Mit Entscheidung vom 14.04.2015 [32 C 552/15 (27)] wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Frankfurt am Main zur Erstattung der durch die HUK außergerichtlich (willkürlich und rechtswidrig) gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Das Gericht hat die gegenständliche Streitsache kurz und bündig abgehandelt. Nachdem die tausendfach vorliegenden Urteilsbegründungen der Gerichte, in denen die Rechtswidrigkeit des HUKschen Vorgehens umfangreich erläutert wurde, an der HUK offensichtlich abprallen, ist in der Tat jeder zusätzliche Aufwand nur vertane „Liebesmüh“. Wieder ein positives Urteil auf Grundlage schadensersatzrechtlicher Grundsätze zu Lasten der Versichertengemeinschaft der HUK Coburg und ein weitere erfreuliche Entscheidung für unsere Urteilsliste zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK.
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 32 C 552/15 (27)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG ges.vertr.d.d.Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht Dr. S. im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO am 14.04.2015 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95,80 nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
(ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 ZPO)
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von
182,98 € gem. §§ 7, 18 StVG, §415 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 4 VVG, § 249 Abs.1
BGB.
Zwischen den Parteien ist lediglich die Erforderlichkeit der bezahlten Sachverständigenkosten aus dem Unfallereignis vom 24.09.2014 streitig. Der Kläger hat insoweit seiner Darlegungslast durch die Vorlage der Rechnung des Sachverständigen sowie des Schadengutachtens genügt. Unerheblich ist, ob einzelne Positionen tatsächlich angefallen sind. Diese Einwände betreffen allenfalls den werkvertraglichen Vergütungsanspruch, was von der Frage, ob die Rechnung der Höhe nach überhöht ist, unterschrieben werden muss (vgl. OLG Naumburg NZV 2006 546). Die Beklagte dringt mit dem Einwand, die Sachverständigenkosten seien der Höhe nach unangemessen ebenfalls nicht durch. Schadensrechtlich ist nur eine für den Geschädigten erkennbare Überschreitung von Bedeutung. Vorliegend hält sich die Höhe des pauschalen Honorars unterhalb der von vielen Gerichten als maßgeblich für die Beurteilung angesehenen Grenze von 25% der Reparaturkosten. Abgesehen davon, ist für eine erkennbaren Überschreitung der üblichen Sätze erst auszugehen, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt, weil Preis und Leistung in einem ausführlichen Missverhältnis zueinander stehen und mit dem Geschädigten ein Ausfallverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg AAO; OLG Düsseldorf Urteil v. 16.06.2008, BeckRS 2008, 12379). Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit in diesem Sinne sind nicht ersichtlich. In welcher Höhe die bemakelten Nebenkosten tatsächlich anfallen und in welchem Verhältnis diese Kosten zur abgerechneten Höhe stehen entzieht sich der Einsicht eines Laien.
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291 ZPO.
In der Kürzung der Regulierungsposten durch die Beklagte am 05.12.2014 ist zudem eine Selbstmahnung zu sehen, sodass die Beklagte mit der nichterstatteten Gutachterkostenforderung in Verzug kam. Dies rechtfertigt den Zinsanspruch dem Grund und in der Höhe nach § 286 Abs. 1, 288 BGB.
Die darüberhinausgehende Nebenforderung war abzuweisen, weil ein früherer Verzugsbeginn nicht schlüssig dargelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.