AG Hohenstein-Ernstthal verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der außergerichtlich durch die HUK gekürzten Sachverständigenkosten (4 C 629/15 vom 16.11.2015)

Mit Entscheidung vom 16.11.2015 (4 C 629/15) wurde die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. durch das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal zur Erstattung der außergerichtlich durch die HUK (willkürlich und rechtswidrig) gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Es handelt sich um eine positive Entscheidung auf Grundlage des § 249 BGB als weitere Bereicherung für unsere Urteilsliste der Entscheidungen gegen die HUK Coburg.

Aktenzeichen: 4 C 629/15

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G., Brückenstraße 4, 09111 Chemnitz, vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler

– Beklagte –

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal durch
Richter am Amtsgericht F.
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 16.11.2015

für Recht erkannt:

1.         Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 178,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24. Juni 2015 zu bezahlen.

2.         Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 178,07 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, weil die gesamten Sachverständigenkosten zur Schadensbeseitigung erforderlich waren, die Klägerin als Geschädigte gegen eine Schadensminderungspflicht nicht verstoßen hat und somit die Beklagte als voll einstandspflichtige Haftpflichtversicherung die Sachverständigenkosten der Klägerin zu erstatten hat (§ 249 BGB).

I.

Sachverständigenkosten in Höhe von 984,07 € waren zur Überzeugung des Gerichtes im Zusammenhang mit der Feststellung des Schadens am Fahrzeug der Geschädigten durch den Verkehrsunfall am 5. Juni 2015, mithin zur Schadensbeseitigung erforderlich (§ 249 BGB).

Die 100 %-ige Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin für den durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursachten Sachschaden ist dem Grunde nach unstreitig.

Es steht auch außer Zweifel, dass die Klägerin grundsätzlich einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an ihrem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen durfte und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (BGH; VersR 2013, 1544; BGH VersR 2013, 1590 ; BGH VersR 2007, 560 ; BGHZ 132, 373, 375 ff.; BGHZ 63, 182, 184 f.; BGHZ54, 82, 84 f.; VersR 1985, 283, 284; VersR 1985, VersR 1985, 1092 mwN).

Die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten sind unerheblich, denn sie gehen von einem schadenersatzrechtlich falschen Ansatz aus.

Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten machen würde (BGH, VersR 2013, 1544; BGH VersR 2013, 1590; BGH VersR 2007, 560; BGHZ 132, 373, 376). Wenn die Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist sie nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihr Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der BGH ebenfalls bereits ausgeführt hat, von der Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob sie den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird die Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher von der Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich der Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob die Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation der Geschädigten, insbesondere auf ihre individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.

Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich die Geschädigte damit begnügen, den ihr in ihrer Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen.

Sie muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 -, juris, m.w.N.). Die vom Sachverständigen gegenüber der Klägerin abgerechneten Kosten muss diese infolge ihrer Auftragserteilung an den Sachverständigen bezahlen. Diese Kosten muss die Klägerin auch trotz Kenntnis von Einwendungen der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung zahlen.

Tatsachen aus denen zu schlussfolgern wäre, dass gerade 81,91 % der abgerechneten Sachverständigenkosten erforderlich und die verbleibenden 18,09 % nicht, vermochte das Gericht weder zu erkennen, noch wurden solche von der Beklagten begründet dargelegt. Selbstverständlich mag es Gutachter geben, die zu günstigeren Konditionen Aufträge realisieren, jedoch muss eine Geschädigte nach der bereits zitierten Rechtsprechung gerade keine Marktforschung vor der Beauftragung eines Sachverständigen betreiben.

II.

Die Klägerin hat nicht gegen eine Schadensminderungspflicht verstoßen.

Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, der Geschädigten die Rechnungsbeträge der von dieser im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem sie bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. (BGH, a.a.O.).

Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat die Beklagte keine Handlungen dargelegt, die die Geschädigte hätte ergreifen müssen, um die Sachverständigenkosten einschließlich Nebenkosten in der konkret abgerechneten Höhe nicht zu verursachen. Sofern sie die Auffassung vertritt, die Geschädigte hätte den Sachverständigenauftrag bei diesen Nebenkosten nicht auslösen dürfen, steht dies im Widerspruch zu der oben zitierten Rechtssprechung des BGH. Danach ist eine Geschädigte gerade nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Sachverständigen solche zu ermitteln, die wesentlich geringere oder gar keine Nebenkosten abrechnen und nur solche zu beauftragen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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