Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier und heute geht es in die Region Frankfurt / Hanau. Wir stellen Euch jetzt zunächst ein Urteil aus Hanau zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal meinte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Und wieder einmal erlitt die HUK-COBURG bei diesem Versuch, den Geschädigten um seinen Schadensersatzanspruch prellen zu können, Schiffbruch. Und wieder einmal gab es Spiel, Satz und Sieg für den Geschädigten. Lest selbst das hervorragende Urteil des AG Hanau vom 23.1.2015, das ganz ohne BVSK auskommt. Sofern ein Auswahlverschulden nicht vorliegt, ist der Anspruch auf vollen Schadensersatz bei vollständiger Haftung des Schadensverursachers gegeben (So zu Recht auch das AG Mitte mit Urteil vom 28.10.2015 – 110 C 3382/14 -). Nur dann, wenn der Geschädigte die vermeintliche Überhöhung des Gesamtbetrages der Sachverständigenrechnung erkennen kann, sind die berechneten Sachverständigenkosten nicht vollständig zu erstatten. Ansonsten muss der Schädiger den vollen Schadensausgleich vornehmen, hat aber das Recht des Vorteilsausgleichs (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Hanau Verkündet am: 23.01.2015
Aktenzeichen: 33 C 321/14 (13)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
HUK Coburg Allgem. Vers. AG vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden, Lyoner Str. 10, 60528 Frankfurt
Beklagte
hat das Amtsgericht Hanau – Zivilabteilung – Abt. 33,
durch den Richter am Amtsgericht K.
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2015
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Nach nochmaliger Überprüfung der Gerichtsakte zur Vorbereitung des Verkündungs-termines am Schluss der Sitzung vom 23.01.2015 wurde festgestellt, dass die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung erlischt, wenn die Sachverständigenkosten vollständig bezahlt sind.
Zwischen den Parteien ist es unstreitig geblieben, dass die Sachverständigenkosten vom Kläger vollständig an den Sachverständigen geleistet worden sind. Die rechtliche Schlussfolgerung, die aus der Zahlung der Sachverständigenkosten durch den Kläger zu ziehen ist, besteht darin, dass die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung in Wegfall gerät.
Für die im vorliegenden Verfahren am Schluss der Sitzung vom 23.01.2015 zu verkündende Entscheidung hat dies zur Folge, dass der Kläger Inhaber eines Anspruches auf Schadensersatz in Höhe der restlichen Sachverständigenkosten von 267,95 € gegenüber der Beklagten ist und dass dem Kläger ein derartiger Anspruch auf der Rechtsgrundlage des § 115 Abs. 1 VVG gegenüber der Beklagten zusteht.
Soweit die Beklagte in Abrede stellt, dass der Finanzierungsaufwand für die Begutachtung des Schadens den in der Klageschrift genannten Betrag erfordert, so ist diese Einwendung deshalb nicht erheblich, weil es für den Kläger nicht erkennbar war, dass der vom Kläger beauftragte Sachverständige eine Vergütung beansprucht, die als überhöht einzustufen ist.
Der Kläger verfügt über keine Fachkenntnisse bei der Auswahl von kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen.
Der Kläger konnte bei seinem Informationsstand nicht zu der Erkenntnis gelangen, dass derjenige Sachverständige, der vom Kläger mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt wird, ein Entgelt verlangen würde, welches nach seinem Finanzierungsaufwand als überhöht einzustufen wäre.
Der Kläger konnte sich in seiner Eigenschaft als Geschädigter aus einem Verkehrsunfall darauf verlassen, dass ein öffentlich bestellter Sachverständiger für Kraftfahrzeugtechnik für seine Tätigkeit eine Vergütung beansprucht, die sich im Rahmen des normalen Entgelts für eine derartige Tätigkeit hält.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Sachverständige eine der Höhe nach übersetzte Vergütung von seinem Kunden beansprucht, ist derjenige Informationsstand zugrundezulegen, der beim Kläger im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen anzutreffen war.
Bei der Auftragserteilung des Klägers an den Sachverständigen K. gab es aus der Sicht des Klägers keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass der Diplom-Ingenieur K. ein der Höhe der nach übersetztes Entgelt für seine Leistungen beanspruchen wird.
Wenn den Kläger somit kein Auswahlverschulden bei der Wahl des Sachverständigen trifft, und dem Kläger bei der Bewertung der werkvertraglichen Vergütung des Sachverständigen keine Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass die Vergütung der Höhe nach übersetzt ist, so kann der Kläger auf der Rechtsgrundlage des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG jetzt die Bezahlung restlichen Schadensersatzes von 267,95 € von der Beklagten beanspruchen.
Der Zinsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 286 Abs. 1 BGB, § 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit lässt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO entnehmen.
Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.