AG Siegen verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.12.2015 – 14 C 2013/15 -.

Hallo verehrte Caprain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier stellen wir Euch ein Urteil aus Siegen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung vor, das im krassen Gegensatz zu dem „Schrotturteil“ aus Fürstenfeldbruck steht, das wir Euch gestern bekannt gegeben hatten. Vielleicht können die Preußen es doch besser als die Bayern? Lest selbst das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 3.12.2015 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

14 C 2013/15

Amtsgericht Siegen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

die LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertreten durch den Vorstand, Kolde-Ring 21, 48151 Münster,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Siegen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
03.12.2015
durch den Richter am Amtsgericht S.

für Recht erkannt:

1.  Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45,87 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2015 zu zahlen.
2.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Eine Entscheidung konnte im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO ergehen, nachdem die Parteien auf diese Vorgehensweise hingewiesen wurden, einen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt haben und der Streitwert EUR 600,00 nicht übersteigt.

II.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 45,87 gem. §§ 7, 17 StVG, § 249 ff., § 398 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG aus abgetretenen Recht verlangen.

Der Geschädigte hat seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Kläger erfüllungshalber abgetreten.

Unstreitig haftet der Beklagte dem Grunde nach für die der Geschädigten N. P. aus dem Verkehrsunfall vom 19.06.2015 entstandenen Schaden.

Der Kläger hatte mit dem Geschädigten eine Vergütungsvereinbarung getroffen. In dem zugrunde liegenden Vertrag, Bl. 9 d.A. ist ausgeführt:

„Als Honorar für die Sachverständigenleistung werden die im Büro des beauftragten Sachverständigen üblichen Gebühren vereinbart. Diese sind durch Aushang in den Geschäftsräumen des Sachverständigen bekanntzugeben. Dem Aufraggeber steht auf Anforderung ein Exemplar zur Verfügung“.

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten beruhen auf diese Vergütungsvereinbarung. Unerheblich ist, ob die Geschädigte den Aushang zur Kenntnis genommen hat.

Der ersatzfähige Schaden umfasst neben den Reparaturkosten am Pkw der Geschädigten insbesondere auch die Kosten, die die Geschädigte durch die Einholung eines Privatgutachtens entstanden sind. Denn zur Feststellung des ihr entstandenen Schadens ist die Geschädigte in der Regel selbst nicht in der Lage; sie bedarf vielmehr der Fachkenntnisse eines Gutachters. Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger jedoch nur die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Nach der Vorstellung des Gesetzes hat die Schadensregulierung grundsätzlich in der Weise abzulaufen, dass der Schädiger der Geschädigten den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt oder ihn von entsprechenden Kosten freistellt. Es kommt damit für die Höhe des Schadens nicht auf den tatsächlichen Aufwand an, der sich im Nachhinein, also aus der ex post-Perspektive als erforderlich herausstellt. Entscheidens ist vielmehr, welcher Aufwand aus der Sicht ex ante zur Schadensbeseitigung erforderlich ist. Daher kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangene Verbindlichkeiten abhängen, also auch nicht von der Begründung einer unter Umständen überhöhten Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Sachverständigen. Maßgeblich ist allein, ob die Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen war. Ist dies der Fall, so sind die im Zuge der Wiederherstellung angefallenen Kosten ihrer Höhe nach einer Überprüfung nicht zugänglich (vgl. BGH NJW 2004, 3326). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars. Der Grundsatz der Kostenerstattung gilt selbst dann, wenn sich das eingeholte Gutachten später als falsch erwiesen hat, objektiv unrichtig oder unbrauchbar ist oder das Honorar des Gutachters übersetzt ist (vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029). Denn das Risiko ungeeigneter Schadensermittlung trägt grundsätzlich der Schädiger (vgl. OLG Hamm VersR 2001, 249 und DAR 2001, 506). Etwas anderes folgt auch nicht aus den §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB; denn der Sachverständige ist gerade nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger (vgl. OLG Hamm NZV 1993, 228).

Nach schadensrechtlichen Grundsätzen ist die Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (BGHZ 154, 395; BGH VersR 1989, 1056) und darf grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus ihrer Sicht ihren Interessen am besten zur entsprechen scheint (vgl. BGH, VersR 2005, 558). Sie ist damit regelmäßig berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Allerdings kann die Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 162, 161). Sie ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihr Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern sie die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Bei der Beurteilung des erforderlichen Herstellungsaufwandes ist hierbei auch Rücksicht auf die konkrete Situation der Geschädigten, insbesondere auf ihre individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihr bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 163, 362).

Nach den aufgezeigten Grundsätzen wären die Gutachterkosten nur dann nicht ersatzfähig, wenn die Geschädigte bei der Auswahl des Sachverständigen schuldhaft ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen wäre. Die Geschädigte hat jedoch mit der Beauftragung des Sachverständigen Demmer einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Kraftfahrzeugschäden ausgewählt. Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden sind weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Geschädigten traf insbesondere keine Obliegenheit zur Erkundigung oder Nachforschung bezüglich der Sachverständigenkosten. Eine solche Obliegenheit folgt insbesondere nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des BGH in NJW 2007, 1450.

Die Geschädigte kann grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Denn anders als im Mietwagengeschäft fehlt es hier an allgemein zugänglichen und gültigen Preislisten. So bestand auch keine Verpflichtung der Geschädigten, sich bei anderen Gutachtern oder bei Prüfverbänden wie DEKRA und TÜV nach deren Preisvorstellung zu erkundigen. Sie war auch nicht gehalten, die Berechtigung der Ansprüche des Sachverständigen der Höhe nach von einem weiteren Sachverständigen überprüfen zu lassen, was weitere Kosten ausgelöst hätte. Ein solches überobligationsmäßiges Verhalten kann von der Geschädigten nicht verlangt werden. Die Auswahl des Sachverständigen kann nämlich nicht ausschließlich aufgrund der beabsichtigten Art und Höhe der Abrechnung erfolgen, sie beruht auch auf der räumlichen Nähe zum Besichtigungsort, der fachlichen Qualifikation und Reputation sowie der zeitlichen Verfügbarkeit. Auch ist die Geschädigte im Regelfall nicht in der Lage, im Voraus abschätzen  zu  können,  ob  die vom jeweiligen  Sachverständigen  abgegebene Kostenschätzung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Kriterien angemessen sein kann. Hierzu fehlen der Geschädigten sowohl fachliche Kenntnisse als auch die notwendigen Mittel der Informationsbeschaffung. Nur wenn für die Geschädigten als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar ohne jede Berechnung festsetzt und das Preisleistungsverhältnis in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann die Geschädigte nicht mehr den vollständigen Ausgleich bezahlter Aufwendungen verlangen. Hinsichtlich eines für die Geschädigten erkennbaren Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung handelt es sich aber um einen absoluten Ausnahmefall. Solange einer Geschädigten – wie hier – nicht vorgeworfen werden kann, dass sie ganz konkrete und für ihn sichtbare Anhaltspunkte ignoriert hat und daraufhin das Gutachten oder die Rechnung nicht zurückgewiesen hat, kommt ein Verschulden gegen sich selbst nicht in Betracht.

Der Beklagte hat weder dargetan, dass die Geschädigten den Sachverständigen beauftragt hat, obwohl begründete Zweifel an dessen Fachkunde oder Neutralität bestanden, oder dass die Geschädigte bei Beauftragung konkrete Informationen darüber vorlagen, dass dieses Büro generell oder im Einzelfall überhöht abrechnet. Solche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711,   713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Siegen verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.12.2015 – 14 C 2013/15 -.

  1. P.v.L. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    eine Vergütungsvereinbarung auf Basis folgender Formulierung halte ich für angreifbar, wenn es da heißt:
    „„Als Honorar für die Sachverständigenleistung werden die im Büro des beauftragten Sachverständigen üblichen Gebühren vereinbart. Diese sind durch Aushang in den Geschäftsräumen des Sachverständigen bekanntzugeben. Dem Aufraggeber steht auf Anforderung ein Exemplar zur Verfügung“.

    Warum ist das bedenklich?
    Weil es für Kfz.-Sachverständige weder Gebühren gibt, noch solche, die üblich oder ortsüblich sind. Auch Sonderkonditionen lt. TÜV, HUK-Coburg, Provinzial-Vers. der Sparkassen, BVSK-Tableau usw. sind keine Gebühren und auch nicht üblich oder ortsüblich.

    P.v.L.

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