AG Frankfurt am Main verurteilt die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 597,17 € mit Urteil vom 8.10.2015 – 31 C 2258/15 (74) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir für Euch hier noch ein positives Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten und zu den außergerichtlichen Anwaltskosten gegen die Allianz Versicherung AG. Die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer werden auch immer dreister mit ihren Kürzungen. Offenbar müssen sie bis zum Hals im finanziellen Schlamassel stecken? Immerhin wurden von den berechneten Sachverständigenkosten von 1.299,87 € nur 702,70 € erstattet, so dass ein Betrag von immerhin 597,17 € (!!!) offen blieb.  Dass der Gschädigte nicht auf einen derart hohen Betrag verzichten wird, davon hätte die Allianz Versicherung ausgehen dürfen. Umso unverständlicher ist es, sich hier auf diesen teuren Prozess einzulassen, der für die Allianz Versicherung – zu Recht – verloren gegangen ist. So dreist sollte man es mit den Kürzungen nicht treiben! Da scheint die Allianz Versicherungs AG jedes Augenmaß verloren zu haben? Lest aber selbst das Urteil des AG Frankfurt am Main vom 8.10.2015 – 31 C 2258/15 (74) – und gebt dann anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 31 C 2258/15 (74)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Allianz Versicherung AG v.d.d. Vorstand, Theodor-Stern-Kai 1, 60596 Frankfurt am Main

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht L. im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 597,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 79,44 € zu zahlen.

2.   Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

(Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs.1 ZPO verzichtet).

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 597,17 € nach den §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG in voller Höhe zu.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, da er die Sachverständigenkosten ausweislich der Bestätigung des Sachverständigen … vom 17.06.2015 in voller Höhe an diesen bezahlt hat.

Die alleinige Haftung der Beklagten als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Unfallschädigers des Verkehrsunfalles vom 03.05.2015 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten, die ihm zur Feststellung des Schadens und der Schadenshöhe aus dem Verkehrsunfallereignis vom 03.05.2015 entstanden sind, soweit diese als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S.1 BGB anzusehen sind. Erforderlich in diesem Sinne sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Hierbei ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf sein individuellen Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. In diesem Sinne muss ein Geschädigter bei der Beauftragung eines Kfz.-Sachverständigen keine Marktforschung betreiben, sondern er darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Lediglich wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der von ihm beauftragte Sachverständige überhöhte Grund- und Nebenkosten für die Begutachtung ansetzt. Das vom Sachverständige … in Rechnung gestellte Honorar unterschreitet den Maximalbetrag der bei der Beauftragung des Gutachtens abgeschlossenen Honorarvereinbarung vom 05.05.2015 nicht. Das von ihm in Rechnung gestellte Grundhonorar beträgt netto 807,00 € und liegt damit bei Reparaturkosten von netto 7.092,66 € und einem Wiederbeschaffuhgswert von 4.050,- € unter 20% der vom Sachverständigen ermittelten Gesamtschadenssumme. Es liegt damit in einem Rahmen, der jedenfalls von Teilen der Rechtsprechung gebilligt wird, die bei einem Nettoschaden bis zu 3.000,00 € ein Grundhonorar von netto 25% dieses Schadens, bei einem Nettoschaden bis zu 5.000 € 20% des Schadens grundsätzlich für angemessen und erforderlich erachtet.

Auch die separat in Rechnung gestellten Nebenkosten (Telefon- und Postgebühren, Fotographien und Schreibkosten für die Gutachtenausfertigungen, Fahrtkosten) mögen im oberen Bereich der von Kfz-Sachverständigen üblicherweise geltend gemachten Nebenkosten liegen. Gleichwohl ist nicht erkennbar, dass diese eine Höhe erreichen, die bei dem Geschädigten vernünftigerweise Zweifel an der Erforderlichkeit der Rechnungshöhe aufkommen lassen mussten.

Dass die Höhe der Nebenkosten, prozentual gemessen am Grundhonorar, mit etwa 26 % sehr hoch ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Erhebung von Nebenkosten neben dem Grundhonorar ist allgemein üblich. Auch sind vom Sachverständigen … keine Tätigkeiten als Nebenkosten abgerechnet, die typischerweise vom Grundhonorar erfasst sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einer Berechnung des Grundhonorars abhängig von der Schadenshöhe die daneben geltend gemachten Nebenkosten, die sich nicht nach der Schadenshöhe berechnen, bei einem niedrigen Schaden prozentual zum Grundhonorar höher, bei einem hohen Schaden prozentual zum Grundhonorar niedriger sind.

Unter Berücksichtigung obiger Erwägungen sind die dem Kläger in Rechnung gestellten Gutachtenkosten des Sachverständigen … , auch wenn diese im obersten Bereich der üblicherweise erhobenen Gutachterkosten liegen, insgesamt als erforderlich im Sinne des §§ 249 Abs.2 S.1 BGB anzusehen. Nachdem die Beklagte auf den Rechnungsbetrag von 1.299,87 € lediglich einen Teilbetrag von 702,70 € gezahlt hat, verbleibt ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 597,17 €.

Nach oben Gesagtem hat die Beklagte den der anwaltlichen Gebührenrechnung für dessen vorgerichtliche Tätigkeit zu Grunde gelegten Geschäftswert zu Unrecht gekürzt mit der Folge, dass sie zur Zahlung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 79,44 € verpflichtet ist.

Der weiter geltend gemachte Zinsanspruch ist nach den §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 11 ZPO. Vom Ausspruch von Schuldnerschutzanordnungen wird gemäß § 713 ZPO abgesehen.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der in § 511 Abs. 4 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Frankfurt am Main verurteilt die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 597,17 € mit Urteil vom 8.10.2015 – 31 C 2258/15 (74) -.

  1. Karle sagt:

    Eine Kürzung von 597,17 €?

    Da wollte wohl irgend so ein Schlaumeier bei der Allianz dem Gegner die Berufungsmöglichkeit zu diesem Urteil abschneiden und hat sich am Ende dann selbst ins Knie geschossen?

    Echt dumm gelaufen für die Arroganz.

  2. virus sagt:

    @ ….. Nachbesichtigungen haben auch ihren Preis, auch wenn sie nicht rechtens sind.
    Eine Pflicht zur Nachbesichtigung ergibt sich nämlich aus § 119 III VVG nicht. Wollte die Allianz dennoch derartige Kosten auf den Geschädigten abwälzen?

    Kein Nachbesichtigungsrecht

    siehe z. B. hier:

    http://www.ra-clemens-martin.de/downloaddateien/Nachbesichtigungen_durch_%20Versicherungen.pdf

    und hier:

    http://www.rechtsverkehr.de/allianz-wer-keine-nachbesichtigung-zulaesst/

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