Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
als Kontrast zu dem gestern veröffentlichten kritisch zu betrachtenden Urteil des AG Halle an der Saale stellen wir Euch hier und heute jetzt ein erfrischend deutliches Urteil aus der Außenstelle Höchst des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung vor. Bei diesem Urteil bedarf es auch keines längeren Vorwortes. Das Urteil spricht schon für sich. Lest daher selbst das Urteil des AG Frankfurt Außenstelle Höchst vom 28.5.2015 und gebt dann bitte Eure erfreulich klaren Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main Verkündet It. Protokoll am:
Außenstelle Höchst 28.05.2015
Aktenzeichen: 381 C 563/15 (37)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
Allianz Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, Theodor-Stern-Kai 1, 60596 Frankfurt
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst
durch den Richter am Amtsgericht P.
aufgrund der im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO bis zum 07.05.2015 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.02.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Abfassung des Tatbestandes
wird gem. den §§ 313a, 511 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten nach den §§ 7, 17 StVG, 114 VVG bzw. §§ 823, 249 ff. BGB verlangen.
Von Beklagtenseite wird zwar in der Klageerwiderung zunächst die Aktivlegitimation bestritten. Grundlage des Bestreitens ist, dass davon ausgegangen wird, „dass der Kläger die Gebührennote des Sachverständigen (nicht) vollständig ausgeglichen hat. Dies erscheint lebensfremd.“ (Bl. 24. d. A. bzw. Seite 2 der Klageerwiderung vom 07.04.2015). Der Kläger hat aber ein Schreiben des Kfz-Sachverständigenbüros … vom 23.02.2015 in Fotokopie vorgelegt. Darin war bestätigt worden, dass der Kläger die hier gegenständliche Restforderung von 267,88 € aus der Honorarrechnung bezahlt hat (Bl. 11 d.A.). Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Beklagte nun meint, hier weiter bestreiten zu können. Es erscheint doch eher lebensfremd, wenn sie letztendlich dem Kläger hier unterstellt (und ggf. auch dem Klägervertreter), dass diese beigefügte Kopie eine Fälschung ist oder wie auch immer anders zu verstehen ist. Es ist durchaus nicht „lebensfremd“, dass ein Geschädigter dem Sachverständigen die offene Restforderung direkt ausbezahlt. Dieser hat darauf grundsätzlich einen Anspruch. Der Geschädigte wird es im Regelfall nicht für zielführend erachten, nun in einem Prozess mit seinem Sachverständigen einzutreten. Die Auffassung des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 07.05.2015, dass der Kläger seine Behauptung, dass die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt worden sei, unstreitig gestellt habe, wird von diesem Hintergrund hier nicht geteilt. Was soll dann das Schreiben des Sachverständigen vom 23.02.2015?
Der Klägervertreter weist zu Recht auf die Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 30.10.2014 hin (Az.: 2-01 S 204/13). Die Beklagte wirft dem Kläger letztendlich auch nicht substantiiert vor, dass er hier in verwertbarer Weise seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Entscheidung des Landgerichts bezieht sich auch auf die Nebenkosten. Daher besteht keine Grundlage, die Zahlung an den Kläger zu verweigern.
Die Zinsansprüche haben ihre Grundlagen ebenfalls in den vorgenannten Paragraphen in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.