Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier und heute veröffentlichen wir für Euch noch ein weiteres Urteil gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die durch ihr rechtwidriges Kürzen der berechneten Sachverständigenkosten Anlaß zur Klageerhebung bot. Lest selbst das Urteil aus Offenbach am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
A M T S G E R I C H T Laut Protokoll
Offenbach am Main verkündet am: 05.08.2015
Aktenzeichen: 38 C 141/15
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des … ,
Klägers,
gegen
die Firma HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Herrn Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Offenbach am Main
durch den Richter am Amtsgericht Dr. F.
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO, wobei bis zum
22. Juli 2015 (Kläger) bzw. 30. Juli 2015 (Beklagte)
Schriftsätze eingereicht werden konnten, am 05. August 2015
für Recht erkannt:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 416,01 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2015 zu zahlen.
2) Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
3) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet (§§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 249 BGB). Die Beklagte ist dazu verpflichtet, auch den Restbetrag aus der Rechnung des Sachverständigen noch zu begleichen.
Dem Gericht sind die Komplexität der Problematik und die zahlreichen hierzu ergangenen Entscheidungen zur Frage der zulässigen Höhe der Sachverständigenkosten bekannt. Ein Urteil stellt aber nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen dar, auf denen die Entscheidung beruht (§ 313 III ZPO). Ein Urteil ist weder ein Aufsatz, noch eine Dissertation, noch gar eine Habilitationsschrift. Von daher wird um Verständnis dafür gebeten, dass sich das Gericht auf das Allerwesentlichste beschränken muss.
Der entscheidende Richter selbst hat den Streitstoff mit seiner Sicht der Dinge – im Wege der Zulassungsberufung – dem Landgericht in Darmstadt als dem zuständigen Berufungsgericht vorgelegt. Das Landgericht ist darauf und auf die ausführliche Begründung der seinerzeitigen hiesigen Entscheidung aber mit keinem Wort eingegangen, sondern hat vielmehr – in Anlehnung an eine Entscheidung des Landgerichts in Frankfurt am Main (2-24 S 224/10; die Revision wurde von dem Landgericht in Frankfurt am Main ausdrücklich nicht zugelassen!) – mehrfach wie folgt entschieden: Ein Honorar, dass bei Reparaturbeträgen bis 3.000 Euro netto 25 % dieses Betrages nicht übersteigt, überschreitet nicht den Rahmen, der für die Berechnung von Sachverständigenvergütungen angemessen ist (z. B. 6 S 101/11; 6 S 63/11). Die Revision wurde jeweils nicht zugelassen. Da der Bundesgerichtshof den Tatsacheninstanzen insoweit ein weites Ermessen bei der Schadenschätzung einräumt, wird diese Verfahrensweise letztlich von Rechts wegen wohl nicht zu beanstanden sein. Es ist daher davon auszugehen, dass das Landgericht Darmstadt dies weiterhin so entscheiden und auch die Revision weiterhin nicht zulassen wird.
Von daher bleibt dem Amtsgericht – unter Zurückstellung erheblichster Bedenken – nichts anderes übrig als sich dieser Auffassung anzuschließen; anderenfalls müsste nämlich die Berufung wegen bewusster Abweichung von der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts – zugelassen werden und das Urteil würde vom Landgericht Darmstadt erneut abgeändert werden. Damit ist aber letztlich niemandem gedient, da hierdurch nur vermeidbare Kosten verursacht würden und eine der Parteien förmlich ins Rechtsmittel getrieben würde. In Anbetracht der Tatsache, dass vom Landgericht Darmstadt hierzu schon mehrere Entscheidungen vorliegen, kann auch nicht damit gerechnet werden, dass das Landgericht Darmstadt diese Rechtsprechung aufgeben oder in Abänderung der bisherigen Verfahrensweise etwa auf einmal die Revision zulassen wird.
Übertragen auf den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies zunächst folgendes: Das von dem Sachverständigen hier angesetzte Pauschalhonorar erfüllt die Voraussetzungen eben noch gerade, die Pauschale liegt nicht über 25 % der ermittelten Reparaturkosten.
Die angesetzten Nebenkosten sind zwar sehr hoch, das Landgericht in Darmstadt hat aber erst kürzlich hierzu entschieden (6 S 131/14), dass faktisch Nebenkosten jedenfalls bis zur Höhe von ca. 4 0 % des Pauschalhonorars nicht zu beanstanden sind. Nachdem die Nebenkosten hier keine 40 % des Pauschalhonorars erreichen, ist die Rechnung des Sachverständigen insgesamt vorliegend nach der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Die von dem Amtsgericht seinerzeit noch befürwortete Kürzung der Nebenkosten eines Gutachtens alternativ auf höchstens 25 % des Honorars oder pauschal 100,– Euro hat das Landgericht ausdrücklich abgelehnt. Es ist vorliegend auch nichts dafür ersichtlich, dass sich die Abrechnungsweise des Sachverständigen sehr von der durchschnittlichen Abrechnung anderer Sachverständiger entfernt hat. Die Klage ist in der Hauptsache begründet (§§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB) . Die Beklagte ist dazu verpflichtet, auch den Restbetrag aus der Rechnung des Sachverständigen noch zu begleichen.
Die von der Beklagten zu ersetzenden ersatzfähigen Kosten des Gutachtens werden jedenfalls gemäß § 287 ZPO auf den insgesamt von dem Sachverständigen ermittelten Rechnungsbetrag geschätzt. Das Gericht möchte sich allerdings vorliegend noch folgende Anmerkungen erlauben: Der Sachverständige dürfte hier seine Möglichkeiten wirklich fast „ausgereizt“ haben.
Die Kosten des Rechtsstreites waren der Beklagten aufzuerlegen, da sie im Prozess unterlegen war (§91 I 1 ZPO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Es gibt keinen Grund, die Berufung zuzulassen, vgl. die Ausführungen oben.
Der Streitwert beträgt den Mindestwert (bis 500,– Euro). Die Tatsache, dass die streiterhebliche Frage auch anderenorts relevant ist, bleibt vorliegend unberücksichtigt.
Werte Kolegen, es kann nicht sein dass ein Richter gegen seine Überzeugung entscheidet. Leider und das ist bei dem Gejammer nicht nachvollziehbar (auf welchen Werten diese Entscheidung beruht ist unbekannt). Dies ist ein Fehler des Gerichtes. Bitte, bleibt seriös!
Je promovierter die werden, umso …… sind die!? Oder kommt mir das nur so vor ?
“ Von daher wird um Verständnis dafür gebeten, dass sich das Gericht auf das Allerwesentlichste beschränken muss.“
Das Verständnis wird verwehrt. Diese unsägliche Arroganz. BGH VI ZR 67/06 und auch 1 BvR 3041/06 sind natürlich gegenstandslos, weil der Herr Richter nicht nur selbstgefällig und mit besonderer Überheblichkeit unwillig war und vermutlich auch künftig sein wird.
Nochmal zur Erinnerung das BvR:
„Es ist dem Gericht verwehrt, eine Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen, wenn der konkrete Schaden dargelegt ist, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, mit dem § 287 ZPO eine Preiskontrolle durchzuführen.„
Siehe auch: BGH XI ZR 183/01
„Es würde jedoch dem Sinn und Zweck des § 287 ZPO, der
dem von einer rechtswidrigen Handlung Betroffenen die Darlegung und den Nachweis seines Schadens erleichtern soll (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1991 – XII ZR 144/90, WM 1992, 36, 37; vom 2. Juli 1992 – IX ZR 256/91, WM 1992, 2020, 2022; vom 5. November 1992 – IX ZR 12/92, WM 1993, 382; vom 28. September 1995 – IX ZR 158/94, WM 1995, 2075, 2079; vom 30. März 2000 – IX ZR 53/99, WM 2000, 1351, 1352) zuwiderlaufen, wenn die Vorschrift dazu dienen könnte, dem Betroffenen einen Nachweis seines Schadens abzuschneiden, der ihm nach allgemeinen Regeln offenstünde.“
Deutlicher kann man es nicht sagen, oder?
Bedeutet übertragen auf außergerichtlich gekürzte Schadenspositionen:
Die Versicherung kürzt willkürlich und rechtswidrig den Schadensersatz und kann dann nicht von einer freihändigen Kürzung durch das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO profitieren! § 287 ZPO ist also zu Gunsten des Geschädigten anzuwenden und nicht umgekehrt, wie es einige Gerichte heutzutage praktizieren (siehe auch IX ZR 53/99). Schon von daher ist z.B. das OLG München völlig auf dem Holzweg. In Sachen JVEG u. BVSK sowieso (BGH VI ZR 67/06 u. VI ZR 225/13).
So viel auch zur Seminarmeinung des BGH-Richters W. zur laufenden Revision in Sachen LG Saarbrücken, dass das Tatgericht im Schadensersatzprozess die Höhe der Sachverständigenkosten/Nebenkosten nach § 287 ZPO schätzen könne/solle. Diese Mindermeinung ist ein eindeutiger Verstoß gegen die Entscheidung des BverfG (1 BvR 3041/06) u. gegen die bisherige Rechtsprechung des BGH (s.o.).
Das Gericht kann bestenfalls nach § 287 ZPO schätzen, ob sich die Sachverständigenkosten insgesamt im Rahmen des Erforderlichen halten; d.h. ob sie sich für den Geschädigten (ex ante) als erkennbar überhöht darstellen (Wuchergrenze). Und zwar zu Gunsten des Anspruchstellers (s.o.). Eine Überprüfung von Einzelpositionen und entsprechende Kürzungen auf Grundlage von § 287 ZPO verbietet sich, sofern man das Schadensersatzrecht und die ZPO verstanden hat.
Siehe hierzu auch BGH VI ZR 67/06
„Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.)“
Darüber hinaus ist der Schädiger zu einer möglichen Erkennbarkeit durch den Geschädigten beweisbelastet. Eine einfache Unterstellung nebst Bestreiten der Sachverständigenkosten (wie heutzutage praktiziert) reicht hierzu nicht aus.
Aber auch überhöhte Sachverständigenkosten sind erstattungsfähig (OLG Naumburg 4 U 49/05). Der Schädiger ist hierbei nicht rechtlos gestellt => Verweis auf Forderungsausgleich.
Die Rechtsgrundlage ist also völlig eindeutig. Deshalb stellt sich die berechtigte Frage:
Aus welcher Motivation heraus versuchen diverse Gerichte heutzutage, auf Teufel komm raus, Recht und Gesetz auf den Kopf zu stellen?
@Karle….eventuell weil es den Provisionen und dem Gewinnstreben dient..?
In München war die Motivation wohl so oder so ähnlich:
Wie wird man schneller Präsident des OLG? Mit oder ohne Unterstützung der Allianz?
@ Karle
Der VI.Senat besteht aus fünf Richterinnen und Richtern,die die gesetzgeberischen Avancen des Herrn W. vielleicht doch nicht mittragen werden,sondern selber denken können.
Die ausufernde Anwendung des §287 ZPO zu Lasten der Unfallopfer,die üblichen Werklohn i.S.v. BGH X ZR 42/06 an ihren SV bezahlen müssen,vom Schädiger aber nur verkürzt entschädigt werden,muss ein Ende haben.
LG SB ist mit seiner 100,-€ – Nebenkostenschätzung bereits aufgehoben worden.
Aktuell geht es um die Frage,ob „Nebenkosten nach JVEG“ überhaupt und wenn ja,dann mit oder ohne Zuschlag von 20% geschätzt werden können.
Das gibt der §287 aber ebenfalls nicht her.
Und wenn Herr „W“ meint,hier mit der „Brechstange“ durch zu müssen,dann sollte das BVerfG angerufen werden.
Klingelingelingelts?
@Glöckchen.
„Der VI.Senat besteht aus fünf Richterinnen und Richtern,die die gesetzgeberischen Avancen des Herrn W. vielleicht doch nicht mittragen werden,sondern selber denken können.“
Sollte man meinen. Die verranzte Mietwagenrechtsprechung mit W. und VI ZR 357/13 mit W. im Nachgang zu VI ZR 225/13 ohne W. sowie die kritischen Äußerungen des W. in seinen Seminaren zum völlig korrekten Urteil VI ZR 225/13 lassen aber anderes erahnen.
„Und wenn Herr „W“ meint,hier mit der „Brechstange“ durch zu müssen,dann sollte das BVerfG angerufen werden.“
Schön und gut. Nur werden 95% der Verfassungsbeschwerden leider nicht angenommen. 95 zu 5 ist eine gute Quote zu Gunsten des W.? Besser wäre es deshalb, man könnte ihn bereits beim BGH stoppen.
@ Benno
Ja,die Drohkulisse mag bei unter 5% liegen,aber es gibt sie!
Man wird sehen,ob das ausreichend ist.
@ Glöckchen
Es dürfte doch jetzt im April Zeit und Gelegenheit bestehen, den Herrn „W“ (gemeint ist offenar der Bundesrichter Wellner?) aus dem VI. Zivilsenat des BGH zu entfernen? Es bestehen doch augenscheinlich genügend Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit bei diesem Herrn für gegeben erscheinen lassen. Nebenkosten können seit BGH VI ZR 67/06 nicht nach JVEG beurteilt werden, denn die Berufungskammer Frankfurt/ Oder hatte dies so gesehen, was dann vom VI. Zivilsenat mit dem Urteil vom 23.1.2007 (BGH VersR 2007, 507) revisionsrechtlich beanstandet wurde. Deshalb kann aktuell in dem Revisionsverfahren gegen LG Saarbrücken sich diese Frage nicht mehr stellen. Im Übrigen spricht § 1 des JVEG eindeutig gegen eine Übertragung auf die Nebenkosten eines Privatgutachters, denn das JVEG ist nur für gerichtlich bestellte Sachverständige bestimmt. Eine analoge Anwendung verbietet sich auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung in § 1 JVEG.
Sollte sich diese Frage dann doch stellen, aus welchen von Herrn W. vorgeschobenen Gründen, dann ist auf den gesetzgeberischen Willen bei dem JVEG und die Begrenzung nur auf gerichtlich bestellte SV abzustellen. Sollte sich auch dann noch die Frage der Anwendbarkeit, ob direkt oder entsprechend, stellen, so muss in der Tat das BVerfG entscheiden. Die Akte kann dann ja in Karlsruhe bleiben und ein paar Häuser weiter gereicht werden.
Auch im Rahmen des § 287 ZPO ist eine Berücksichtigung der Grundsätze des JVEG nicht möglich, denn beim § 287 ZPO handelt es sich um eine Schadenshöhenschätzung. Der besonders freigestellte Tatrichter darf und kann nur die H ö h e des (Gesamt-)Schadens, nicht seine einzelnen Positionen schätzen. Auch zum § 287 ZPO hat das BVerfG bereits entschieden, wie hier im Blog bereits dargestellt.
Meine Frage an die Rechtsanwälte hier: Im Bezug auf das JVEG, wie kann das zusammen gehen, dass Artikel des Grundgesetzes in Teilen dem Zitiergebot unterliegen und weitere Absätze nicht?
Zitiergebot ja: Artikel 12 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes (Arbeitszwang und Zwangsarbeit),
Zitiergebot nein: Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (Berufsfreiheit),
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Zitiergebot Quelle: http://hdr.bmj.de/page_c.9.html
Zitiergebot nach Artikel 19 des Grundgesetzes bei Grundrechtseinschränkungen
427
Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Dieses Zitiergebot soll sicherstellen, dass keine unbeabsichtigten Grundrechtseingriffe erfolgen. Der Gesetzgeber soll sich über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte im Klaren sein und die Grundrechtseinschränkung kenntlich machen (Warn- und Besinnungsfunktion).
428
Das Zitiergebot ist nicht bei allen Grundrechten zu beachten. Es gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur bei Grundrechten, die auf Grund einer ausdrücklichen Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen:
Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes (Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person),
Artikel 6 Absatz 3 des Grundgesetzes (Trennung des Kindes von der Familie),
Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes (Versammlungsfreiheit),
Artikel 10 Absatz 2 des Grundgesetzes (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis),
Artikel 11 Absatz 2 des Grundgesetzes (Freizügigkeit),
Artikel 12 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes (Arbeitszwang und Zwangsarbeit),
Artikel 13 Absatz 2 bis 5, Absatz 7 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung),
Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (Ausbürgerung, Auslieferung).
429
Das Zitiergebot gilt dagegen nicht bei solchen grundrechtsrelevanten Regelungen, mit denen der Gesetzgeber einem im Grundgesetz vorgesehenen Ausgestaltungsauftrag oder Regelungsauftrag nachkommt:
Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (freie Entfaltung der Persönlichkeit),
Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes (Recht der freien Meinungsäußerung),
Artikel 6 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes (Ehe und Familie),
Artikel 9 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes (Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit),
Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (Berufsfreiheit),
Artikel 14 des Grundgesetzes (Eigentum, Erbrecht und Enteignung),
Artikel 16a des Grundgesetzes (Asylrecht),
Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (Rechtsschutz).
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Grundgesetz
I. Die Grundrechte (Art. 1 – 19)
Art. 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
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Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG)
§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte
(1) Dieses Gesetz regelt
1.
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.
(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.
(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
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Das Verfassungsgericht zum Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 1 BvR 666/00
b) Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern. Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen in einem angemessen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 54, 301 ; 101, 331 ).
Quelle bzw. Urteil: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/rk20010801_1bvr066600.html
@ Der VI.Senat besteht aus fünf Richterinnen und Richtern,die die gesetzgeberischen Avancen des Herrn W. vielleicht doch nicht mittragen werden,sondern selber denken können.
Gedächtnisprotokoll:
„Ich (Richter Wellner) bin der Berichterstatter, und in der Regel folgt der restliche Senat dem Berichterstatter.“
Damit jeder Richter für sich denkt, sollte doch jedem Richter eines Senats jeweils eine Kopie von den Schriftsätzen persönlich zugesandt werden.