AG Saarlouis verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 27.11.2015 – 29 C 1269/15 (16) – den VN der HUK-COBURG zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch zwei Urteile, eines aus Saarlouis und ein anderes aus Siegen. Hier zunächst das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis. Wie so oft ging es um Kürzungen der berechneten Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG bei ihrer Schadensersatzabrechnung vorgenommen hatte. Zu Recht nahm der Geschädigte daraufhin den Schädiger persönlich in Anspruch. Die Klage richtete sich daher mit Recht gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Damit lernt der Versicherungsnehmer auch die Machenschaften seiner HUK-COBURG kennen. Er erfährt, mit welch rechtswidrigen Methoden die HUK-COBURG Schadensersatz nach einem von ihm selbst verschuldeten Verkehrsunfall leistet. Da wir hier bereits mehrfach hervorragende Urteile des Amtsgerichts Saarlouis gegen die HUK-COBURG und deren Versicherte veröffentlicht hatten, reiht sich auch dieses Urteil nahtlos in die positiven Urteile ein. Dabei folgt das erkennende Amtsgericht Saarlouis der Rechtsprechung des BGH und des Saarländischen Oberlandesgerichtes. Die (nicht rechtskräftige) Entscheidung des LG Saarbrücken mit nicht nachvollziehbarer Verweisung auf die Werte des JVEG wird bewusst mit Nichtbeachtung gestraft. Es handelt sich daher um eine prima Entscheidung des AG Saarlouis, wie wir meinen. Und dabei muss man beachten, dass das LG Saarbrücken das übergeordnete Berufungsgericht des AG Saarlouis ist. Die Rechtsprechung der 13 S-Berufungskammer des LG Saarbrücken wird bewußt und mit guten Argumenten übergangen. So muss qualifizierte Rechtsprechung sein. Lest selbst das Urteil aus Saarlouis und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

29 C 1269/15(16)

Amtsgericht Saarlouis

U r t e i l

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Beklagter

wegen Schadenersatz
hat das Amtsgericht Saarlouis
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO
am 27.11.2015 durch den Richter am Amtsgericht K.

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 259,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2014 zu zahlen.

II.  Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

I.

Die Klage ist begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin die zugesprochene Hauptsumme als Schadenersatz gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 BGB. Die volle Haftung der Beklagten für die der Klägerin entstandenen Unfallschäden ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten gehören dessen Aufwendungen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 249 Rn. 58). Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige orientiert sich in Bezug auf die von ihm beanspruchte Grundvergütung an der Schadenshöhe. Das ist nach weit überwiegender Meinung in der Rechtsprechung zulässig (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 25.9.2003, Az.: 2 S 219/02; Saarländisches OLG, Urteil vom 22.7.2003, Az.: 2 U 438/02; BGH NJW 2006, 2472). Der Geschädigte kann zwar auch Sachverständigenkosten nur dann und insoweit geltend machen, als es sich um Aufwendungen handelt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und trägt das Risiko, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, dessen Gutachten sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff.). Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, sondern das sich damit begnügen den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbar Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH NJW 2014, 1947 f.). Weil es im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Modalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, darf der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 29.8.2008, Az.: 13 S 108/08 m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vortage einer Rechnung des von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen (vgl. BGH NJW 2014, 1947 f.). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Im Rahmen der Schadensschätzung ist es allein auf der Grundlage der Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes nicht zulässig, eine Kürzung der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten vorzunehmen. In der zitierten Entscheidung(BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -) hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass, wenn sich nach einem Schadensgutachten ein Reparaturaufwand für das verunfallte Fahrzeug von rund 1.050 € zuzüglich Umsatzsteuer ergibt, ein Sachverständigenhonorar von 534,45 €(= 50,9 % des Nettoschadens), das sich zusammensetzt aus einem Grundhonorar von 260 €, Lichtbildkosten in Höhe von 22,40 €, Telefon-, Porto- und Schreibkosten in Höhe von 75 €, Fahrtkosten/Zeitaufwand in Höhe von 91,80 € (das heißt 1,80 € je Kilometer, maximal 100 €) sowie die auf den daraus errechneten Betrag entfallende Mehrwertsteuer, weder in Anbetracht der Höhe des Honorars noch in Anbetracht der Nebenkosten zu beanstanden sei, wobei die Nebenkosten sich allein auf 189,20 € beliefen.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bei einem Reparaturaufwand für das verunfallte Fahrzeug von 1180,19 € netto Bruttohonorarkosten von 649,15 € berechnet und zwar auf der Basis eines Grundhonorars von 353 €, Schreibgebühren von 46,50 €, Kopierkosten von 33 €, Telefon- und Portokosten von 15 €, Lichtbildkosten von 55 €, Fahrtkosten von 33 €(= 1,10 € pro km) und EDV-Abrufgebühr von 20 €, insgesamt 192,50 €, zuzüglich Umsatzsteuer. Das Gesamthonorar macht damit 55 % des Nettoschadens aus, ein Unterschied, der es nicht rechtfertigt, von nicht mehr erforderlichen Kosten auszugehen.
Das saariändische OberIandesgericht(Urteil vom 8.5.2014, 4 U 61/13) hat sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen. In der Rechnung des Sachverständigen schlage sich regelmäßig nieder, was zur Schadensbeseitigung vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung erforderlich sei. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit reiche vor diesem Hintergrund nicht aus, um die die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gelte nur, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergäben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die erforderlichen Aufwendungen nehmen würden. Hierzu genüge es aber nicht, wenn die Honorarrechnung die aus der BVSK-Honorarbefragung folgenden Höchstsätze überschreite. Denn dem Geschädigten müssten diese nicht bekannt sein.

Dieser neuestens Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des saarländischen OLG folgend hält das Amtsgericht Saarlouis im Schätzwege gemäß § 287 ZPO dafür, dass die entstandenen Sachverständigenkosten insgesamt zur Schadensbeseitigung erforderlich waren.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus der Anwendung der §§ 280, 281, 286, 288 BGB, 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Saarlouis verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 27.11.2015 – 29 C 1269/15 (16) – den VN der HUK-COBURG zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten.

  1. H.U. sagt:

    Da lässt mal endlich wieder ein Gericht die Katze aus dem Sack, unumwunden deutlich und schadenersatzrechtlich beachtenswert. Ein Lichtpunkt in ansonsten metastasenverseuchten Entscheidungsgründen zu Lasten der Unfallopfer und des Berufsstandes qualifizierter und unabhängiger
    Kfz.-Sachverständiger. Auch die versteckten Sonderkonditionen der BVSK-Befragung 2015 werden noch vor Karfreitag ans Kreuz genagelt. Ein symbolträchtiges Urteil.

    „Im Rahmen der Schadensschätzung ist es a l l e i n auf der Grundlage der Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes nicht zulässig, eine Kürzung der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten vorzunehmen.“ *****

    „Das Gesamthonorar macht damit 55 % des Nettoschadens aus, ein Unterschied, der es nicht rechtfertigt, von nicht mehr erforderlichen Kosten auszugehen.“ *****

    „Anderes gelte nur, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergäben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die erforderlichen Aufwendungen nehmen würden. Hierzu genüge es aber nicht, wenn die Honorarrechnung die aus der BVSK-Honorarbefragung folgenden Höchstsätze überschreite. Denn dem Geschädigten müssten diese nicht bekannt sein.“*****

    Ein echtes Osterei und kein Kuckucksei eines couragierten Richters, dem andere glitschige Pfade, auf denen die Gerichte durch unverkennbare Einflussnahme benutzt werden sollen, wohl zuwider sind.

    H.U.

  2. hirnbeiss sagt:

    @
    „Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bei einem Reparaturaufwand für das verunfallte Fahrzeug von 1180,19 € netto Bruttohonorarkosten von 649,15 € berechnet und zwar auf der Basis eines Grundhonorars von 353 €, Schreibgebühren von 46,50 €, Kopierkosten von 33 €, Telefon- und Portokosten von 15 €, Lichtbildkosten von 55 €, Fahrtkosten von 33 €(= 1,10 € pro km) und EDV-Abrufgebühr von 20 €, insgesamt 192,50 €, zuzüglich Umsatzsteuer. Das Gesamthonorar macht damit 55 % des Nettoschadens aus, ein Unterschied, der es nicht rechtfertigt, von nicht mehr erforderlichen Kosten auszugehen.“

    Hallo H.U., hallo Bloger
    ein verstecktes Foul liefert allerdings den Wermutstropfen in diesem Urteil.
    Es ist der Vergleich zwischen Netto Reparaturkosten und Brutto SV Honorarkosten.
    Selbst bei diesem Positiv anzusehenden Urteil werden wieder Äpfel mit Birnen verglichen.
    Tatsächlich sehen die SV-Kosten mit 55% im Verhältnis zum Gegenstandswert schon Hoch aus.
    Vergleicht man aber, so wie es sich richtig gehört, Brutto mit Brutto, oder Netto mit Netto so erhält man ein realistisches Kostenverhältnis von 46,22%.
    Mit diesen unrealistischen Vergleich von Brutto:Netto (hier bei der Honorarberechnung) hat es der GF vom BVSK seit 22 Jahren geschaft, vielen SV den natürlichen Wachstum der Grundhonorare, durch die Erhöhung staatlicher Abgaben (hier 5% Ust. ) zu verhindern um den Versicherungen hunderte von Millionen zu sparen.
    Betrachtet man die gemeinsamen Honorartableaus der „Blutsbrüder“ HUK-Coburg / BVSK aus den verschiedensten Jahre und stellt realistische Honorarpreisvergleiche an, so ergibt sich ein trauriger aber beweisbarer Honorarwachstum von nur 0,3% seit 22 Jahren.
    Das bedeutet, dass die Steigerung der Lebenshaltungskosten in diesem Zeitraum bei ca. 32,5% lagen, aber die Honorare der SV nicht angepasst wurden.
    Betrachtet man laut GDV Statistik, die einstigen Gesamtausgaben aller SV-Honorare vor 22 Jahren in Höhe von 4% aus dem kompl. Schadenaufwand und vergleicht sie mit den heutigen realistischen Honoraraufwand von 3,44 %, beweist das zusätzlich meine Ausführungen.
    BVSK= Besonders – Versicherungsgesteuerter – Sachverständigenverbund – Kotzerregend

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