AG Hamburg-Bergedorf verurteilt mit Urteil vom 16.12.2015 – 410c C 206/15 – die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, erüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir für Euch heute auch noch ein Urteil aus Hamburg-Bergedorf zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allg. Versicherung AG, die meinte, eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Da die restlichen Sachverständigenkosten abgetreten waren, machte der Kfz-Sachverständige diese gerichtlich geltend. Das angerufene Amtsgericht in Hamburg-Bergedorf verhalf ihm mit dem nachfolgend veröffentlichten Urteil – zu Recht – zu seinem Forderungsrecht. Lest selbst das Urteil des AG Hamburg-Bergedorf und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-Bergedorf
Az.: 410c C 206/15

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Jörn Sandig, Nagelsweg 41-45, 20090 Hamburg

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf – Abteilung 410c – durch die Richterin am Amtsgericht S. am 16.12.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 zu zahlen.

2.        Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 24.10.2015 zu zahlen.

3.        Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestands wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 52,82 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 398 BGB.

Die Beklagte haftet der Geschädigten V. B. zu 100 % auf Ersatz des Schadens, der dieser aus dem Verkehrsunfall vom xx.04.2015 auf der Bergedorfer Straße in 21033 Hamburg entstanden ist. Ihre Haftung dem Grunde nach für den Verkehrsunfall bestreitet die Beklagte auch nicht, sie verweist lediglich darauf, dass es sich insoweit lediglich um eine Rechtsmeinung der Parteien handele, die keinen für eine schlüssige Klage erforderlichen Sachvortrag ersetze. Allerdings dürfte in der unstreitigen Zahlung bereits ein grundsätzliches Anerkenntnis ihrer Haftung liegen. Ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens hat die Geschädigte wirksam an den Sachverständigen abgetreten.

Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind der Höhe nach erstattungsfähig, weil sie den erforderlichen Herstellungsaufwand darstellen, dessen Ersatz der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB beanspruchen kann. Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur nach objektiven Kriterien, etwa durch die Art und das objektive Ausmaß des Schadens, sondern auch durch die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt. Dem liegt die Wertung zugrunde, dass dem Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger das dem Einfluss des Geschädigten entzogene Risiko nicht zugerechnet werden darf (LG Hamburg, Urteil vom 19.02.2015, Az. 323 S 23/14).

Der Geschädigte ist – anders als bei Mietwagen kosten – nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen […]. Der Schädiger kann nur dann den Ausgleich der Sachverständigengebühren in voller Höhe ablehnen, wenn sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen und Unterzeichnung einer von ihm vorgelegten Vergütungsvereinbarung aufdrängen muss, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt „deutlich erkennbar“ bzw. „erkennbar erheblich“ über den üblichen Preisen liegt (LG Hamburg, Urteil vom 19.02.2015, Az. 323 S 23/14).

Das war hier bei Unterzeichnung der Honorarvereinbarung durch die Geschädigte nicht der Fall.

Etwas anderes folgt, anders als die Beklagte meint, auch nicht aus der Abtretung. Denn der Anspruch ist zunächst in der Person der Geschädigten entstanden und dann erst auf den Sachverständigen übergegangen, weswegen es auf die Person der Geschädigten ankommt. Gegen die von der Beklagten angeführte Betrachtungsweise spricht zudem, dass ausweislich der Anlage K 1 die Geschädigte den Anspruch nur erfüllungshalber abgetreten hat und durch die Abtretung ausdrücklich die Ansprüche des Klägers aus dem Sachverständigenvertrag gegen die Geschädigte nicht berührt werden. Damit ist sie weiterhin der Gefahr einer Inanspruchnahme durch den Sachverständigen und der Erforderlichkeit später bei der Beklagten Regress nehmen zu müssen, ausgesetzt, was dagegen spricht, auf die Person des Sachverständigen abzustellen.

Für die Frage, wann von „erkennbar“ überhöhten Preisen auszugehen ist, ist nicht auf Einzelpositionen wie z. B. Foto-/Fahrtkosten etc. abzustellen, sondern die Überhöhung ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, d. h. ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen, da die Gesamthöhe der Rechnung darüber zu entscheiden hat, ob ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt (LG Hamburg, Urteil vom 19.02.2015, Az. 323 S 23/14). Selbst einzelne überhöht erscheinende Nebenpositionen sind dann nicht zu beanstanden, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtpreis des Sachverständigengutachtens und der Leistung des Sachverständigen besteht (Beschluss des LG München I vom 12.03.2015, Az. 19 0 10527/14 – Anlage K 9). Eine Kürzung zu Lasten des Geschädigten scheidet aus, wenn der Gesamtbetrag die in der Branche üblichen Gesamthonorare nicht deutlich übersteigt, da in diesem Fall wegen der fehlenden Transparenz der gutachterlichen Abrechnungen ein nicht fachkundiger Geschädigter nicht erkennen kann, ob die Abrechnung überhöht ist. In diesem Zusammenhang muss zur Frage der Vergleichbarkeit darauf hingewiesen werden, dass der Geschädigte schon nicht erkennen kann, wieviel Aufwand die Begutachtung insgesamt tatsächlich beansprucht und inwieweit die Abrechnung des eigenen Sachverständigen mit dem in der Branche üblichen zu vergleichen sein soll (Beschluss des LG München I vom 12.03.2015, Az. 19 0 10527/14).

Hier übersteigen die Sachverständigenkosten das von der Beklagten zugrunde gelegte Honorartableau 2012 HUK-Coburg um gut 21 %. Unabhängig von der Frage, ob das von der Versicherungswirtschaft erstellte Honorartableau überhaupt eine geeignete Grundlage zur Ermittlung der üblichen Sachverständigenkosten darstellt, liegt damit jedenfalls keine Überschreitung vor, die es gebietet, die als Schadensersatz geltend gemachten Sachverständigenkosten als „nicht erforderlich“ im schadensersatzrechtlichen Sinne anzusehen, zumal Besonderheiten, die eine überdurchschnittliche Kenntnis der Geschädigten von der üblichen Honorarhöhe nahelegen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind (vgl. zu einer Überschreitung um 34 % LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 232 S 7/14 – Anlage K 6).

Zudem hält sich das Honorar im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2013. Es erscheint rechtsfehlerfrei, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Honorar, das sich im Bereich des BVSK-Korridors befindet, als branchenüblich angesehen wird (vgl. Beschluss des LG München I vom 12.03.2015, Az. 19 O 10527/14). Bei der Bezugnahme des Honorars auf die Honorarumfrage eines Sachverständigenverbands drängt sich für den Geschädigten nämlich gerade nicht auf, dass das Honorar „deutlich erkennbar“ über dem Durchschnitt liegt. Insofern ist unerheblich, ob er von einer eigenen Ermittlung der Beklagten auf der Grundlage von Verkehrsunfällen, die sie reguliert hat, abweicht (Tableau der HUK-Coburg).

Auf einzelne Rechnungspositionen ist, solange sie Teil der Honorarvereinbarung sind und der Gesamtpreis nicht erkennbar überhöht ist, danach nicht abzustellen. Nichts anderes folgt aus der BVSK-Honorarbefragung 2015. Denn sie war erst nach der streitgegenständlichen Beauftragung des Klägers abgeschlossen. Die Befragung wurde von Februar bis September 2015 durchgeführt. Danach kann dahinstehen, ob etwa die Kosten der Restwertanfrage üblicherweise in dem Grundhonorar abgegolten sind. Zumal auch das Grundhonorar zuzüglich der Kosten der Restwertanfrage sich noch in dem Korridor der BVSK-Befragung 2013 bewegt. Auch sind sämtliche abgerechnete Lichtbilder Teil des Gutachtens. Unter dem Gesichtspunkt, dass der Gutachter auch eine Einschätzung zu dem Allgemeinzustand des beschädigten Fahrzeugs sowie zu Vor- bzw. Altschäden abgibt, ist es nicht zu beanstanden, wenn er den Zustand des Pkws insgesamt fotografisch dokumentiert. Im Übrigen bleibt es der Beklagten unbenommen, sich etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen abtreten zu lassen.

Der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten rechtfertigt sich als Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Die Beklagte hat auf die erstmalige Rechnungsstellung des Klägers erklärt, dass die in Rechnung gestellten Kosten für das Gutachten nicht in voller Höhe ersetzt werden würden. Die Beklagte zahlte dementsprechend am 30.04.2015 nur einen Teilbetrag. Diese Zahlungsverweigerung steht der Mahnung gleich (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur vorgerichtlichen Geltendmachung verstößt in der Regel nicht gegen § 254 BGB (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 286 Rn 45), außer der Gegner war erkennbar zahlungsunwillig oder -unfähig. Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Den genauen Inhalt der Zahlungsverweigerung hat die Beklagte nicht dargelegt. Es lässt sich bereits deshalb nicht feststellen, dass die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts erkennbar ohne jede Erfolgsaussicht war.

Zinsen stehen dem Kläger aus Verzug zu (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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3 Antworten zu AG Hamburg-Bergedorf verurteilt mit Urteil vom 16.12.2015 – 410c C 206/15 – die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, erüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

  1. Hubertus P. sagt:

    Das ist für jede Klage wichtig:

    I. „Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur nach objektiven Kriterien, etwa durch die Art und das objektive Ausmaß des Schadens, sondern auch durch die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt. Dem liegt die Wertung zugrunde, dass dem Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger das dem Einfluss des Geschädigten entzogene Risiko nicht zugerechnet werden darf (LG Hamburg, Urteil vom 19.02.2015, Az. 323 S 23/14).“

    II. „Für die Frage, wann von „erkennbar“ überhöhten Preisen auszugehen ist, ist nicht auf Einzelpositionen wie z. B. Foto-/Fahrtkosten etc. abzustellen, sondern die Überhöhung ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, d. h. ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen, da die Gesamthöhe der Rechnung darüber zu entscheiden hat, ob ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt (LG Hamburg, Urteil vom 19.02.2015, Az. 323 S 23/14).“

    III. „Selbst einzelne überhöht erscheinende Nebenpositionen sind dann nicht zu beanstanden, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtpreis des Sachverständigengutachtens und der Leistung des Sachverständigen besteht (Beschluss des LG München I vom 12.03.2015, Az. 19 0 10527/14 – Anlage K 9). Eine Kürzung zu Lasten des Geschädigten scheidet aus, wenn der Gesamtbetrag die in der Branche üblichen Gesamthonorare nicht deutlich übersteigt, da in diesem Fall wegen der fehlenden Transparenz der gutachterlichen Abrechnungen ein nicht fachkundiger Geschädigter nicht erkennen kann, ob die Abrechnung überhöht ist.“

    IV. “ In diesem Zusammenhang muss zur Frage der Vergleichbarkeit darauf hingewiesen werden, dass der Geschädigte schon nicht erkennen kann, wieviel Aufwand die Begutachtung insgesamt tatsächlich beansprucht und inwieweit die Abrechnung des eigenen Sachverständigen mit dem in der Branche üblichen zu vergleichen sein soll (Beschluss des LG München I vom 12.03.2015, Az. 19 0 10527/14).“

    V. „Insofern ist unerheblich, ob er von einer eigenen Ermittlung der Beklagten auf der Grundlage von Verkehrsunfällen, die sie reguliert hat, abweicht (Tableau der HUK-Coburg).“

    VI. „Auf einzelne Rechnungspositionen ist, solange sie Teil der Honorarvereinbarung sind und der Gesamtpreis nicht erkennbar überhöht ist, danach nicht abzustellen.“

    Bis auf den Begriff „Gebühren“ handelt es sich auch hier um ein schadenersatzrechtlich beachtenswertes Urteil, das mit der Unart aufräumt, ex post eine richterliche Überprüfung von Einzelpositionen im Nebenkostenbereich vergleichsweise vornehmen zu müssen und das „Ergebnis“ als das „Erforderliche“ festzuschreiben.

    In einer schadenersatzrechtlichen Auseinandersetzung – wie hier – geht es letztendlich nur darum, ob der Geschädigte aus seiner ex ante Sicht eine mögliche Überhöhung – auch irgendwelcher Nebenkosten – hätte erkennen können (Verstoß gegen § 254 BGB). Dazu müsste er die jeweils betriebswirtschaftliche Kalkulation des Sachverständigen sowie vergleichend die Kostenkalkulation der Mitbewerber, also anderer Sachverständiger, kennen. Nachdem dies unmöglich ist und auch von einem Geschädigten nicht verlangt wird, hat er gegen seine Schadengeringhaltungspflichten nicht verstoßen und hat demzufolge Anspruch auf den vollständigen Schadensausgleich gemäß § 249 BGB.

    Grundsätzlich darf darüber hinaus angemerkt werden, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04. April 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Mai 2006 (AZ.: X ZR 122/05) ausdrücklich festgestellt hat, dass nicht „von Amts wegen“ ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist.

    Hubertus P.

  2. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @Hubertus P.

    Hallo, Hubertus,
    danke für Deinen Beitrag, der vielleicht doch bei allen Beteiligten das Verständnis fördert für das, was schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevant ist.

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf

  3. Juri sagt:

    Diesen Beitrag sollte man einigen Richterinnen/Richtern ins Stammbuch schreiben. Mehr braucht’s nicht. Auch meine Anerkennung dafür.

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