AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten 353,55 € mit lesenswertem Urteil vom 7.12.2014 – 31 C 3193/14 (96) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht mit der HUK-COBURG weiter. Nachstehend geben wir Euch hier ein positives Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vom 17.12.2014 bekannt. Nach und nach werden auch die immer wieder nach hinten verschobenen Urteile jetzt aufgearbeitet. Zu Recht hat das erkennende Gericht mit dieser Entscheidung auf die beiden Grundsatzurteile des BGH (BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450 und BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) hingewiesen. Schon von daher waren die von der HUK-COBURG vorgenommenen Kürzungen in Höhe von sage und schreibe 353,55 € (!) unbegründet. Aber gleichwohl wurde aufs Blaue hinein gekürzt, obwohl die Darlegungslast hinsichtlich überhöhter Sachverständigenkosten beim Schädiger liegt, wenn er behauptet, der Geschädigte habe seine Schadensminderungspflicht verletzt. Diese Darlegungslast ist die HUK-COBURG in keinster Weise nachgekommen. Folgerichtig war sie zur Zahlung zu verurteilen. Lest selbst das nervorragende Urteil des AG Frankfurt und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne (vorkarnevalistische) Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                               Verkündet -durch Zustellung- am
Aktenzeichen: 31 C 3193/14 (96)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vertr. d. d. Vorstand, Lyoner Str. 10, 60528 Frankfurt am Main

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin Dr. E. im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 353,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 353,55 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 511 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Dem Kläger, steht gegen die Beklagte, deren Haftung aus dem streitgegenständlichen Unfall zwischen den Parteien unstreitig ist, ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe der von der Beklagten nicht übernommenen Sachverständigenkosten in Höhe von 353,55 Euro aus §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 4 VVG, § 249 Abs. 1 BGB zu.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 353,55 Euro gem. §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 4 VVG, § 249 Abs. 1 BGB. Denn die von dem Unfallgutachten 24 mit Rechnung vom 27.06.2014 abgerechneten Gutachterkosten in Höhe von 914,55 Euro sind im Rahmen des § 249 BGB als erforderlicher Schadensersatz anzusehen. Da bislang durch die Beklagte nur ein Teilbetrag gezahlt wurde, ergibt sich der weitere Zahlungsanspruch der Klägerin in vorgenannter Höhe.

a)  Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beklagte den Schaden aus dem Unfallereignis vom 07.04.2014 dem Grunde nach zu 100 % zu erstatten hat.

b)  Die von der Klägerin geforderten Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 27.06.2014 (Rechnungs-Nr.: …) in Höhe von 914,55 Euro sind als erforderlicher Herstellungsaufwand gem. § 249 BGB anzusehen.

Denn die Schadensersatzpflicht gem. § 249 BGB umfasst auch Kosten der Schadensfeststellung, mithin, die Kosten eines Sachverständigengutachtens (Palandt/Grüneberg 73. Auflage 2014, § 249 Rn. 58). Denn die Kosten für die Begutachtung des Schadens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen.

Die Ersatzpflicht gem. § 249 BGB wird allerdings durch das Kriterium der Erforderlichkeit der Kosten begrenzt. Kosten von Sachverständigengutachten sind daher nur ersatzfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2007, 1450 f.). Dabei sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte jedenfalls den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, wobei auch ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar erstattungsfähig ist (BGH NJW 2007, 1450, Tz. 13).

Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist von dem Geschädigten zu fordern, dass er im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung wählt. Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung erfordert aber nicht, wie es die Beklagte vorgetragen hat, dass der sich in jedem Fall so zu verhalten hat, als ob er den Schaden selbst zu tragen hat (BGH DS 2014, 90; BGH NJW 1992, 302). Denn in dem Fall, in dem der Geschädigte den Schaden selbst tragen muss, wird er nicht selten Verzichte oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligatorisch darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann.

Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektive Schadensbetrachtung anzustellen. Maßgeblich für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten ist, ob die angefallenen Sachverständigengebühren Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen für zweckmäßig und notwendig erachten durfte. Hierbei ist eine subjektbezogene Schadenbetrachtung vorzunehmen, d. h., es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen, insbesondere auf seine individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten.

Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Er ist vor Beauftragung eines Sachverständigen nicht gehalten, entsprechende Vergleichsangebote einzuholen. Da es bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten fehlt, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In diesen Fällen würde ihm ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Sachverständigen zukommen.

Ausgehend von diesen Maßstäben durfte der Kläger die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten für erforderlich halten, zumal er als Privatperson regelmäßig keine Kenntnis von den Einzelheiten der Preisgestaltung von Sachverständigengutachten haben dürfte. Insofern hat die Beklagte keine Anhaltspunkte dargetan, die ein Auswahlverschulden des Klägers bei der Auswahl des Sachverständigen begründen.

Allein der Umstand, dass das Honorar des Sachverständigen ausgehend von der Schadenshöhe pauschaliert wurde (und zudem weitere Nebenkosten geltend gemacht werden), begründet kein Auswahlverschulden der Klägerin. Eine solche an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH NJW 2007, 1450). Dass die Pauschalierung selbst unangemessen und für die Klägerin erkennbar überhöht ist, trägt die Beklagte selbst nicht vor.

Allein der Umstand, dass diese Pauschalierung nicht ortsüblich sein soll, rechtfertigt nicht, der Klägerin bereits ein Auswahlverschulden vorzuwerfen.

Generell ist allein der Umstand, dass die Beklagte die abgerechneten Sachverständigenkosten für überhöht hält, nicht ausreichend, um die Kosten für nicht erstattungsfähig zu halten. Denn seitens der Beklagten wäre es notwendig gewesen darzulegen, dass der Kläger die Überhöhung der Kosten hätte erkennen können.

Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen,* gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13).

c)  Aufgrund der alleinigen Beurteilung des Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Sachverständigenkosten anhand ihrer Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB kommt es auf die Frage der Üblichkeit i.S.d. § 632 BGB des Honorars nicht mehr entscheidungserheblich an.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte vollständig unterlag.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten 353,55 € mit lesenswertem Urteil vom 7.12.2014 – 31 C 3193/14 (96) -.

  1. H.R. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    das ist in der Tat ein bemerkenswertes und fast mustergültiges Urteil, das zeigt, dass ein „Schätzen“ und ein Rückgriff auf § 287 ZPO überhaupt nicht veranlasst ist. Dieser Richter hat vielmehr Gesetz und Rechtssprechung verstanden, harmonisch zusammengeführt…..und richtig ausgedeutet. Insoweit besonders deutlich:

    “ Die von der Klägerin geforderten Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 27.06.2014 (Rechnungs-Nr.: …) in Höhe von 914,55 Euro sind als erforderlicher Herstellungsaufwand gem. § 249 BGB anzusehen.“

    „Denn die Schadensersatzpflicht gem. § 249 BGB umfasst auch Kosten der Schadensfeststellung, mithin, die Kosten eines Sachverständigengutachtens (Palandt/Grüneberg 73. Auflage 2014, § 249 Rn. 58). Denn die Kosten für die Begutachtung des Schadens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen.“

    „Die Ersatzpflicht gem. § 249 BGB wird allerdings durch das Kriterium der Erforderlichkeit der Kosten begrenzt. Kosten von Sachverständigengutachten sind daher nur ersatzfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2007, 1450 f.). Dabei sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte jedenfalls den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, wobei auch ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar erstattungsfähig ist (BGH NJW 2007, 1450, Tz. 13).“

    „Allein der Umstand, dass diese Pauschalierung nicht ortsüblich sein soll, rechtfertigt nicht, der Klägerin bereits ein Auswahlverschulden vorzuwerfen.

    „Generell ist allein der Umstand, dass die Beklagte die abgerechneten Sachverständigenkosten für überhöht hält, nicht ausreichend, um die Kosten für nicht erstattungsfähig zu halten. Denn seitens der Beklagten wäre es notwendig gewesen darzulegen, dass der Kläger die Überhöhung der Kosten hätte erkennen können.“

    „Aufgrund der alleinigen Beurteilung des Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Sachverständigenkosten anhand ihrer Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB kommt es auf die Frage der Üblichkeit i.S.d. § 632 BGB des Honorars nicht mehr entscheidungserheblich an.“

    Fazit: Die Beklagte agiert auch hier wieder fast ausschließlich mit Randbedingungen, die schadenersatzrechtlich nicht entscheidungserheblich sind, denn die Einwände zur Honorarhöhe beschränken sich auf eine werkvertraghlich ausgerichtete Sichtweite im Zusammenhang mit einer unmaßgeblichen ex post Betrachtung.

    H.R.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert