AG Düsseldorf verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, an Erfüllungs Statt abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.12.2015 – 26 C 181/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch hier ein Urteil aus Düsseldorf zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG vor. In diessem Fall war es wieder die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten, und damit die Schadensposition des Geschädigten, kürzte. Und wieder eimal wurde die HUK-COBURG zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall verurteilt. Damit wächst die Urteilsliste gegen die HUK-COBURG. Sie zeichnet sich damit dadurch aus, dass sie die Versicherung ist, die am meisten zur Schadensersatzleistung verurteilt wurde. Wahrlich kein Ruhmesblatt, wie wir meinen. Vielleicht erfolgt doch noch ein Umdenken in Coburg, wer weiß? Lest selbst das Urteil des AG Düsseldorf vom 9.12.2015 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

26 C 181/15

A M T S G E R I C H T     D Ü S S E L D O R F

I M     N A M E N     D E S     V O L K E S

U R T E I L

In dem Rechtsstreit

der Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG, vertreten durch den Vorstand, Schanzenstraße 30, 51063 Köln,

Klägerin,

gegen

die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO
am 09. Dezember 2015
durch den Richter am Amtsgericht S.

für  R e c h t  erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 169,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs.1 S.1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung von 169,46 € nebst Zinsen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen.

1.    Der Geschädigte K. K. konnte von der Beklagten gemäß §§ 115 Abs. 1 Nr. 1,  7 Abs. 1 StVG, 249 BGB die Zahlung der Sachverständigenkosten entsprechend der Rechnung vom 12.03.2015 in Höhe von 718,46 € verlangen. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den durch den Verkehrsunfall am 06.03.2015 in Düsseldorf entstandenen Schaden ist unstreitig.

Zu den erstattungsfähigen Schäden i.S.d. § 249 BGB gehören auch die erforderlichen Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Schadensfeststellung. Dabei genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 BGB (BGH NZV 2014, 255).

Die Rechnung des Sachverständigen vom 12.03.2015 stimmt mit der Preisvereinbarung überein, die der Sachverständige mit dem Geschädigten in dem Gutachtenauftrag vom 09.03.2015 getroffen hat. Die von dem Geschädigten gemäß § 631 Abs.1 BGB zu zahlende Vergütung muss zwar nicht notwendigerweise mit dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Betrag übereinstimmen. Ihr kommt aber, wie dargelegt, eine erhebliche Indizwirkung zu.

Nur wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH NZV 2014, 445). Dies ist Ausprägung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung: „Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darfauch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben“ (BGH NZV 2014, 255).

Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) ist nicht ersichtlich, noch von der Beklagten dargelegt worden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sie einzelne Positionen aus der Rechnung für überteuert hält. Maßgeblich ist, ob der Geschädigte erkennen konnte, dass die von ihm zu zahlende Vergütung erheblich über den üblichen Preisen liegt. Dafür gibt es keine Grundlage. Dies ist schon deshalb fernliegend, weil sämtliche (vereinbarten) Positionen sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2013, Korridor V, bewegen; innerhalb dieses Korridors bewegen sich gemäß dieser Befragung in der Regel mehr als 50% der befragten Sachverständigen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Honorarkorridor HB V der BVSK-Honorarbefragung eine geeignete Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO darstellt (bejahend u.a.: LG Düsseldorf, Urt. v. 23.05.2014, Az.: 20 S 131/13). Wenn sich die vereinbarte Vergütung aber in diesem Rahmen bewegt, so kann dem Geschädigten jedenfalls nicht der Vorwurf gemacht werden, die von ihm mit dem Sachverständigen vereinbarte oder in Rechnung gestellte Vergütung liege für ihn erkennbar erheblich über den üblichen Preisen.

Die Klägerin hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die „Nebenpositionen“ Bestandteile der zu zahlenden Vergütung sind, und nicht bloß Aufwendungsersatzansprüche darstellen, so dass es nicht darauf ankommt, zu welchen Kosten etwa Fotos hergestellt werden können. Auch die Anzahl der Fotos in dem Gutachten ist nicht zu beanstanden. Dass und welche Fotos gefertigt werden, liegt im Ermessen des Sachverständigen. Zur Aufgabe des Sachverständigen gehörte es aber etwa auch, Feststellungen zu etwaigen Vorschäden zu treffen. Das NichtVorhandensein von Vorschäden kann nur belegt werden, wenn das Auto von allen Seiten fotografiert wird.

2.    Der Geschädigte hat unstreitig den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an das Sachverständigenbüro abgetreten. Dieses hat wiederum den Anspruch an die Klägerin abgetreten, so dass diese aktivlegitimiert ist. Nach Zahlung der 549,00 € können ihr noch 169,46 € zugesprochen werden.

3.    Die Zinsen sind gemäß §§ 288 Abs.1, 291 BGB gerechtfertigt.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO besteht kein Anlass.

III.

Streitwert: 169,46 €.

IV.

Den Schriftsatz der Klägerin vom 16.10.2015 hat das Gericht bei der Entscheidung nicht berücksichtigt.

V.

Rechtsbehelfsbelehrung:

….

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4 Antworten zu AG Düsseldorf verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, an Erfüllungs Statt abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.12.2015 – 26 C 181/15 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Keine Zinsen auf Gerichtskosten so das OLG Jena, was sagt Ihr zu dieser ausführlichen Begründung?
    http://www.sofort-vor-ort.de/1/6/OLG-Tuehringen-Jena-7-U-180-13-v-25-09-2013-keine-GK-Zinsen.pdf

    „Das Landgericht hat auch den Antrag auf Feststellung der Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses zu Recht abgewiesen. Auf seine Begründung wird Bezug genommen. Es fehlt an einer konkreten Darlegung eines Zinsschadens. Dieser ist bestritten. Zwar ist der Klägerin seitens ihrer Bank ein Kontokorrentkredit eingeräumt worden. In welcher Höhe dieser aber konkret in An¬spruch genommen wird, ist nicht dargelegt. Soweit die Klägerin einen Zinsschaden ihrer Rechtsschutzversicherung geltend macht, gilt das Gleiche.

    Im Übrigen kann der Auffassung, der Geschädigte habe gegen den Schädiger einen materi-ell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch auf Ersatz des Gerichtskostenvorschusses nicht zugestimmt werden. Mangels eines solchen Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch.
    Denn ein solcher Hauptanspruch ist nicht vom Schutzzweck der genannten Anspruchsgrundlagen umfasst. Zwar hat der Bundesgerichtshof die zu entscheidende Verzinsungsfrage bisher ausdrücklich offengelassen (BGH NJW 2011, 2787 ff., Tz. 37; NJW 2011, 2972 ff.). Bei der Anwendung und Auslegung von schadensersatzrechtlichen Anspruchsgrundlagen ist aber deren Schutzzweck zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 27, 137 ff.; LG Saarbrücken, AGS 2011, 150 f., Tz. 9). Die Annahme eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs auf Ersatz eines Gerichtskostenvorschusses beruht auf einem Aufsatz von Gödicke (JurBüro 2001, 512 ff.). Gödicke geht aber auf die Frage des Schutzzwecks nicht ein. Seine Argumentation ist deshalb nicht überzeugend. Schadensersatzrechtliche Anspruchsgrundlagen bezwecken nicht, dass der Schädiger dem Geschädigten einen Gerichtskostenvorschuss zur Verfügung stellt, damit dieser ihn verklagen kann. Dies würde im Übrigen auch die kostenrechtliche Vorschusspflicht eines Klägers auf den Kopf stellen, weil faktisch der Beklagte zum Vorschusspflichtigen gemacht werden würde. Solches würde gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verstoßen. Danach dürfen materiell-rechtliche Vorschriften grundsätzlich nicht Regelungen prozess- und kostenrechtlicher Art in ihr Gegenteil verkehren. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gilt auch im Verhältnis zwischen formellem und materiellem Recht (vgl. BGHZ 179, 102 ff., Tz. 17).
    Er erlaubt es nicht, formell-rechtliche Grundentscheidungen der Rechtsordnung, zu denen die Vorschusspflicht eines Klägers zählt, materiell-rechtlich zu unterlaufen. Zwar gibt es daneben auch den Grundsatz der prozessualen Kostenerstattungspflicht. Er greift aber erst im Anschluss an eine prozessuale Kostengrundentscheidung ein. In der Vorschussphase gilt er ausdrücklich nicht. Bis dahin ist nämlich nicht geklärt, ob ein Kläger im Recht ist. Dies soll erst im förmlichen Erkenntnisverfahren festgestellt werden. Bis zu dieser Klärung besteht eine Vorschusspflicht des Klägers. Vorschuss- und Auslagenpflicht knüpfen im Regelfall auch an die Beweislast an, die im materiellen Recht ihre Grundlage hat. Das materielle Recht verlangt nicht, dass der Angegriffene dem Angreifer die Waffen für den Angriff liefert. Auch darin liegt eine Grun¬dentscheidung der Rechtsordnung. Diese hat sich für den Grundsatz der Waffengleichheit entschieden. Er betrifft auch die Kostenbelastung (BVerfGE 117, 163 ff.; 74, 78 ff.; NJW 1999, 3186 f.; BAGE 123, 46 ff.; ZöllerA/ollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, Einl. Rn. 102; Säcker, VersR 2005,
    10 ff.; Becker-Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, Diss. 1985). Dementsprechend sieht das Zivilrecht auch keinen allgemeinen Kostenerstattungsanspruch vor (Baumbach/ Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, Übers, zu § 91 Rn. 43; Neuhaus, R+S 2013, 157 ff., 159). Nicht nur ein Kläger, sondern auch ein Beklagter hat insoweit keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Verzinsung seiner Kosten- und Auslagenvorschüsse, die er zur Führung bzw. Abwehr einer Klage einsetzt. Zwar ist es anerkannt, dass einzelne Rechtsverfolgungskosten – wie etwa Anwaltskosten – zu erstatten und zu verzinsen sind. Darin liegt aber eine Ausnahme, kein Grundsatz (Jahnke, VersR 1991,264 ff.). Die Rechtsanwendung erlaubt nicht, Ausnahmen zum Grundsatz zu erheben.“

  2. Karle sagt:

    Zu der ausführlichen Begründung des OLG Jena fällt mir nur etwas kurzes ein:

    Alles Käse!

  3. Iven Hanske sagt:

    #Karle
    Ich dachte auch es wäre ein Aprilscherz dieser Unsinn der Waffengleichheit. Die rechtswidrigen Rechnungskürzer greifen an, wir verteidigen uns mit dem Recht auf unserer Seite, und da die Angreifer kein Schaden(Zinsen) geltend machen können so dürfen es die Verteidiger auch nicht. Schuldfrage und Schaden durch Angreifer total egal, so soll es der Gesetzgeber wollen?

    Nach Thüringen musste ich heute eine Gehörsrüge los werden, da ich doch folgendes Geburtstagsgeschenk vom AG Erfurt heute bekommen habe:

    ————————————————————————–

    IM NAMEN DES VOLKES

    Unechtes Versäumnisurteil

    In dem Rechtsstreit

    Iven Hanske, Inhaber des Sachverständigenbüro SOFORT, Trothaer Straße 48, 06118 Halle (Saale)
    – Kläger –

    gegen

    1) T. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
    – Beklagte –
    2) VHV Allgemeine Versicherung AG, Constantinstraße 90, 30138 Hannover
    – Beklagte –

    wegen Forderung

    hat das Amtsgericht Erfurt durch
    Richter am Amtsgericht B.
    auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2016

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts hat der Kläger zu tragen. Im übrigen tragen von den Gerichtskosten der Kläger und die Beklagte zu 1 jeweils 50 %. Die außer¬gerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1 zu 50 %. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    Von der Erstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage hat keinen Erfolg.

    I.

    Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 keinen Anspruch auf Feststellung der Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses ab der Einzahlung.
    Die gesetzliche Regelung ist insofern abschließend. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die festgesetzten Kosten auf Antrag ab Eingang des Festsetzungsantrags mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Eine frühere Verzinsung hat der Gesetzgeber nicht vorgese¬hen.
    Darüber hinaus entsteht ein entsprechender Erstattungsanspruch erst auf der Grundlage der Ko-stengrundentscheidung im Rahmen der verfahrensbeendenden Entscheidung des Gerichts. Eine Verzinsung vor Anspruchsentstehung ist insofern systemwidrig.

    II.

    Soweit der Kläger im übrigen beantragt, die Haftpflichtversicherung (Beklagte zu 2) zu verurteilen, es zu unterlassen, seine Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen in zivilrechtlichen
    Parteiprozessen zu vertreten, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Nach § 331 Abs. 2 ZPO war die Klage daher abzuweisen.

    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,92, 281 Abs. 3; 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

    Beschluss

    Der Streitwert wird auf 146,66 € festgesetzt.

    ————————————————————————–

    Protokoll

    aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Erfurt am Mittwoch, 16.03.2016

    Gegenwärtig;
    Richter am Amtsgericht B.

    Von der Zuziehung eines Protokollführers gern. § 159 Abs. 1 ZPO wurde abgesehen.

    In dem Rechtsstreit

    Iven Hanske, Inhaber des Sachverständigenbüro SOFORT, Trothaer Straße 48, 06118 Halle (Saale)
    – Kläger –

    gegen

    1) T. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
    – Beklagte –
    2) VHV Allgemeine Versicherung AG, Constantinstraße 90, 30138 Hannover
    – Beklagte –

    wegen Forderung
    erscheinen bei Aufruf der Sache:

    1. Klägerseite: Der Kläger persönlich.

    2. Beklagtenseite: Niemand.

    Sitzungsbeginn: 09:40 Uhr

    Es wird festgestellt, dass die Beklagten mit Zustellungsurkunden vom 01.03.2016 (Blatt 120 a der Akte und 120 c der Akte) zum heutigen Termin geladen worden sind.

    Für die Beklagten erscheint auch bis 09.57 Uhr niemand.

    Das Gericht weist darauf hin, dass bezüglich des Unterlassungsantrages es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

    Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Entscheidung des OLG Jena vom 25.09.2013, 7 U 180/13.

    Der Kläger erklärt, die Klage richtet sich nur gegen die T. GmbH.
    Das Gericht weist darauf hin, dass der Unterlassungsantrag gegen die Haftpflichtversicherung gestellt ist.
    Der Kläger stellt den Antrag zu Ziffer 3. aus dem Schriftsatz vom 28.08.2015 (Blatt 13 R der Ak¬te) mit der Maßgabe, dass Zinsen begehrt werden in der Höhe von 9,3 %.
    Der Kläger stellt im Übrigen den Unterlassungsantrag aus dem Schriftsatz vom 09.10.2015 (Blatt 80 R der Akte).
    Im Übrigen stellt der Kläger den Antrag auf Erlass eines entsprechenden Versäumnisurteils.

    b. u. v.

    Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf
    Mittwoch, 23.03.2016,15.00 Uhr, Saal 6.

    ————————————————————————

    I. Gehörsrüge

    a. Ein unechtes Versäumnisurteil ergeht nur aufgrund der Unschlüssigkeit oder Unzulässigkeit der Klage, dies ist hier nicht dargelegt bzw. nicht der Fall und es wird beantragt das Urteil aufzuheben und es wird beantragt auf Versäumnis (zur mdl. Verhandlung ist die Beklagte nicht erschienen und die Schriftsätze sind mangels Vollmacht nicht zu verwerten) ohne Verhandlung zu Gunsten des Klägers zu entscheiden. Dass die Klage schlüssig und zulässig war bestätigen die vielen genannten Urteile zum gleich Thema und die Begleichung der Hauptforderung.

    b. Der Kläger hat, wie im Protokoll nochmals vermerkt, nicht die VHV verklagt. Auch richtet sich der Unterlassungsantrag nur gegen die Beklagte mit Ihren Möglichkeiten. Die VHV als Beklagte zu benennen ist Phantasie des Richters und stellt reine Willkür dar, so dass beantragt wird diesen Fehler zu beheben

    c. Der Unterlassungsantrag wie auch das Bestreiten der Vollmacht wurden begründet und entsprechende Anträge wurden gestellt, so dass diesbezüglich zu entscheiden ist, was hiermit beantragt wird. Es ist reine Willkür und Rechtsbeugung fehlendes Rechtschutzbedürfnis zu unterstellen, so mal bis heute die Beklagte das Bestreiten der Vollmacht nicht entkräftet hat.

    d. Der Streitwert beträgt 73,33 Euro eine Festsetzung auf 146,66 Euro ist reine Willkür und zu unterlassen, was hiermit beantragt wird.

    e. Nach Klageeinreichung wurden die Hauptforderungen (Klageantrag 1 und 2) der Klage bezahlt und entsprechend Erledigung erklärt, so dass die Kostenlast des Verfahrens zu Antrag 1 und 2 zu 100% von der Beklagten zu tragen ist, was hiermit beantragt wird. Die Kostenentscheidung zu 1 und 2 ist unschlüssig (was meint das Gericht mit 1 und was ist 2) und reine unbegründete Willkür und Rechtsbeugung des Richters.

    f. Der Feststellungsantrag und der Unterlassungsantrag enthalten keinen Streitwert und sind in der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen, was hiermit beantragt wird.

    g. Die Unzuständigkeit des AG Halle ist falsch, da die Beklagte diese Unzuständigkeit nicht gerügt hat, so dass diese Entscheidung zu ändern ist, was hiermit beantragt wird.

    Entsprechend der Punkte a-g wurde das rechtliche Gehör des Klägers vorsätzlich missachtet!

    II. Befangenheitsantrag

    Aufgrund der eklatanten, rechtsbeugenden und willkürlichen Missachtung der Klageschrift, der Klägeranträge, des BGB und der ZPO zu Lasten des Klägers besteht Besorgnis der Befangenheit des Gerichtes, so mal es ohne Verhandlung (wegen Säumnis der Beklagten) entsprechend der Klageschrift zu entscheiden hat, da noch nicht einmal rechtskräftige Verteidigungsanzeige vorliegt und nicht mündlich verhandelt wurde. Das Gericht hat zu Gunsten der Beklagten ohne mündliche Verhandlung und trotz bestrittener Vollmacht parteilich entschieden. Entsprechend folgt Klage gegen Richter Babeck, was ebenfalls die notwendige Unparteilichkeit ausschließt.

    III. Klage wegen Willkür und Rechtsbeugung des Richters B.

    Ich klage hiermit, entsprechend der Punkte I und II, Richter B. wegen nach dem Grundgesetz verbotener Willkür und Rechtsbeugung an und beantrage diese Klage dem zuständigem Amt und dem zuständigen Ministerium weiter zu leiten.

    Ich verbleibe hochachtungsvoll und mit freundlichen Grüßen,

  4. SV Wehpke sagt:

    Sehr geehrter Herr Hanske, Dank für diesen Beitrag und meinen Respekt für Ihr Engagement.

    Wehpke Berlin

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