AG Halle (Saale) verurteilt Versicherungsnehmerin der Aachen-Münchener Versicherung AG zur Zahlung der von der Versicherung gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von 67,75 € mit Urteil vom 9.11.2015 – 94 C 2190/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem vor Kurzem hier im Blog veröffentlichten „Archvierungsschrott“ des LG Halle veröffentlichen wir für Euch nun ein positives Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die AachenMünchener Versicherung. Die AachenMünchener Versicherung hatte zwar Verteidigungsanzeige für die beklagte Versicherungsnehmerin angezeigt, jedoch den Prozess dann nicht mehr aufgenommen. Die hinter der beklagten Versicherungnehmerin stehende Versicherung, die aber aus guten Gründen nicht mitverklagt wurde, wußte schon, weshalb sie den Prozess wegen gekürzter 67,75 € nicht aufgenommen hat? Deshalb wurde die Versicherte der AachenMünchener Versicherung kurz und bündig verurteilt. So werden die Kunden der AachenMünchener Versicherung für deren rechtswidrigen Kürzungswahn – hier um 67,75 € – regelrecht mit irgendwelchen Prozessen, die letztendlich die Versicherung zu vertreten hat, „verheizt“. So vergeudet man auch anvertraute Versichertengelder. Lest selbst das Urteil des AG Saale an der Saale und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

94 C 2190/15

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Frau …

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO am 09.11.2015 durch die Richterin am Amtsgericht Linne für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 67,75 € (Restforderung zu Gutachten Rechnung … vom 17.12.2014) zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04. 2015, sowie 2,50 € Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.     Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 67,75 € aus § 398 BGB in Verbindung mit den §§ 7 I StVG, 115 I Nr. 1 VVG.

Der Abtretungsvertrag vom 15.12.2014 (Bl. 25 d.A.) ist hinreichend bestimmt im Sinne des Urteils des BGH vom 07. Juni 2011, Az.: VI ZR 260/10.

Die Beklagte hat der schlüssigen Anspruchsbegründung keine erheblichen Einwendungen entgegengesetzt.

Der Antrag auf Feststellung der Verzinsung der eingezahlten Gerichtskosten ist unbegründet, da der Kläger trotz Hinweises die Voraussetzung des Anspruchs einschließlich eines konkret eingetretenen Schadens im Einzelnen weder dargelegt noch unter Beweis gestellt hat (vergleiche OLG Stuttgart, NJW 2013, 473 ff.).

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

 

Dieser Beitrag wurde unter Aachen Münchener Versicherung, Abtretung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

5 Antworten zu AG Halle (Saale) verurteilt Versicherungsnehmerin der Aachen-Münchener Versicherung AG zur Zahlung der von der Versicherung gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von 67,75 € mit Urteil vom 9.11.2015 – 94 C 2190/15 -.

  1. Iven Habske sagt:

    Hier habe ich die Verzinsung der Gerichtskosten nicht erhalten und eigentlich hätte Zurückweisung nach § 79 und auf Säumnis entschieden werden müssen, sowie die Unterlassung da nicht berechtigt nach § 79 BGB erklärt werden müssen. Leider hat die Richterin, warum auch immer, den Pfad der Erforderlichkeit verlassen und kürzt nun rechtswidrig und ohne Sachverstand nach Gutsherrenart im eigenen Ermessen, sowie ist ihr die Sicht des Geschädigten, trotz Preisvereinbarung mit dem Geschädigten, LG Urteile und BVK-VKS total egal. So ist z.B. die variierende Restwertermittlung angeblich in den Grundkosten enthalten und der BVSK nun auch noch nach Korridor das Maß der Dinge obwohl der BVSK wegen Preisabsprachen mit der Versicherung abgemahnt und in Halle keiner an der Befragung teilgenommen hat. Im Dunstkreis einiger schlechter versicherungsfreundlicher Richterinnen hat Sie wahrscheinlich zu viel eingeatmet oder gab es eine rechtswidrige Verabreichung?

  2. virus sagt:

    Iven, lies mal hier: http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/517916/
    LG Kassel, Urteil vom 03.12.2015, AZ: 1 S 189/15

    „Die Kammer wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass vorliegend nicht der Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern ein (abgetretener) Schadenersatzanspruch des Unfallgeschädigten streitgegenständlich sei. Prüfungsmaßstab sei daher nicht, ob die Vergütung üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB sei. Erheblich sei allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören.

    Auch ein Sachverständigengutachten zur Branchenüblichkeit könnte keine Auskunft darüber geben, ob die Erforderlichkeit der Aufwendungen aus Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten zu überschauen waren.“

  3. H.R. sagt:

    Gut beobachtet,virus.
    H.R.

  4. Jörg sagt:

    Hallo Virus. lies auch mal da: http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/518859/. Ein sehr schöner wegweisender Hinweisbeschluss des OLG München zu den SV-Honoraren und wie die Herren+Damen dort sich das so vorstellen. Völlig abstrus!
    Da wird mal wieder demonstriert, was kollusives Zusammenwirken vermag. Einerseits die Versicherer mit ihren willigen Dienern in der Justiz und dazu ergänzend der BVSK/autorechtaktuell-Verbund mit ihrem Chef, dem Herrn F.. präsentiert vom Vogel-Verlag.

  5. virus sagt:

    Hi, Jörg, selbstverständlich, habe ich.
    Dem Willen des beklagten Versicherers (und allen Mitgliedern des Syndikats?) wurde seitens der Kammer in wundersamer Weise Rechnung getragen. Der Beschluss 10 U 579/15 vom 14.12.2015 stellt in meinen Augen einen Skandal getragenen Akt richterlicher Willkür – unter grober (erkaufter?) Missachtung des UWG – dar. Vergleiche dazu den Beschluss 10 U 579/15 vom 12.03.2015

    _______________________________________
    omsels.info – Der Online-Kommentar zum UWG

    UWG-Reform 2015

    Zitat:
    Darüber hinaus stellt das neue UWG klarer heraus, dass es beim Schutz von Verbrauchern, aber auch sonstigen Marktteilnehmern im Wesentlichen darum geht, eine freie geschäftliche Entscheidung zu gewährleisten. Der Begriff der geschäftlichen Entscheidung wird in § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG im Einklang mit der UGP-Richtlinie definiert als „jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmer darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden“.

    Quelle bzw. mehr lesen: http://www.omsels.info/uwg-reform-2015

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert