Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
für das kommende Karnevalswochende haben wir für diejenigen, die nicht unbedingt an den Karnevalsumzügen teilnehmen wollen, hier eine Reihe Frankfurter Urteile zusammengestellt. Beginnen wollen wir mit dem ersten von fünf Urteilen des AG Frankfurt am Main. Es ging, wie so üblich bei der HUK-COBURG, um angeblich überhöhte Sachverständigenkosten, so als ob alle Sachverständigen in Deutschland gerade dann, wenn die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die HUK-COBURG ist, überhöhte Sachverständigenkosten abrechnen würden. Die HUK-COBURG sollte mal lieber überlegen, ob das von ihr erstellte Honorartableau überhaupt ein geeigneter Massstab sein kann, da das Honorartableau nur die angeblich „üblichen“ Honorare feststellt. Auf die Üblichkeit kommt es aber im Schadensersatzrecht nicht an. Entscheidend ist vielmehr die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Und darüber sagt das Honorartableau nichts aus. Lest selbst das Urteil des AG Frankfurt vom 27.5.2015, das teilweise völlig korrekt, dann aber auch wieder nicht ist. Hinsichtlich der prozentualen Verhältnismäßigkeit ist das Urteil nur mit Kritik zu betrachten. Was denkt Ihr?
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 31 C 1020/15 (96)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
HUK Coburg Haftpflicht- Unterstützungs- Kasse kraftf. Beamter Deutschlands a. G., vtr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin Dr. E. im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO am 27.05.2015 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 490,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.01.2015 sowie, weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,09 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 190,64 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 511 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte, deren Haftung aus dem streitgegenständlichen Unfall zwischen den Parteien unstreitig ist, ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe der von der Beklagten nicht übernommenen Sachverständigenkosten in Höhe von 490,64 Euro sowie auf weitere 70,09 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus §§7, 18 StVG, § 249 Abs. 1 BGB zu.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 490,64 Euro gem. §§7, 18 StVG, § 249 Abs. 1 BGB. Denn die von dem Unfallgutachten 24 mit Rechnung vom 28.11.2014 abgerechneten Gutachterkosten in Höhe von 1.051,64 Euro sind im Rahmen des § 249 BGB als erforderlicher Schadensersatz anzusehen. Da bislang durch die Beklagte nur ein Teilbetrag in Höhe von 561,00 Euro gezahlt wurde, ergibt sich der weitere Zahlungsanspruch der Klägerin in vorgenannter Höhe.
a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
b) Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beklagte den Schaden aus dem Unfallereignis vom 14.11.2014 dem Grunde nach zu 100 % zu erstatten hat.
c) Die von der Klägerin geforderten Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 28.11.2014 (Rechnungs-Nr.: …) in Höhe von 649,00 Euro zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer, insgesamt 1.051,64 Euro sind als erforderlicher Herstellungsaufwand gem. § 249 BGB anzusehen.
Denn die Schadensersatzpflicht gem. § 249 BGB umfasst auch Kosten der Schadensfeststellung, mithin die Kosten eines Sachverständigengutachtens (Palandt/Grüneberg 73. Auflage 2014, § 249 Rn. 58). Denn die Kosten für die Begutachtung des Schadens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Die Ersatzpflicht gem. § 249 BGB wird allerdings durch das Kriterium der Erforderlichkeit der Kosten begrenzt. Kosten von Sachverständigengutachten sind daher nur ersatzfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2007, 1450 f.). Dabei sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte jedenfalls den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, wobei auch ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar erstattungsfähig ist (BGH NJW 2007, 1450, Tz. 13).
fm Rahmen der Schadensminderungspflicht ist von dem Geschädigten zu fordern, dass er im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung wählt. Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung erfordert aber nicht, wie es die Beklagte vorgetragen hat, dass der sich in jedem Fall so zu verhalten hat, als ob er den Schaden selbst zu tragen hat (BGH DS 2014, 90; BGH NJW 1992, 302). Denn in dem Fall, in dem der Geschädigte den Schaden selbst tragen muss, wird er nicht selten Verzichte oder Anstren-gungen-machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligatorisch darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann.
Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektive Schadensbetrachtung anzustellen. Maßgeblich für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten ist, ob die angefallenen Sachverständigengebühren Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen für zweckmäßig und notwendig erachten durfte. Hierbei ist eine subjektive Schadenbetrachtung vorzunehmen, d. h., es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen, insbesondere auf seine individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten.
Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Er ist vor Beauftragung eines Sachverständigen nicht gehalten, entsprechende Vergleichsangebote einzuholen. Da es bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abreehnungsmodalitäten fehlt, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In diesen Fällen würde ihm ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Sachverständigen zukommen.
Ausgehend von diesen Maßstäben durfte der Kläger die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten für erforderlich halten, zumal er als Privatperson regelmäßig keine Kenntnis von den Einzelheiten der Preisgestaltung von Sachverständigengutachten haben dürfte. Insofern hat die Beklagte keine Anhaltspunkte dargetan, die ein Auswahlverschulden des Klägers bei der Auswahl des Sachverständigen begründen.
Allein der Umstand, dass das Honorar des Sachverständigen ausgehend von der Schadenshöhe pauschaliert wurde (und zudem weitere Nebenkosten geltend gemacht werden), begründet kein Auswahlverschulden des Klägers. Allein der Umstand, dass diese Pauschalierung nicht ortsüblich sein soll, rechtfertigt nicht, dem Kläger bereits ein Auswahlverschulden vorzuwerfen.
Generell ist allein der Umstand, dass die Beklagte die abgerechneten Sachverständigenkosten für überhöht hält, nicht ausreichend, um die Kosten für nicht erstattungsfähig zu halten. Denn seitens der Beklagten wäre es notwendig gewesen darzulegen, dass der Kläger die Überhöhung der Kosten hätte erkennen können.
Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13).
Dass die Pauschalierung selbst unangemessen und für den Kläger erkennbar überhöht ist, trägt die Beklagte selbst nicht vor.
Wie bereits ausgeführt, war der Kläger nicht zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein (BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13).
d) Aufgrund der alleinigen Beurteilung des Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Sachverständigenkosten anhand ihrer Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB kommt es auf die Frage der Üblichkeit i.S.d. § 632 BGB des Honorars nicht mehr entscheidungserheblich an.
Unabhängig davon ist nicht zu erkennen, dass das Sachverständigenhonorar unüblich oder unangemessen erhöht ist.
Dabei ist zunächst die Pauschalierung des Honorars in Relation zur Schadenshöhe nicht zu beanstanden (vgl. BGH, NJW 2007, 1450, (1451 u. 1452); Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.05.2011, Az.: 2/24 S 186/10). Denn eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 05.05.2011 – 2/24 S 186/10).
Eine an Prozentsätzen orientierte Schätzung ist dem Schadensrecht auch nicht fremd (vgl. BGHZ 115, 375).
Zudem schließt sich das Gericht der Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main an, dass ein Honorar, das bei Reparaturbeträgen bis 3.000,- Euro netto 25% nicht überschreitet, nicht den Rahmen dessen verlässt, was für die Berechnung von Sachverständigenhonoraren angemessen ist. Dieser Anteil bezieht sich auf die Tätigkeit des Sachverständigen zur Ermittlung der Reparaturkosten (Netto-Grundhonorar). Hinzu kommen die Sachkosten, die dem Sachverständigen zur Herstellung des Gutachtens, insbesondere für Schreibkosten, Bildmaterial und allgemeine Verwaltung entstehen. Anhand dieser Grundsätze ist auch die Höhe des Sachverständigenhonorars nicht zu beanstanden.
2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.
3. Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus §§ 7, 18 StVG, § 249 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Höhe hat die Beklagtenseite keine Einwände erhoben, sodass diese als zugestanden gelten gem. § 138 Abs. 3 ZPO.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte vollständig unterlag.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
Guten morgen, Willi Wacker !
M.E. ein inhaltlich solides Urteil, das sich streng an die nach dem Gesetz sowie an der schadenersatzrechtlich zu beachtenden Erforderlichkeit hält:
„Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein (BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13).
d) Aufgrund der alleinigen Beurteilung des Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Sachverständigenkosten anhand ihrer Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB kommt es auf die Frage der Üblichkeit i.S.d. § 632 BGB des Honorars nicht mehr entscheidungserheblich an.“
Dazu paßt aus Deiner einleitenden Kommentierung:
„Die HUK-COBURG sollte mal lieber überlegen, ob das von ihr erstellte Honorartableau überhaupt ein geeigneter Massstab sein kann, da das Honorartableau nur die angeblich „üblichen“ Honorare feststellt. Auf die Üblichkeit kommt es aber im Schadensersatzrecht nicht an. Entscheidend ist vielmehr die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Und darüber sagt das Honorartableau nichts aus.“
Es ist daraus abzuleiten, dass jedwede Art von Honorartableaus nicht als Vorgabe dazu dienen kann, rechtswidrig gekürzten Honoraren auf dem nicht veranlassten Umweg über § 287 ZPO mit Hilfe richterlicher Unterstützung die Stange zu halten durch Zubilligung von Schadenersatz aus einer ex post Betrachtung des Gerichts. Das hat der BGH verboten und etwas anderes gibt auch das BGH-Urteil aus Juli 2014 nicht her und bei dem immer bewusst verschwiegen wird, dass diesem Urteil eine Abtretung an Erfüllung statt zu Grunde lag.
Nach der BGH-Definition der Üblichkeit ist eine solche für Sachverständigenhonorare nicht feststellbar und somit kann auf seine solche Fiktion generell auch nicht abgestellt werden, denn was nicht existiert, ist auch als Maßstab nicht greifbar.
Komödiantenstadl