmachung eines höheren Sachschadens verzichtet.

Gegen die Höhe der Kosten hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.

3.
Die Kosten für die Nachbesichtigung durch den Gutachter des Beklagten sind vorliegend hingegen nicht vom Beklagten zu ersetzen. Diese Kosten stellen keine notwendigen Kosten zur Beseitigung des Schadens dar. Der Gutachter hätte seine Stellungnahme auch ohne Anwesenheit bei der Besichtigung vornehmen können, da er das klägerische Fahrzeug zum Einen bereits besichtigt und ein Gutachten erstellt hat und zum Anderen das schriftliche Gutachten der Gegenseite bewertet hat. Die Beklagtenseite hatte zur Prüfung des Schadens keinen eigenen Gutachter, sondern einen Gutachter der DEKRA beauftragt. Die DEKRA wird zum Teil auch mit der Erstellung gerichtlicher Gutachten beauftragt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der eingeschaltete Gutachter hätte überwacht werden müssen.

3.
Die Verurteilung zur Zahlung der zugesprochenen Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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